Die Revision ist berechtigt.
1. Zum Anhörungsrecht des Betriebsrates gemäß § 23 KV:1. Zum Anhörungsrecht des Betriebsrates gemäß Paragraph 23, KV:
In der Entscheidung 14 Ob 227/86 vom 17.Februar 1987 (DRdA 1990/9 =
WBl 1987, 164 = Arb 10.606) hat der Oberste Gerichtshof zu der im § 23 des vorliegenden KV normierten Beschränkung des Entlassungsrechtes des Arbeitgebers durch die Pflicht, vorher den Betriebsrat anzuhören, Stellung genommen. Gegen die Zulässigkeit der Beschränkung des Entlassungsrechtes des Arbeitgebers durch die Pflicht, vorher den Betriebsrat anzuhören, bestünden keine Bedenken, weil dies dem Arbeitgeber nicht die Befugnis nehme, das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen nach § 82 GewO aufzulösen, sondern ihn lediglich verpflichte, dem Betriebsrat vor der Ausübung des Entlassungsrechts Gelegenheit zur Äußerung zu der beabsichtigten Maßnahme zu geben. Diese Entscheidung wurde insbesondere von Jabornegg (in einer Glosse zu DRdA 1990/9) kritisiert. Das im Kollektivvertrag vorgesehene Anhörungsrecht des Betriebsrates vor Ausspruch einer Kündigung oder einer Entlassung sei von der in § 2 ArbVG verankerten kollektivrechtlichen Rechtsetzungsbefugnis nicht gedeckt und stelle darüber hinaus einen klaren Verstoß gegen zwingendes Betriebsverfassungsrecht dar. Mit der Einführung eines Anhörungsrechtes des Betriebsrates würden nicht nur die gegenseitigen, aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG geregelt. Die Statuierung dieses Anhörungsrechts habe vielmehr einen Doppelcharakter. Einerseits werde arbeitsvertraglich die Befugnis des Arbeitgebers zur Kündigung oder Entlassung durch einen zusätzlich notwendigen Verfahrensschritt erschwert, andererseits werde dem Betriebsrat ein besonderes Mitwirkungsrecht eingeräumt. Zulässiger Bestandteil des Kollektivvertrages könnte eine derartige Norm nur sein, wenn sowohl der arbeitsvertragliche als auch der betriebsverfassungsrechtliche Teil der Regelung vom Gesetz gedeckt wäre. Dies sei aber nicht der Fall; nur ausnahmsweise könnten betriebsverfassungsrechtliche Normen Gegenstand der kollektivvertraglichen Rechtsetzung sein; von Anhörungsrechten im Zusammenhang mit Auflösungserklärungen durch den Arbeitgeber sei im Gesetz aber keine Rede. Selbst wenn man sich über die fehlende kollektivvertragliche Rechtsetzungsbefugnis hinwegsetzen wollte, seien die kollektivvertraglich normierten Anhörungsrechte des Betriebsrates unwirksam, weil sie gegen absolut zwingendes Betriebsverfassungsrecht verstießen. Da ein echtes - eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellendes - Anhörungsrecht vor Ausspruch einer Entlassung nicht vorgesehen sei und § 106 ArbVG geradezu im Gegenteil vorsehe, daß eine Entlassung ohne vorherige Verständigung des Betriebsrates wirksam ausgesprochen werden könne, verstoße die gegenständliche Regelung eindeutig gegen absolut zwingendes Recht und sei daher auch aus diesem Grund nichtig. Die Rechtslage bei Disziplinarstrafen könne kein Argument für die Rechtslage bei Kündigungen und Entlassungen abgeben, wenn man davon ausgehe, daß Kündigungen und Entlassungen nicht als Disziplinarmaßnahmen im Sinne des § 102 ArbVG anzusehen seien. Als einschlägige Mitbestimmungsregelung komme daher nur § 106 iVm § 105 ArbVG und nicht § 102 ArbVG oder ein gewissermaßen dazwischenliegendes, im