Nur der Rekurs der beklagten Partei ist berechtigt.
1. Zum Anhörungsrecht des Betriebsrates gemäß § 23 KV:1. Zum Anhörungsrecht des Betriebsrates gemäß Paragraph 23, KV:
In der Entscheidung 14 Ob 227/86 vom 17.Februar 1987 (DRdA 1990/9 =
WBl 1987, 164 = Arb 10.606) hat der Oberste Gerichtshof zu der im §
23 des vorliegenden KV normierten Beschränkung des Entlassungsrechtes
des Arbeitgebers durch die Pflicht, vorher den Betriebsrat anzuhören,
Stellung genommen. Gegen die Zulässigkeit der Beschränkung des
Entlassungsrechtes des Arbeitgebers durch die Pflicht, vorher den
Betriebsrat anzuhören, bestünden keine Bedenken, weil dies dem
Arbeitgeber nicht die Befugnis nehme, das Arbeitsverhältnis aus
wichtigen Gründen nach § 82 GewO aufzulösen, sondern ihn lediglich
verpflichte, dem Betriebsrat vor der Ausübung des Entlassungsrechts
Gelegenheit zur Äußerung zu der beabsichtigten Maßnahme zu geben.
Diese Entscheidung wurde insbesondere von Jabornegg (in einer Glosse
zu DRdA 1990/9) kritisiert. Das im Kollektivvertrag vorgesehene
Anhörungsrecht des Betriebsrates vor Ausspruch einer Kündigung oder
einer Entlassung sei von der in § 2 ArbVG verankerten
kollektivrechtlichen Rechtsetzungsbefugnis nicht gedeckt und stelle
darüber hinaus einen klaren Verstoß gegen zwingendes
Betriebsverfassungsrecht dar. Mit der Einführung eines
Anhörungsrechtes des Betriebsrates würden nicht nur die
gegenseitigen, aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und
Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs 2
Z 2 ArbVG geregelt. Die Statuierung dieses Anhörungsrechts habe
vielmehr einen Doppelcharakter. Einerseits werde arbeitsvertraglich
die Befugnis des Arbeitgebers zur Kündigung oder Entlassung durch
einen zusätzlich notwendigen Verfahrensschritt erschwert,
andererseits werde dem Betriebsrat ein besonderes Mitwirkungsrecht
eingeräumt. Zulässiger Bestandteil des Kollektivvertrages könnte eine
derartige Norm nur sein, wenn sowohl der arbeitsvertragliche als auch
der betriebsverfassungsrechtliche Teil der Regelung vom Gesetz
gedeckt wäre. Dies sei aber nicht der Fall; nur ausnahmsweise könnten
betriebsverfassungsrechtliche Normen Gegenstand der
kollektivvertraglichen Rechtsetzung sein; von Anhörungsrechten im
Zusammenhang mit Auflösungserklärungen durch den Arbeitgeber sei im
Gesetz aber keine Rede. Selbst wenn man sich über die fehlende
kollektivvertragliche Rechtsetzungsbefugnis hinwegsetzen wollte,
seien die kollektivvertraglich normierten Anhörungsrechte des
Betriebsrates unwirksam, weil sie gegen absolut zwingendes
Betriebsverfassungsrecht verstießen. Da ein echtes - eine
Wirksamkeitsvoraussetzung darstellendes - Anhörungsrecht vor
Ausspruch einer Entlassung nicht vorgesehen sei und § 106 ArbVG
geradezu im Gegenteil vorsehe, daß eine Entlassung ohne vorherige
Verständigung des Betriebsrates wirksam ausgesprochen werden könne,
verstoße die gegenständliche Regelung eindeutig gegen absolut
zwingendes Recht und sei daher auch aus diesem Grund nichtig. Die Rechtslage bei Disziplinarstrafen könne kein Argument für die Rechtslage bei Kündigungen und Entlassungen abgeben, wenn man davon ausgehe, daß Kündigungen und Entlassungen nicht als Disziplinarmaßnahmen im Sinne des § 102 ArbVG anzusehen seien. Als einschlägige Mitbestimmungsregelung komme daher nur § 106 iVm § 105 ArbVG und nicht § 102 ArbVG oder ein gewissermaßen dazwischenliegendes, im Gesetz überhaupt nicht vorgesehenes Mitbestimmungsmodell in Frage.zwingendes Recht und sei daher auch aus diesem Grund nichtig. Die Rechtslage bei Disziplinarstrafen könne kein Argument für die Rechtslage bei Kündigungen und Entlassungen abgeben, wenn man davon ausgehe, daß Kündigungen und Entlassungen nicht als Disziplinarmaßnahmen im Sinne des Paragraph 102, ArbVG anzusehen seien. Als einschlägige Mitbestimmungsregelung komme daher nur Paragraph 106, in Verbindung mit Paragraph 105, ArbVG und nicht Paragraph 102, ArbVG oder ein gewissermaßen dazwischenliegendes, im Gesetz überhaupt nicht vorgesehenes Mitbestimmungsmodell in Frage.
