Rechtssatz RS0065130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065130
Entscheidungsdatum
27.09.1995
Norm
KollV der internationalen Schlafwagen-Gesellschaft §6
KollV der internationalen Schlafwagen-Gesellschaft §23
Rechtssatz
Die §§ 6 und 23 KollV der internationalen Schlafwagen-Gesellschaft sind so zu verstehen, daß jede Entlassung nur nach Anhörung des Betriebsrates als Disziplinarstrafe verhängt werden darf. Nicht nur der klare Wortlaut des § 23 Z 1 KollV der internationalen Schlafwagen-Gesellschaft, wonach die Disziplinarstrafe der Entlassung nur nach Anhörung des Betriebsrates über Bedienstete verhängt werden kann, sondern auch der Zweck dieser Bestimmung sprechen dagegen, daß die Anhörung des Betriebsrates nach der Entlassung wirksam nachgeholt werden könnte.Die Paragraphen 6 und 23 KollV der internationalen Schlafwagen-Gesellschaft sind so zu verstehen, daß jede Entlassung nur nach Anhörung des Betriebsrates als Disziplinarstrafe verhängt werden darf. Nicht nur der klare Wortlaut des Paragraph 23, Ziffer eins, KollV der internationalen Schlafwagen-Gesellschaft, wonach die Disziplinarstrafe der Entlassung nur nach Anhörung des Betriebsrates über Bedienstete verhängt werden kann, sondern auch der Zweck dieser Bestimmung sprechen dagegen, daß die Anhörung des Betriebsrates nach der Entlassung wirksam nachgeholt werden könnte.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 227/86
Entscheidungstext OGH 17.02.1987 14 Ob 227/86
Veröff: WBl 1987,166 = RdW 1987,300
- 8 ObA 269/95
Entscheidungstext OGH 18.08.1995 8 ObA 269/95
Gegenteilig; Beisatz: Die im § 23 des KV vorgesehene Regelung über die Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Entlassung ist nichtig. Dies hat zur Folge, daß auch dann, wenn die Entlassung nicht gerechtfertigt war, das Arbeitsverhältnis durch diese Erklärung aufgelöst wurde (mit ausführlicher Auseinandersetzung von Lehre und Rechtsprechung). (T1) Veröff: SZ 68/135
- 9 ObA 133/95
Entscheidungstext OGH 27.09.1995 9 ObA 133/95
Gegenteilig; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065130
Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_0140OB00227_8600000_004