Gesetz überhaupt nicht vorgesehenes Mitbestimmungsmodell in Frage.WBl 1987, 164 = Arb 10.606) hat der Oberste Gerichtshof zu der im Paragraph 23, des vorliegenden KV normierten Beschränkung des Entlassungsrechtes des Arbeitgebers durch die Pflicht, vorher den Betriebsrat anzuhören, Stellung genommen. Gegen die Zulässigkeit der Beschränkung des Entlassungsrechtes des Arbeitgebers durch die Pflicht, vorher den Betriebsrat anzuhören, bestünden keine Bedenken, weil dies dem Arbeitgeber nicht die Befugnis nehme, das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen nach Paragraph 82, GewO aufzulösen, sondern ihn lediglich verpflichte, dem Betriebsrat vor der Ausübung des Entlassungsrechts Gelegenheit zur Äußerung zu der beabsichtigten Maßnahme zu geben. Diese Entscheidung wurde insbesondere von Jabornegg (in einer Glosse zu DRdA 1990/9) kritisiert. Das im Kollektivvertrag vorgesehene Anhörungsrecht des Betriebsrates vor Ausspruch einer Kündigung oder einer Entlassung sei von der in Paragraph 2, ArbVG verankerten kollektivrechtlichen Rechtsetzungsbefugnis nicht gedeckt und stelle darüber hinaus einen klaren Verstoß gegen zwingendes Betriebsverfassungsrecht dar. Mit der Einführung eines Anhörungsrechtes des Betriebsrates würden nicht nur die gegenseitigen, aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG geregelt. Die Statuierung dieses Anhörungsrechts habe vielmehr einen Doppelcharakter. Einerseits werde arbeitsvertraglich die Befugnis des Arbeitgebers zur Kündigung oder Entlassung durch einen zusätzlich notwendigen Verfahrensschritt erschwert, andererseits werde dem Betriebsrat ein besonderes Mitwirkungsrecht eingeräumt. Zulässiger Bestandteil des Kollektivvertrages könnte eine derartige Norm nur sein, wenn sowohl der arbeitsvertragliche als auch der betriebsverfassungsrechtliche Teil der Regelung vom Gesetz gedeckt wäre. Dies sei aber nicht der Fall; nur ausnahmsweise könnten betriebsverfassungsrechtliche Normen Gegenstand der kollektivvertraglichen Rechtsetzung sein; von Anhörungsrechten im Zusammenhang mit Auflösungserklärungen durch den Arbeitgeber sei im Gesetz aber keine Rede. Selbst wenn man sich über die fehlende kollektivvertragliche Rechtsetzungsbefugnis hinwegsetzen wollte, seien die kollektivvertraglich normierten Anhörungsrechte des Betriebsrates unwirksam, weil sie gegen absolut zwingendes Betriebsverfassungsrecht verstießen. Da ein echtes - eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellendes - Anhörungsrecht vor Ausspruch einer Entlassung nicht vorgesehen sei und Paragraph 106, ArbVG geradezu im Gegenteil vorsehe, daß eine Entlassung ohne vorherige Verständigung des Betriebsrates wirksam ausgesprochen werden könne, verstoße die gegenständliche Regelung eindeutig gegen absolut zwingendes Recht und sei daher auch aus diesem Grund nichtig. Die Rechtslage bei Disziplinarstrafen könne kein Argument für die Rechtslage bei Kündigungen und Entlassungen abgeben, wenn man davon ausgehe, daß Kündigungen und Entlassungen nicht als Disziplinarmaßnahmen im Sinne des Paragraph 102, ArbVG anzusehen seien. Als einschlägige Mitbestimmungsregelung komme daher nur Paragraph 106, in Verbindung mit Paragraph 105, ArbVG und nicht Paragraph 102, ArbVG oder ein gewissermaßen dazwischenliegendes, im Gesetz überhaupt nicht vorgesehenes Mitbestimmungsmodell in Frage.
