Rechtssatz RS0050930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050930
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Norm
ArbVG §25 ff
ArbVG §102
KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §23 Abs2 Z4
Rechtssatz
Mangelhaftigkeit eines Disziplinarverfahrens (Nichtigkeit).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 201/94
Entscheidungstext OGH 16.11.1994 9 ObA 201/94
Veröff: SZ 67/203
- 9 ObA 150/95
Entscheidungstext OGH 25.10.1995 9 ObA 150/95
Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
- 9 ObA 190/00g
Entscheidungstext OGH 04.10.2000 9 ObA 190/00g
Vgl auch; Beisatz: Die gerichtliche Überprüfbarkeit eines Disziplinarerkenntnisses und des vorgeschalteten Disziplinarverfahrens besteht nicht nur im Bezug auf die angelasteten Disziplinarvergehen, sondern auch im Hinblick auf Mängel, bei deren Vermeidung die Disziplinarkommission zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können oder gekommen wäre. (T2)
- 9 ObA 133/15x
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 133/15x
Auch; Beisatz: Die gerichtliche Nachprüfung betrieblicher Disziplinarerkenntnisse umfasst nicht nur die Prüfung der tatsächlichen Feststellungen der Disziplinarkommission, sondern auch die Prüfung von schwerwiegenden Mängeln des Disziplinarverfahrens, bei deren Vermeidung die Disziplinarkommsion zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. (T3)
- 9 ObA 35/16m
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 35/16m
Auch; Beisatz: Die gerichtliche Überprüfbarkeit eines Disziplinarerkenntnisses und des vorgeschalteten Disziplinarverfahrens besteht nicht nur in Bezug auf die angelasteten Disziplinarvergehen, sondern auch im Hinblick auf schwerwiegende Mängel des Disziplianrverfahrens, bei deren Vermeidung die Disziplinarkommision zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050930
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016
Dokumentnummer
JJR_19941116_OGH0002_009OBA00201_9400000_002