Tatsächlich hat sich der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung mit dem von Strasser (in "Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Anordnung von Überstunden", FS Weissenberg [1980], 343 ff [349]) aufgezeigten Doppelcharakter der Normierung eines in der Betriebsverfassung nicht vorgesehenen Mitwirkungsrechtes als Regelung von Bedingungen für die Ausübung von Rechten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG und als durch die Rechtsetzungsbefugnis gemäß § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG nicht gedeckte Gestaltung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates ebensowenig auseinandergesetzt wie mit dem weiteren Hinweis Strassers auf den zwingenden Charakter der die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates betreffenden arbeitsverfassungsrechtlichen Normen, die der Vereinbarung weiterer Mitwirkungsrechte des Betriebsrates selbst bei Bejahung einer diesbezüglichen Rechtsetzungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien entgegenstünden. Auch die Ausführungen Jaborneggs ("Absolut zwingendes Arbeitsverfassungsrecht, FS Strasser [1983], 367 ff [379 f]), der die absolut zwingende Wirkung der Regelung der Belegschaftsbefugnisse in der Betriebsverfassung insbesondere mit den Schwierigkeiten bei Vornahme eines Günstigkeitsvergleiches gegenüber der gesetzlichen Regelung und der wünschenswerten Einheitlichkeit der Belegschaftsbefugnisse für den gesamten Bereich der diese Befugnisse je nach Materie besonders abgestuft regelnden gesetzlichen Betriebsverfassung begründet, wurden in der obzitierten Entscheidung nicht beachtet.Tatsächlich hat sich der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung mit dem von Strasser (in "Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Anordnung von Überstunden", FS Weissenberg [1980], 343 ff [349]) aufgezeigten Doppelcharakter der Normierung eines in der Betriebsverfassung nicht vorgesehenen Mitwirkungsrechtes als Regelung von Bedingungen für die Ausübung von Rechten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG und als durch die Rechtsetzungsbefugnis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG nicht gedeckte Gestaltung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates ebensowenig auseinandergesetzt wie mit dem weiteren Hinweis Strassers auf den zwingenden Charakter der die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates betreffenden arbeitsverfassungsrechtlichen Normen, die der Vereinbarung weiterer Mitwirkungsrechte des Betriebsrates selbst bei Bejahung einer diesbezüglichen Rechtsetzungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien entgegenstünden. Auch die Ausführungen Jaborneggs ("Absolut zwingendes Arbeitsverfassungsrecht, FS Strasser [1983], 367 ff [379 f]), der die absolut zwingende Wirkung der Regelung der Belegschaftsbefugnisse in der Betriebsverfassung insbesondere mit den Schwierigkeiten bei Vornahme eines Günstigkeitsvergleiches gegenüber der gesetzlichen Regelung und der wünschenswerten Einheitlichkeit der Belegschaftsbefugnisse für den gesamten Bereich der diese Befugnisse je nach Materie besonders abgestuft regelnden gesetzlichen Betriebsverfassung begründet, wurden in der obzitierten Entscheidung nicht beachtet.