Tatsächlich hat sich der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung mit dem von Strasser (in "Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Anordnung von Überstunden", FS Weissenberg [1980], 343 ff [349]) aufgezeigten Doppelcharakter der Normierung eines in der Betriebsverfassung nicht vorgesehenen Mitwirkungsrechtes als Regelung von Bedingungen für die Ausübung von Rechten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG und als durch die Rechtsetzungsbefugnis gemäß § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG nicht gedeckte Gestaltung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates ebensowenig auseinandergesetzt wie mit dem weiteren Hinweis Strassers auf den zwingenden Charakter der die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates betreffenden arbeitsverfassungsrechtlichen Normen, die der Vereinbarung weiterer Mitwirkungsrechte des Betriebsrates selbst bei Bejahung einer diesbezüglichen Rechtsetzungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien entgegenstünden. Auch die Ausführungen Jaborneggs ("Absolut zwingendes Arbeitsverfassungsrecht, FS Strasser [1983], 367 ff [379 f]), der die absolut zwingende Wirkung der Regelung der Belegschaftsbefugnisse in der Betriebsverfassung insbesondere mit den Schwierigkeiten bei Vornahme eines Günstigkeitsvergleiches gegenüber der gesetzlichen Regelung und der wünschenswerten Einheitlichkeit der Belegschaftsbefugnisse für den gesamten Bereich der diese Befugnisse je nach Materie besonders abgestuft regelnden gesetzlichen Betriebsverfassung begründet, wurden in der obzitierten Entscheidung nicht beachtet.Tatsächlich hat sich der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung mit dem von Strasser (in "Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Anordnung von Überstunden", FS Weissenberg [1980], 343 ff [349]) aufgezeigten Doppelcharakter der Normierung eines in der Betriebsverfassung nicht vorgesehenen Mitwirkungsrechtes als Regelung von Bedingungen für die Ausübung von Rechten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG und als durch die Rechtsetzungsbefugnis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG nicht gedeckte Gestaltung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates ebensowenig auseinandergesetzt wie mit dem weiteren Hinweis Strassers auf den zwingenden Charakter der die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates betreffenden arbeitsverfassungsrechtlichen Normen, die der Vereinbarung weiterer Mitwirkungsrechte des Betriebsrates selbst bei Bejahung einer diesbezüglichen Rechtsetzungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien entgegenstünden. Auch die Ausführungen Jaborneggs ("Absolut zwingendes Arbeitsverfassungsrecht, FS Strasser [1983], 367 ff [379 f]), der die absolut zwingende Wirkung der Regelung der Belegschaftsbefugnisse in der Betriebsverfassung insbesondere mit den Schwierigkeiten bei Vornahme eines Günstigkeitsvergleiches gegenüber der gesetzlichen Regelung und der wünschenswerten Einheitlichkeit der Belegschaftsbefugnisse für den gesamten Bereich der diese Befugnisse je nach Materie besonders abgestuft regelnden gesetzlichen Betriebsverfassung begründet, wurden in der obzitierten Entscheidung nicht beachtet.
In der Entscheidung 9 Ob A 606/92 vom 17.März 1993 (DRdA 1994/3 = WBl
1993, 292 = RdW 1993, 283) folgte der Oberste Gerichtshof den
Ausführungen Strassers und Jaborneggs (auch in "Grenzen kollektivrechtlicher Rechtsetzung und richterliche Kontrolle", JBl 1990, 205 ff [210 f]) auch unter Hinweis auf Mayer-Maly/Marhold, Arbeitsrecht II, 62, die gleichfalls die Auffassung vertreten, daß die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft in den Bestimmungen des ArbVG über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelt seien und daher durch Kollektivvertrag grundsätzlich nicht abgeändert werden könnten. Wie Jabornegg (in einer Glosse zu DRdA 1994/3) richtig darlegt, verträgt sich diese - die absolut zwingende Wirkung betriebsverfassungsrechtlicher Normen bejahende - Entscheidung nicht mehr mit den noch in der Entscheidung DRdA 1990/9 vertretenen Thesen, da auch die Schaffung eines echten, auf den Ausspruch einer Kündigung oder Entlassung bezogenen Anhörungsrechtes des Betriebsrates, welches in der gesetzlich zwingend geordneten Betriebsverfassung in dieser Form nicht vorgesehen ist, kein zulässiger Gegenstand einer kollektivvertraglichen Regelung sein könne.Ausführungen Strassers und Jaborneggs (auch in "Grenzen kollektivrechtlicher Rechtsetzung und richterliche Kontrolle", JBl 1990, 205 ff [210 f]) auch unter Hinweis auf Mayer-Maly/Marhold, Arbeitsrecht römisch zwei, 62, die gleichfalls die Auffassung vertreten, daß die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft in den Bestimmungen des ArbVG über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelt seien und daher durch Kollektivvertrag grundsätzlich nicht abgeändert werden könnten. Wie Jabornegg (in einer Glosse zu DRdA 1994/3) richtig darlegt, verträgt sich diese - die absolut zwingende Wirkung betriebsverfassungsrechtlicher Normen bejahende - Entscheidung nicht mehr mit den noch in der Entscheidung DRdA 1990/9 vertretenen Thesen, da auch die Schaffung eines echten, auf den Ausspruch einer Kündigung oder Entlassung bezogenen Anhörungsrechtes des Betriebsrates, welches in der gesetzlich zwingend geordneten Betriebsverfassung in dieser Form nicht vorgesehen ist, kein zulässiger Gegenstand einer kollektivvertraglichen Regelung sein könne.
