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Rechtssatz RS0051316

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051316

Geschäftszahl

9ObA201/94 (9ObA202/94); 9ObA1/99h; 9ObA190/00g

Entscheidungsdatum

04.10.2000

Norm

ArbVG §102
KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §23 Abs2 Z4

Rechtssatz

Eine Kündigung und somit auch eine "strafweise Kündigung" im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst ist keine Disziplinarmaßnahme gemäß Paragraph 102, ArbVG (Arb 9894, 9895 ua). Ist jedoch in einem KollV die (strafweise) Kündigung eines Dienstnehmers als Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden, sind derartige Regelungen vom Dienstgeber zu beachten, widrigenfalls eine Beendigungserklärung rechtsunwirksam ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 201/94
    Entscheidungstext OGH 16.11.1994 9 ObA 201/94
    Veröff: SZ 67/203
  • 9 ObA 1/99h
    Entscheidungstext OGH 24.03.1999 9 ObA 1/99h
    Auch; nur: Ist in einem KollV die (strafweise) Kündigung eines Dienstnehmers als Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden, sind derartige Regelungen vom Dienstgeber zu beachten, widrigenfalls eine Beendigungserklärung rechtsunwirksam ist. (T1) Beisatz: Wenn eine Kündigung in einer Disziplinarordnung als Disziplinarmaßnahme vorgesehen ist und nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden darf, sind derartige Regelungen vom Arbeitgeber zu beachten, widrigenfalls die Beendigungserklärung rechtsunwirksam ist. (T2) Beisatz: Der Arbeitgeber hat durch die Selbstbeschränkung des dem Arbeitgeber nach den Normen des materiellen Rechtes zustehenden Kündigungsrechtes das in der Betriebsvereinbarung geregelte Disziplinarverfahren seinem erst rechtsgestaltenden Kündigungsausspruch vorzuschalten und die diesbezügliche Empfehlung der Disziplinarkommission abzuwarten. (T3)
  • 9 ObA 190/00g
    Entscheidungstext OGH 04.10.2000 9 ObA 190/00g

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051316

Dokumentnummer

JJR_19941116_OGH0002_009OBA00201_9400000_003