In der Entscheidung 9 Ob A 606/92 vom 17.März 1993 (DRdA 1994/3 = WBl
1993, 292 = RdW 1993, 283) folgte der Oberste Gerichtshof den
Ausführungen Strassers und Jaborneggs (auch in "Grenzen kollektivrechtlicher Rechtsetzung und richterliche Kontrolle", JBl 1990, 205 ff [210 f]) auch unter Hinweis auf Mayer-Maly/Marhold, Arbeitsrecht II, 62, die gleichfalls die Auffassung vertreten, daß die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft in den Bestimmungen des ArbVG über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelt seien und daher durch Kollektivvertrag grundsätzlich nicht abgeändert werden könnten. Wie Jabornegg (in einer Glosse zu DRdA 1994/3) richtig darlegt, verträgt sich diese - die absolut zwingende Wirkung betriebsverfassungsrechtlicher Normen bejahende - Entscheidung nicht mehr mit den noch in der Entscheidung DRdA 1990/9 vertretenen Thesen, da auch die Schaffung eines echten, auf den Ausspruch einer Kündigung oder Entlassung bezogenen Anhörungsrechtes des Betriebsrates, welches in der gesetzlich zwingend geordneten Betriebsverfassung in dieser Form nicht vorgesehen ist, kein zulässiger Gegenstand einer kollektivvertraglichen Regelung sein könne.Ausführungen Strassers und Jaborneggs (auch in "Grenzen kollektivrechtlicher Rechtsetzung und richterliche Kontrolle", JBl 1990, 205 ff [210 f]) auch unter Hinweis auf Mayer-Maly/Marhold, Arbeitsrecht römisch zwei, 62, die gleichfalls die Auffassung vertreten, daß die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft in den Bestimmungen des ArbVG über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelt seien und daher durch Kollektivvertrag grundsätzlich nicht abgeändert werden könnten. Wie Jabornegg (in einer Glosse zu DRdA 1994/3) richtig darlegt, verträgt sich diese - die absolut zwingende Wirkung betriebsverfassungsrechtlicher Normen bejahende - Entscheidung nicht mehr mit den noch in der Entscheidung DRdA 1990/9 vertretenen Thesen, da auch die Schaffung eines echten, auf den Ausspruch einer Kündigung oder Entlassung bezogenen Anhörungsrechtes des Betriebsrates, welches in der gesetzlich zwingend geordneten Betriebsverfassung in dieser Form nicht vorgesehen ist, kein zulässiger Gegenstand einer kollektivvertraglichen Regelung sein könne.
Auch in der Entscheidung 8 Ob A 276/94 vom 15.September 1994 (RdW 1995, 107 = JBl 1995, 263; kritisch Schima RdW 1995, 101 ff) ging der Oberste Gerichtshof davon aus, daß die kollektivrechtliche Erweiterung von Mitwirkungsrechten des Betriebsrates bei der Auflösung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Entlassung nicht nur wegen des Fehlens einer diesbezüglichen Rechtsetzungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien, sondern vor allem auch wegen des unzulässigen Eingriffes in absolut zwingendes Betriebsverfassungsrecht nichtig ist.
Auch Schwarz-Löschnigg (Arbeitsrecht5 99 f) und Tomandl (Arbeitsrecht3 1, 128 f) gehen davon aus, daß der Gesetzgeber die Betriebsverfassung grundsätzlich abschließend und damit absolut zwingend geregelt hat und es den Kollektivvertragsparteien daher grundsätzlich - bis auf die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen - verwehrt ist, die Mitwirkungsrechte der Belegschaft zu verändern. Gegen die in DRdA 1990/9 vertretene Auffassung, die Bindung der Ausübung des Entlassungsrechts an die Anhörung des Betriebsrates sei zulässig, wendet sich schließlich auch Kuderna (Entlassungsrecht2 55 und FN 5) mit dem Hinweis auf die zwingende Vorschrift des § 106 ArbVG, wonach eine solche vorherige Anhörung nicht erforderlich ist.Auch Schwarz-Löschnigg (Arbeitsrecht5 99 f) und Tomandl (Arbeitsrecht3 1, 128 f) gehen davon aus, daß der Gesetzgeber die Betriebsverfassung grundsätzlich abschließend und damit absolut zwingend geregelt hat und es den Kollektivvertragsparteien daher grundsätzlich - bis auf die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen - verwehrt ist, die Mitwirkungsrechte der Belegschaft zu verändern. Gegen die in DRdA 1990/9 vertretene Auffassung, die Bindung der Ausübung des Entlassungsrechts an die Anhörung des Betriebsrates sei zulässig, wendet sich schließlich auch Kuderna (Entlassungsrecht2 55 und FN 5) mit dem Hinweis auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 106, ArbVG, wonach eine solche vorherige Anhörung nicht erforderlich ist.