Auch in der Entscheidung 8 Ob A 276/94 vom 15.September 1994 (RdW 1995, 107 = JBl 1995, 263; kritisch Schima RdW 1995, 101 ff) ging der Oberste Gerichtshof davon aus, daß die kollektivrechtliche Erweiterung von Mitwirkungsrechten des Betriebsrates bei der Auflösung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Entlassung nicht nur wegen des Fehlens einer diesbezüglichen Rechtsetzungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien, sondern vor allem auch wegen des unzulässigen Eingriffes in absolut zwingendes Betriebsverfassungsrecht nichtig ist.
Schwarz-Löschnigg (Arbeitsrecht5 99 f) und Tomandl (Arbeitsrecht3 1, 128 f) gehen ebenfalls davon aus, daß der Gesetzgeber die Betriebsverfassung grundsätzlich abschließend und damit absolut zwingend geregelt hat und es den Kollektivvertragsparteien daher grundsätzlich - bis auf die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen - verwehrt ist, die Mitwirkungsrechte der Belegschaft zu verändern. Gegen die in DRdA 1990/9 vertretene Auffassung, die Bindung der Ausübung des Entlassungsrechts an die Anhörung des Betriebsrates sei zulässig, wendet sich schließlich auch Kuderna (Entlassungsrecht2 55 und FN 5) mit dem Hinweis auf die zwingende Vorschrift des § 106 ArbVG, wonach eine solche vorherige Anhörung nicht erforderlich ist.Schwarz-Löschnigg (Arbeitsrecht5 99 f) und Tomandl (Arbeitsrecht3 1, 128 f) gehen ebenfalls davon aus, daß der Gesetzgeber die Betriebsverfassung grundsätzlich abschließend und damit absolut zwingend geregelt hat und es den Kollektivvertragsparteien daher grundsätzlich - bis auf die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen - verwehrt ist, die Mitwirkungsrechte der Belegschaft zu verändern. Gegen die in DRdA 1990/9 vertretene Auffassung, die Bindung der Ausübung des Entlassungsrechts an die Anhörung des Betriebsrates sei zulässig, wendet sich schließlich auch Kuderna (Entlassungsrecht2 55 und FN 5) mit dem Hinweis auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 106, ArbVG, wonach eine solche vorherige Anhörung nicht erforderlich ist.
Daß mit der vorliegenden Regelung ein echtes, mit der Sanktion der Unwirksamkeit der Auflösungserklärung für den Fall seiner Verletzung versehenes Anhörungsrecht des Betriebsrates statuiert wurde, kann angesichts des Wortlautes des Kollektivvertrages "Disziplinarstrafen (und damit Kündigung und Entlassung) können nur nach Anhörung des Betriebsrates über Bedienstete verhängt werden" nicht zweifelhaft sein. Mit der Statuierung eines derartigen echten Anhörungsrechts vor Kündigung und Entlassung wird die Mitwirkung des Betriebsrates erheblich erweitert und neben dem gesetzlichen Kündigungsschutz eine der Ausgestaltung der Mitwirkung der Personalvertretung in § 9 Abs 1 lit i iVm § 10 PVG nahekommende zusätzliche Mitwirkungsbefugnis geschaffen, die, wie der vorliegende Fall zeigt, mangels einer näheren Regelung dieses Anhörungsverfahrens zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führt. Darüber hinaus wäre angesichts der gleichartigen Regelung für die Kündigung mit der Verletzung des Anhörungsrechts bei Entlassung ebenso wie im Personalvertretungsrecht die weitgehende Rechtsfolge verbunden, daß der Entlassungserklärung überhaupt keine Wirkung zukäme und damit - auch bei Vorliegen eines die Entlassung rechtfertigenden Grundes - der Bestand des Arbeitsverhältnisses unberührt bliebe.Daß mit der vorliegenden Regelung ein echtes, mit der Sanktion der Unwirksamkeit der Auflösungserklärung für den Fall seiner Verletzung versehenes Anhörungsrecht des Betriebsrates statuiert wurde, kann angesichts des Wortlautes des Kollektivvertrages "Disziplinarstrafen (und damit Kündigung und Entlassung) können nur nach Anhörung des Betriebsrates über Bedienstete verhängt werden" nicht zweifelhaft sein. Mit der Statuierung eines derartigen echten Anhörungsrechts vor Kündigung und Entlassung wird die Mitwirkung des Betriebsrates erheblich erweitert und neben dem gesetzlichen Kündigungsschutz eine der Ausgestaltung der Mitwirkung der Personalvertretung in Paragraph 9, Absatz eins, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 10, PVG nahekommende zusätzliche Mitwirkungsbefugnis geschaffen, die, wie der vorliegende Fall zeigt, mangels einer näheren Regelung dieses Anhörungsverfahrens zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führt. Darüber hinaus wäre angesichts der gleichartigen Regelung für die Kündigung mit der Verletzung des Anhörungsrechts bei Entlassung ebenso wie im Personalvertretungsrecht die weitgehende Rechtsfolge verbunden, daß der Entlassungserklärung überhaupt keine Wirkung zukäme und damit - auch bei Vorliegen eines die Entlassung rechtfertigenden Grundes - der Bestand des Arbeitsverhältnisses unberührt bliebe.