Daß mit der vorliegenden Regelung ein echtes, mit der Sanktion der Unwirksamkeit der Auflösungserklärung für den Fall seiner Verletzung versehenes Anhörungsrecht des Betriebsrates statuiert wurde, kann angesichts des Textes des Kollektivvertrages "Disziplinarstrafen (und damit Kündigung und Entlassung) können nur nach Anhörung des Betriebsrates über Bedienstete verhängt werden" nicht zweifelhaft sein. Mit der Statuierung eines derartigen echten Anhörungsrechts vor Kündigung und Entlassung wird die Mitwirkung des Betriebsrates erheblich erweitert und neben dem gesetzlichen Kündigungsschutz eine der Ausgestaltung der Mitwirkung der Personalvertretung in § 9 Abs 1 lit i iVm § 10 PVG nahekommende zusätzliche Mitwirkungsbefugnis geschaffen, die, wie der vorliegende Fall zeigt, mangels einer näheren Regelung des Anhörungsverfahrens zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führt. Darüber hinaus wäre angesichts der gleichartigen Regelung für die Kündigung mit der Verletzung des Anhörungsrechts bei Entlassung ebenso wie im Personalvertretungsrecht die weitgehende Rechtsfolge verbunden, daß der Entlassungserklärung überhaupt keine Wirkung zukäme und damit - auch bei Vorliegen eines die Entlassung rechtfertigenden Grundes - der Bestand des Arbeitsverhältnisses unberührt bliebe.Daß mit der vorliegenden Regelung ein echtes, mit der Sanktion der Unwirksamkeit der Auflösungserklärung für den Fall seiner Verletzung versehenes Anhörungsrecht des Betriebsrates statuiert wurde, kann angesichts des Textes des Kollektivvertrages "Disziplinarstrafen (und damit Kündigung und Entlassung) können nur nach Anhörung des Betriebsrates über Bedienstete verhängt werden" nicht zweifelhaft sein. Mit der Statuierung eines derartigen echten Anhörungsrechts vor Kündigung und Entlassung wird die Mitwirkung des Betriebsrates erheblich erweitert und neben dem gesetzlichen Kündigungsschutz eine der Ausgestaltung der Mitwirkung der Personalvertretung in Paragraph 9, Absatz eins, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 10, PVG nahekommende zusätzliche Mitwirkungsbefugnis geschaffen, die, wie der vorliegende Fall zeigt, mangels einer näheren Regelung des Anhörungsverfahrens zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führt. Darüber hinaus wäre angesichts der gleichartigen Regelung für die Kündigung mit der Verletzung des Anhörungsrechts bei Entlassung ebenso wie im Personalvertretungsrecht die weitgehende Rechtsfolge verbunden, daß der Entlassungserklärung überhaupt keine Wirkung zukäme und damit - auch bei Vorliegen eines die Entlassung rechtfertigenden Grundes - der Bestand des Arbeitsverhältnisses unberührt bliebe.
Da der vorliegende Kollektivvertrag am 20.Oktober 1966 und damit vor Inkrafttreten des ArbVG abgeschlossen wurde, ist seine Wirksamkeit gemäß § 164 Abs 1 ArbVG nach den zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Bestimmungen des Kollektivvertragsgesetzes und des Betriebsrätegesetzes zu beurteilen. Die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nach § 2 Abs 1 Kollektivvertragsgesetz entsprach jener gemäß § 2 Abs 2 Z 1 und 2 ArbVG; der im § 25 Betriebsrätegesetz normierte allgemeine Kündigungs- und Entlassungsschutz wurde im wesentlichen in den §§ 105 bis 107 ArbVG übernommen (siehe RV 840 BlgNR 13.GP, Erläut 55 und 86 f sowie die Gegenüberstellung 96 und 147 ff; Floretta in Floretta-Strasser Handkomm ArbVG 619). Bereits aufgrund der damaligen - weitgehend der heutigen entsprechenden - Rechtslage und vor Abschluß des gegenständlichen Kollektivvertrages wurde von der Lehre die Auffassung vertreten, daß die personellen Mitwirkungsrechte der Belegschaft nicht durch Kollektivvertrag erweitert werden könnten. Eine solche Ausgestaltung hindere der absolut zwingende Charakter der Bestimmung des Betriebsrätegesetzes über die betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse und die Erwägung, daß in der Verleihung dieser Befugnisse die Ausstattung der Belegschaft mit einer teilweisen Rechtsfähigkeit auf betriebsverfassungsrechtlichem Gebiet zum Ausdruck komme, die nicht durch Kollektivvertrag erweitert werden könne (siehe Floretta-Strasser Komm Betriebsrätegesetz (1961] 237); dies allerdings mit der nicht ganz konsequenten Einschränkung, daß an Stellungnahmen des Betriebsrates, die er im Rahmen gesetzlich festgelegter personeller Mitwirkungsrechte abgebe, arbeitsvertraglich stärkere Rechtsfolgen geknüpft werden könnten als nach dem Betriebsrätegesetz. In der Folge wurde dies allerdings von den Autoren nicht aufrechterhalten und die Auffassung vertreten, daß der absolut zwingende Charakter der Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes über die betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse im Hinblick auf die bloß demonstrative Aufzählung der Befugnisse des Betriebsrates im § 14 Abs 2 Betriebsrätegesetz der Normierung weiterer betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse nicht entgegenstehe, weil dies keine (unzulässige) Abänderung betriebsverfassungsrechtlicher Normen, sondern deren zulässige Konkretisierung darstelle (Floretta-Strasser Komm Betriebsrätegesetz2 [1973] 281 f). Diese Argumentation vermag jedoch, was die Mitwirkung an Kündigungen und Entlassungen betrifft, im Hinblick auf die abschließende Regelung des Kündigungsschutzes in § 25 Betriebsrätegesetz nicht zu überzeugen. Auch nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Kollektivvertrages war daher die Erweiterung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei Kündigungen und Entlassungen unzulässig.Da der vorliegende Kollektivvertrag am 20.Oktober 1966 und damit vor Inkrafttreten des ArbVG abgeschlossen wurde, ist seine Wirksamkeit gemäß Paragraph 164, Absatz eins, ArbVG nach den zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Bestimmungen des Kollektivvertragsgesetzes und des Betriebsrätegesetzes zu beurteilen. Die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nach Paragraph 2, Absatz eins, Kollektivvertragsgesetz entsprach jener gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ArbVG; der im Paragraph 25, Betriebsrätegesetz normierte allgemeine Kündigungs- und Entlassungsschutz wurde im wesentlichen in den Paragraphen 105 bis 107 ArbVG übernommen (siehe Regierungsvorlage 840 BlgNR 13.GP, Erläut 55 und 86 f sowie die Gegenüberstellung 96 und 147 ff; Floretta in Floretta-Strasser Handkomm ArbVG 619). Bereits aufgrund der damaligen - weitgehend der heutigen entsprechenden - Rechtslage und vor Abschluß des gegenständlichen Kollektivvertrages wurde von der Lehre die Auffassung vertreten, daß die personellen Mitwirkungsrechte der Belegschaft nicht durch Kollektivvertrag erweitert werden könnten. Eine solche Ausgestaltung hindere der absolut zwingende Charakter der Bestimmung des Betriebsrätegesetzes über die betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse und die Erwägung, daß in der