Da der vorliegende Kollektivvertrag am 20.Oktober 1966 und damit vor Inkrafttreten des ArbVG abgeschlossen wurde, ist seine Wirksamkeit gemäß § 164 Abs 1 ArbVG nach den zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Bestimmungen des Kollektivvertragsgesetzes und des Betriebsrätegesetzes zu beurteilen. Die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nach § 2 Abs 1 Kollektivvertragsgesetz entsprach jener gemäß § 2 Abs 2 Z 1 und 2 ArbVG; der im § 25 Betriebsrätegesetz normierte allgemeine Kündigungs- und Entlassungsschutz wurde im wesentlichen in den §§ 105 bis 107 ArbVG übernommen (siehe RV 840 BlgNR 13. GP, Erl 55 und 86 f sowie die Gegenüberstellung 96 und 147 ff; Floretta in Floretta/Strasser HandkommzArbVG 619). Bereits aufgrund der damaligen - weitgehend der heutigen entsprechenden - Rechtslage und vor Abschluß des gegenständlichen Kollektivvertrages wurde von der Lehre die Auffassung vertreten, daß die personellen Mitwirkungsrechte der Belegschaft nicht durch Kollektivvertrag erweitert werden könnten. Einer solchen Ausgestalung stehe der absolut zwingende Charakter der Bestimmung des Betriebsrätegesetzes über die betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse und die Erwägung entgegen, daß in der Verleihung dieser Befugnisse die Ausstattung der Belegschaft mit einer teilweisen Rechtsfähigkeit auf betriebsverfassungsrechtlichem Gebiet zum Ausdruck komme, die nicht durch Kollektivvertrag erweitert werden könne (siehe Floretta/Strasser, KommzBetriebsrätegesetz [1961] 237); dies allerdings mit der nicht ganz konsequenten Einschränkung, daß an Stellungnahmen des Betriebsrates, die er im Rahmen gesetzlich festgelegter personeller Mitwirkungsrechte abgebe, arbeitsvertraglich stärkere Rechtsfolgen geknüpft werden könnten als nach dem Betriebsrätegesetz. In der Folge wurde dies allerdings von den Autoren nicht aufrechterhalten und die Auffassung vertreten, daß der absolut zwingende Charakter der Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes über die betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse im Hinblick auf die bloß demonstrative Aufzählung der Befugnisse des Betriebsrates im § 14 Abs 2 Betriebsrätegesetz der Normierung weiterer betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse nicht entgegenstehe, weil dies keine (unzulässige) Abänderung betriebsverfassungsrechtlicher Normen, sondern deren zulässige Konkretisierung darstelle (Floretta/Strasser, KommzBetriebsrätegesetz2 [1973] 281 f). Diese Argumentation vermag jedoch, was die Mitwirkung an Kündigungen und Entlassungen betrifft, im Hinblick auf die abschließende Regelung des Kündigungsschutzes in § 25 Betriebsrätegesetz nicht zu überzeugen. Auch nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Kollektivvertrages war daher die Erweiterung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei Kündigungen und Entlassungen unzulässig.Da der vorliegende Kollektivvertrag am 20.Oktober 1966 und damit vor Inkrafttreten des ArbVG abgeschlossen wurde, ist seine Wirksamkeit gemäß Paragraph 164, Absatz eins, ArbVG nach den zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Bestimmungen des Kollektivvertragsgesetzes und des Betriebsrätegesetzes zu beurteilen. Die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nach Paragraph 2, Absatz eins, Kollektivvertragsgesetz entsprach jener gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ArbVG; der im Paragraph 25, Betriebsrätegesetz normierte allgemeine Kündigungs- und Entlassungsschutz wurde im wesentlichen in den Paragraphen 105 bis 107 ArbVG übernommen (siehe Regierungsvorlage 840 BlgNR 13. GP, Erl 55 und 86 f sowie die Gegenüberstellung 96 und 147 ff; Floretta in Floretta/Strasser HandkommzArbVG 619). Bereits aufgrund der damaligen - weitgehend der heutigen entsprechenden - Rechtslage und vor Abschluß des gegenständlichen Kollektivvertrages wurde von der Lehre die Auffassung vertreten, daß die personellen Mitwirkungsrechte der Belegschaft nicht durch Kollektivvertrag erweitert werden könnten. Einer solchen Ausgestalung stehe der absolut zwingende Charakter der Bestimmung des