Verleihung dieser Befugnisse die Ausstattung der Belegschaft mit einer teilweisen Rechtsfähigkeit auf betriebsverfassungsrechtlichem Gebiet zum Ausdruck komme, die nicht durch Kollektivvertrag erweitert werden könne (siehe Floretta-Strasser Komm Betriebsrätegesetz (1961] 237); dies allerdings mit der nicht ganz konsequenten Einschränkung, daß an Stellungnahmen des Betriebsrates, die er im Rahmen gesetzlich festgelegter personeller Mitwirkungsrechte abgebe, arbeitsvertraglich stärkere Rechtsfolgen geknüpft werden könnten als nach dem Betriebsrätegesetz. In der Folge wurde dies allerdings von den Autoren nicht aufrechterhalten und die Auffassung vertreten, daß der absolut zwingende Charakter der Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes über die betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse im Hinblick auf die bloß demonstrative Aufzählung der Befugnisse des Betriebsrates im Paragraph 14, Absatz 2, Betriebsrätegesetz der Normierung weiterer betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse nicht entgegenstehe, weil dies keine (unzulässige) Abänderung betriebsverfassungsrechtlicher Normen, sondern deren zulässige Konkretisierung darstelle (Floretta-Strasser Komm Betriebsrätegesetz2 [1973] 281 f). Diese Argumentation vermag jedoch, was die Mitwirkung an Kündigungen und Entlassungen betrifft, im Hinblick auf die abschließende Regelung des Kündigungsschutzes in Paragraph 25, Betriebsrätegesetz nicht zu überzeugen. Auch nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Kollektivvertrages war daher die Erweiterung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei Kündigungen und Entlassungen unzulässig.
Die Nichtigkeit der kollektivvertraglichen Regelung über die Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Entlassung hat zur Folge, daß auch dann, wenn die Entlassung nicht gerechtfertigt gewesen sein sollte, das Arbeitsverhältnis durch diese Erklärung aufgelöst wurde (siehe Kuderna aaO 30 mwH in FN 3). Die Sache ist daher im Sinne einer Abweisung des auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses gerichteten Hauptbegehrens spruchreif.
Der Kläger, der in seinem Rekurs die Auffassung vertritt, auch wenn das Gespräch zwischen Gerhard S***** und Dirk B***** vor Ausspruch der Entlassung stattgefunden hätte, sei eine wirksame Anhörung nicht erfolgt, weil der Betriebsrat über den genauen Sachverhalt im unklaren gelassen worden sei und der Zeitraum zwischen der Verständigung von der Entlassungsabsicht bis zur Anhörung nicht ausgereicht hatte, dem Betriebsrat Gelegenheit zur Information und Beschlußfassung über die Stellungnahme im Rahmen des Anhörungsrechts zu geben, ist mit seinem Rechtsmittel auf die oben dargelegte Nichtigkeit des kollektivvertraglich normierten Anhörungsrechtes zu verweisen.
2. Zum Verbot der Mitnahme von Speisen durch die Arbeitnehmer der beklagten Partei:
Zutreffend weist die beklagte Partei darauf hin, daß das Gericht die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen darf, die sie nicht beachtet haben und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht wurden (siehe SZ 50/35 = JBl 1978, 262 mit Anm von König; JBl 1988, 467, mit Anm von Pfersmann); dies ist dann der Fall, wenn die vom Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung wie im vorliegenden Fall vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz von keiner der beiden Parteien ins Treffen geführt und damit der Gegenseite keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde (9 ObA 26/89; 8 Ob 590/89; 10 Ob S 123/94).Zutreffend weist die beklagte Partei darauf hin, daß das Gericht die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen darf, die sie nicht beachtet haben und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht wurden (siehe SZ 50/35 = JBl 1978, 262 mit Anmerkung von König; JBl 1988, 467, mit Anmerkung von Pfersmann); dies ist dann der Fall, wenn die vom Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung wie im vorliegenden Fall vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz von keiner der beiden Parteien ins Treffen geführt und damit der Gegenseite keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde (9 ObA 26/89; 8 Ob 590/89; 10 Ob S 123/94).