Betriebsrätegesetzes über die betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse und die Erwägung entgegen, daß in der Verleihung dieser Befugnisse die Ausstattung der Belegschaft mit einer teilweisen Rechtsfähigkeit auf betriebsverfassungsrechtlichem Gebiet zum Ausdruck komme, die nicht durch Kollektivvertrag erweitert werden könne (siehe Floretta/Strasser, KommzBetriebsrätegesetz [1961] 237); dies allerdings mit der nicht ganz konsequenten Einschränkung, daß an Stellungnahmen des Betriebsrates, die er im Rahmen gesetzlich festgelegter personeller Mitwirkungsrechte abgebe, arbeitsvertraglich stärkere Rechtsfolgen geknüpft werden könnten als nach dem Betriebsrätegesetz. In der Folge wurde dies allerdings von den Autoren nicht aufrechterhalten und die Auffassung vertreten, daß der absolut zwingende Charakter der Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes über die betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse im Hinblick auf die bloß demonstrative Aufzählung der Befugnisse des Betriebsrates im Paragraph 14, Absatz 2, Betriebsrätegesetz der Normierung weiterer betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse nicht entgegenstehe, weil dies keine (unzulässige) Abänderung betriebsverfassungsrechtlicher Normen, sondern deren zulässige Konkretisierung darstelle (Floretta/Strasser, KommzBetriebsrätegesetz2 [1973] 281 f). Diese Argumentation vermag jedoch, was die Mitwirkung an Kündigungen und Entlassungen betrifft, im Hinblick auf die abschließende Regelung des Kündigungsschutzes in Paragraph 25, Betriebsrätegesetz nicht zu überzeugen. Auch nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Kollektivvertrages war daher die Erweiterung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei Kündigungen und Entlassungen unzulässig.
Die Nichtigkeit der kollektivvertraglichen Regelung über die Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Entlassung hat zur Folge, daß auch dann, wenn die Entlassung nicht gerechtfertigt gewesen sein sollte, das Arbeitsverhältnis durch diese Erklärung aufgelöst wurde (siehe Kuderna aaO 30 mwH in FN 3; 8 Ob A 269/95).
Der Umstand, daß der Betriebsrat vor Ausspruch der Entlassung nicht verständigt wurde, ist daher für die Wirksamkeit der Entlassung ohne Einfluß. Das Dienstverhältnis des Klägers wurde vielmehr durch den Ausspruch der Entlassung aufgelöst, so daß seinem Feststellungsbegehren keine Berechtigung zukommt. Da dieser Streitpunkt spruchreif ist, konnte hierüber mit Teilurteil erkannt werden.
Die Vorinstanzen werden im weiteren Verfahren die für die Beurteilung des auf § 106 Abs 2 ArbVG gestützten Eventualbegehrens erforderlichen Feststellungen zu treffen und über dieses Begehren zu entscheiden haben. Nach dieser Bestimmung kann eine Entlassung beim Gericht angefochten werden, wenn der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der dreitägigen Frist des § 106 Abs 1 ArbVG nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sofern ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG vorliegt und der Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Dabei kann der Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß ein Entlassungsgrund schon deshalb nicht vorliege, weil der Kläger unmittelbar zuvor nicht abgemahnt worden sei, nicht beigetreten werden.Die Vorinstanzen werden im weiteren Verfahren die für die Beurteilung des auf Paragraph 106, Absatz 2, ArbVG gestützten Eventualbegehrens erforderlichen Feststellungen zu treffen und über dieses Begehren zu entscheiden haben. Nach dieser Bestimmung kann eine Entlassung beim Gericht angefochten werden, wenn der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der dreitägigen Frist des Paragraph 106, Absatz eins, ArbVG nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sofern ein Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG vorliegt und der Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Dabei kann der Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß ein Entlassungsgrund schon deshalb nicht vorliege, weil der Kläger unmittelbar zuvor nicht abgemahnt worden sei, nicht beigetreten werden.
Da der Kläger als Kellner eine Arbeitertätigkeit verrichtete (Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, Ang7 72 Anm 13), ist die Frage der Berechtigung der ausgesprochenen Entlassung aufgrund § 82 GewO 1859 zu prüfen. Gemäß § 82 lit f 2. Tatbestand liegt ein Entlassungsgrund vor, wenn der Arbeiter seine Pflichten beharrlich vernachlässigt. Der Tatbestand umfaßt jegliche Vernachlässigung der aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Pflichten, insbesondere auch den Verstoß gegen Weisungen des Dienstgebers (Kuderna, Entlassungsrecht2 138). Die Dienstverweigerung muß beharrlich erfolgen. Darunter ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des Verhaltens zu verstehen. Die Beharrlichkeit kann sich aus der wiederholten Ereignung von Verstößen oder der besonderen Intensität eines Verstoßes ergeben. Die beharrliche Weigerung setzt grundsätzlich ein Zuwiderhandeln nach vorangegangener Ermahnung voraus. Die Obliegenheit zur Ermahnung ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit und aus dem Umstand, daß der Dienstnehmer, wenn er einer Weisung zuwiderhandelt, dies nicht unbedingt in böser Absicht tun muß. Eine Ermahnung ist aber dann nicht erforderlich, wenn bereits ein einmaliger Verstoß so schwerwiegend und kraß ist, daß der Dienstnehmer auch ohne Ermahnung diesen Charakter erkennen kann, so daß die Nachhaltigkeit und Unnachgiebigkeit seines auf die Pflichtverletzung gerichteten Verhaltens, also die Beharrlichkeit offen zu Tage treten. Es muß sich um Fälle handeln, in denen die mit der Obliegenheit der Ermahnung verfolgten Zwecke nicht notwendig sind, weil der Dienstnehmer die Bedeutung und das Gewicht seines pflichtwidrigen Verhaltens ohnehin genau kennt und der Verstoß mit Rücksicht auf sein besonderes Gewicht die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ausschließt (Kuderna aaO 115 f mwN; 9 Ob A 176/94).Da der Kläger als Kellner eine Arbeitertätigkeit verrichtete (Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, Ang7 72 Anmerkung 13), ist die Frage der Berechtigung der ausgesprochenen Entlassung aufgrund Paragraph 82, GewO 1859 zu prüfen. Gemäß Paragraph 82, Litera f, 2. Tatbestand liegt ein Entlassungsgrund vor, wenn der Arbeiter seine Pflichten beharrlich vernachlässigt. Der Tatbestand umfaßt jegliche Vernachlässigung der aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Pflichten, insbesondere auch den Verstoß gegen Weisungen des Dienstgebers (Kuderna, Entlassungsrecht2 138). Die Dienstverweigerung muß beharrlich erfolgen. Darunter ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des Verhaltens zu verstehen. Die Beharrlichkeit kann sich aus der wiederholten Ereignung von Verstößen oder der besonderen Intensität eines Verstoßes ergeben. Die beharrliche Weigerung setzt grundsätzlich ein Zuwiderhandeln nach vorangegangener Ermahnung voraus. Die Obliegenheit zur Ermahnung ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit und aus dem Umstand, daß der Dienstnehmer, wenn er einer Weisung zuwiderhandelt, dies nicht unbedingt in böser Absicht tun muß. Eine Ermahnung ist aber dann nicht erforderlich, wenn bereits ein einmaliger Verstoß so schwerwiegend und kraß ist, daß der Dienstnehmer auch ohne Ermahnung diesen Charakter erkennen kann, so daß die Nachhaltigkeit und Unnachgiebigkeit seines auf die Pflichtverletzung gerichteten Verhaltens, also die Beharrlichkeit offen zu Tage treten. Es muß sich um Fälle handeln, in denen die mit der Obliegenheit der Ermahnung verfolgten Zwecke nicht notwendig sind, weil der Dienstnehmer die Bedeutung und das Gewicht seines pflichtwidrigen Verhaltens ohnehin genau kennt und der Verstoß mit Rücksicht auf sein besonderes Gewicht die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ausschließt (Kuderna aaO 115 f mwN; 9 Ob A 176/94).
Im vorliegenden Fall war dem Kläger ohne Zweifel bekannt, daß spätestens beim Service der von ihm zu den Tischen der Gäste gebrachten Speisen bzw Getränke eine Rechnung auszustellen war. Es mußte ihm daher völlig klar sein, daß er pflichtwidrig handelte, wenn er diese zum Kernbereich seiner Tätigkeit gehörende Weisung mißachtete. Allein der Umstand, daß der Kläger letztmalig vor längerer Zeit wegen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung ermahnt wurde, spricht nicht dagegen, daß er diese Verpflichtung "beharrlich" mißachtete.