Der Arbeitgeber ist im Rahmen der Fürsorgepflicht nicht gehalten, eigene und schutzwerte Interessen zu vernachlässigen. Wo daher die betriebsbezogene Treuepflicht (auch Interessenwahrungspflicht) die Rücksichtnahme auf Unternehmensinteressen gebietet, kann den Arbeitgeber keine Fürsorgepflicht zur Wahrung solcher Dienstnehmerfreiheiten treffen, die durch die Treuepflicht eingeschränkt werden. Werden durch eine Maßnahme schutzwürdige Interessen sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers berührt, kommt es zu einer Interessenabwägung (vgl 9 Ob A 9/95 mwH). Die daher erst nach Erörterung möglicher anderer Maßnahmen sowie der abzuwägenden Interessen der Arbeitnehmer und der beklagten Arbeitgeberin unter Berücksichtigung der sie gegenüber den Kunden treffenden Schutzpflichten zu lösende Frage, ob mangels anderer Möglichkeiten, eine Schädigung der finanziellen Interessen der Arbeitgeberin und eine Gefährdung der Gesundheit der Kunden durch Schwarzverkäufe hintanzuhalten, ein generelles Verbot der Mitnahme von Speisen auch für den Eigenbedarf während der Fahrt gerechtfertigt ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da der Kläger eine jedenfalls seinen Eigenbedarf übersteigende Menge an Würsten mit hatte und nicht einmal behauptete, diese Würste für seine Verpflegung während der Fahrt zu benötigen. Die notorische Gefährdung der finanziellen Interessen der beklagten Partei sowie der Gesundheit ihrer Kunden durch Schwarzverkäufe ihrer Bediensteten rechtfertigt jedenfalls das Verbot der Mitnahme von Speisen, soweit sie nicht für die Verpflegung des Arbeitnehmers während der Reise bestimmt und erforderlich sind. Da der Zweck der allenfalls die Nichtigkeit der Weisung bezüglich der für den Eigenbedarf benötigten Speisen begründenden Fürsorgepflicht nicht die Nichtigkeit der gesamten Weisung erforderte - zumal das legitime Ziel, Schwarzverkäufe des Personals zu verhindern, dem Kläger klar sein mußte - , hat der Kläger mit der Mitnahme der weder für seinen Eigenbedarf während der Reise bestimmten noch in dieser Menge benötigten Würste jedenfalls gegen eine gerechtfertigte und wirksame Weisung der beklagten Partei verstoßen.Der Arbeitgeber ist im Rahmen der Fürsorgepflicht nicht gehalten, eigene und schutzwerte Interessen zu vernachlässigen. Wo daher die betriebsbezogene Treuepflicht (auch Interessenwahrungspflicht) die Rücksichtnahme auf Unternehmensinteressen gebietet, kann den Arbeitgeber keine Fürsorgepflicht zur Wahrung solcher Dienstnehmerfreiheiten treffen, die durch die Treuepflicht eingeschränkt werden. Werden durch eine Maßnahme schutzwürdige Interessen sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers berührt, kommt es zu einer Interessenabwägung vergleiche 9 Ob A 9/95 mwH). Die daher erst nach Erörterung möglicher anderer Maßnahmen sowie der abzuwägenden Interessen der Arbeitnehmer und der beklagten Arbeitgeberin unter Berücksichtigung der sie gegenüber den Kunden treffenden Schutzpflichten zu lösende Frage, ob mangels anderer Möglichkeiten, eine Schädigung der finanziellen Interessen der Arbeitgeberin und eine Gefährdung der Gesundheit der Kunden durch Schwarzverkäufe hintanzuhalten, ein generelles Verbot der Mitnahme von Speisen auch für den Eigenbedarf während der Fahrt gerechtfertigt ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da der Kläger eine jedenfalls seinen Eigenbedarf übersteigende Menge an Würsten mit hatte und nicht einmal behauptete, diese Würste für seine Verpflegung während der Fahrt zu benötigen. Die notorische Gefährdung der finanziellen Interessen der beklagten Partei sowie der Gesundheit ihrer Kunden durch Schwarzverkäufe ihrer Bediensteten rechtfertigt jedenfalls das Verbot der Mitnahme von Speisen, soweit sie nicht für die Verpflegung des Arbeitnehmers während der Reise bestimmt und erforderlich sind. Da der Zweck der allenfalls die Nichtigkeit der Weisung bezüglich der für den Eigenbedarf benötigten Speisen begründenden Fürsorgepflicht nicht die Nichtigkeit der gesamten Weisung erforderte - zumal das legitime Ziel, Schwarzverkäufe des Personals zu verhindern, dem Kläger klar sein mußte - , hat der Kläger mit der Mitnahme der weder für seinen Eigenbedarf während der Reise bestimmten noch in dieser Menge benötigten Würste jedenfalls gegen eine gerechtfertigte und wirksame Weisung der beklagten Partei verstoßen.
War aber die Weisung der beklagten Partei zumindest bezüglich der nicht für den Eigenbedarf benötigten Speisen gerechtfertigt, dann ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes für die Frage, ob der Verstoß des Klägers eine bloße Ordnungswidrigkeit darstellte oder eine Entlassung rechtfertigte, entscheidend, ob er nicht nur Würste, sondern auch einige Portionen Ketchup und Senf mitgenommen hatte und ob die vom Kläger mitgenommenen Speisen tatsächlich für seine Schwester bestimmt waren oder bei Schwarzverkäufen an Kunden der beklagten Partei veräußert werden sollten. In diesem Fall wäre der Verstoß des Klägers gegen die Weisung der beklagten Partei als beharrliche Pflichtenverletzung im Sinne des § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO (siehe RdW 1995, 192) und darüber hinaus als Vertrauensunwürdigkeit hervorrufende strafbare Handlung im Sinne des § 82 lit d GewO zu qualifizieren, da die Mitnahme der für Schwarzverkäufe bestimmten Speisen bereits einen ausführungsnahen Versuch darstellte (siehe Hager/Massauer im Wiener Kommentar zum StGB §§ 15, 16 Rz 42 und 45).War aber die Weisung der beklagten Partei zumindest bezüglich der nicht für den Eigenbedarf benötigten Speisen gerechtfertigt, dann ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes für die Frage, ob der Verstoß des Klägers eine bloße Ordnungswidrigkeit darstellte oder eine Entlassung rechtfertigte, entscheidend, ob er nicht nur Würste, sondern auch einige Portionen Ketchup und Senf mitgenommen hatte und ob die vom Kläger mitgenommenen Speisen tatsächlich für seine Schwester bestimmt waren oder bei Schwarzverkäufen an Kunden der beklagten Partei veräußert werden sollten. In diesem Fall wäre der Verstoß des Klägers gegen die Weisung der beklagten Partei als beharrliche Pflichtenverletzung im Sinne des Paragraph 82, Litera f, zweiter Tatbestand GewO (siehe RdW 1995, 192) und darüber hinaus als Vertrauensunwürdigkeit hervorrufende strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 82, Litera d, GewO zu qualifizieren, da die Mitnahme der für Schwarzverkäufe bestimmten Speisen bereits einen ausführungsnahen Versuch darstellte (siehe Hager/Massauer im Wiener Kommentar zum StGB Paragraphen 15, 16, Rz 42 und 45).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes betrifft daher die diesbezügliche Verfahrens- und Beweisrüge (Punkte I 3. und 5. der Berufung) für die Entscheidung über das Eventualbegehren wesentliche Feststellungen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Berufungsgericht daher auch diesen Teil der Berufung zu behandeln haben.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes betrifft daher die diesbezügliche Verfahrens- und Beweisrüge (Punkte römisch eins 3. und 5. der Berufung) für die Entscheidung über das Eventualbegehren wesentliche Feststellungen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Berufungsgericht daher auch diesen Teil der Berufung zu behandeln haben.
Dem Rekurs der beklagten Partei war daher bezüglich des Hauptbegehrens im Sinne des gestellten Abänderungsantrages, bezüglich des Eventualbegehrens hingegen im Sinne eines vom Abänderungsantrag umfaßten Aufhebungsantrages stattzugeben.
Dem Rekurs des Klägers war hingegen ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidungen über die Verfahrenskosten beruhen auf § 52 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 ZPO.Die Entscheidungen über die Verfahrenskosten beruhen auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 und Absatz 2, ZPO.