Wie dargestellt, kommt es aber auch auf die Schwere des Verstoßes an. Handelt es sich etwa um eine bloße Ordnungsvorschrift, an deren Einhaltung kein besonderes Interesse des Dienstgebers besteht, so kann einem Verstoß nicht das gleiche Gewicht beigemessen werden wie dann, wenn der Verstoß eine Vorschrift betrifft, durch deren Verletzung die Interessen des Dienstgebers, für den Dienstnehmer erkennbar, schwerwiegend berührt werden.
Zur Rechnungslegung hat die beklagte Partei vorgebracht, daß diese dazu diene, Schwarzverkäufe des Personals zu verhindern, durch die sie jährlich Schäden in Millionenhöhe erleide. Nach den bisher vorliegenden Feststellungen erfolgt die Abrechnung der beklagten Partei mit dem Personal aufgrund der Differenz der übernommenen bzw zurückgestellten Waren (was aber bei warmen, frischgekochten Speisen und Getränken wie etwa Kaffee aufklärungsbedürftig erscheint). Der Pflicht zur Rechnungslegung käme nach den Feststellungen daher nur der Charakter einer Ordnungsvorschrift zu und es ist nicht erkennbar, in welcher Weise diese dazu dienen könnte, Schwarzverkäufe des Personals hintanzuhalten. Zur Klärung der Frage, welche Bedeutung der Ausstellung von Rechnungen an die Gäste für den internen Abrechnungsvorgang bzw die Kontrolle der beklagten Partei hatte, sind genaue Feststellungen hierüber erforderlich. Erst wenn dies klargestellt ist, kann beurteilt werden, ob die Befolgung der Weisung für die beklagte Partei von so wesentlicher Bedeutung war, daß hier einem Verstoß dagegen das Gewicht eines Entlassungsgrundes zukommt. Nur wenn ein solcher nicht vorliegt, wird das Anfechtungsbegehren nach den Kriterien des § 105 Abs 3 ArbVG zu prüfen sein.Zur Rechnungslegung hat die beklagte Partei vorgebracht, daß diese dazu diene, Schwarzverkäufe des Personals zu verhindern, durch die sie jährlich Schäden in Millionenhöhe erleide. Nach den bisher vorliegenden Feststellungen erfolgt die Abrechnung der beklagten Partei mit dem Personal aufgrund der Differenz der übernommenen bzw zurückgestellten Waren (was aber bei warmen, frischgekochten Speisen und Getränken wie etwa Kaffee aufklärungsbedürftig erscheint). Der Pflicht zur Rechnungslegung käme nach den Feststellungen daher nur der Charakter einer Ordnungsvorschrift zu und es ist nicht erkennbar, in welcher Weise diese dazu dienen könnte, Schwarzverkäufe des Personals hintanzuhalten. Zur Klärung der Frage, welche Bedeutung der Ausstellung von Rechnungen an die Gäste für den internen Abrechnungsvorgang bzw die Kontrolle der beklagten Partei hatte, sind genaue Feststellungen hierüber erforderlich. Erst wenn dies klargestellt ist, kann beurteilt werden, ob die Befolgung der Weisung für die beklagte Partei von so wesentlicher Bedeutung war, daß hier einem Verstoß dagegen das Gewicht eines Entlassungsgrundes zukommt. Nur wenn ein solcher nicht vorliegt, wird das Anfechtungsbegehren nach den Kriterien des Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG zu prüfen sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41, hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens überdies auf § 50 ZPO. Da im Verfahren über die Kündigungsanfechtung vor dem Erstgericht und dem Berufungsgericht ein Kostenersatz nicht stattfindet (§ 58 Abs 1 ASGG), war ungeachtet der Fällung eines Teilurteiles über die in den Vorinstanzen aufgelaufenen Kosten endgültig zu entscheiden.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41,, hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens überdies auf Paragraph 50, ZPO. Da im Verfahren über die Kündigungsanfechtung vor dem Erstgericht und dem Berufungsgericht ein Kostenersatz nicht stattfindet (Paragraph 58, Absatz eins, ASGG), war ungeachtet der Fällung eines Teilurteiles über die in den Vorinstanzen aufgelaufenen Kosten endgültig zu entscheiden.
Der das Revisionsverfahren betreffende Kostenvorbehalt gründet sich auf § 392 iVm § 52 Abs 2 ZPO.Der das Revisionsverfahren betreffende Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 392, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.