Rechtssatz RS0065049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065049
Entscheidungsdatum
27.09.1995
Norm
KollV der interationalen Schlafwagen-Gesellschaft §23
Rechtssatz
Die generelle Zustimmung durch den Betriebsrat im voraus zur Entlassung von Dienstnehmern, die gegen das Verbot des Mitbringens privater Lebensmittel in den Speisewagen verstießen, widerspricht dem Zweck des § 23 Z 1 KollV der internationalen Schlafwagen-Gesellschaft, den Betriebsrat von der konkreten Disziplinarentscheidung im Einzelfall anzuhören.Die generelle Zustimmung durch den Betriebsrat im voraus zur Entlassung von Dienstnehmern, die gegen das Verbot des Mitbringens privater Lebensmittel in den Speisewagen verstießen, widerspricht dem Zweck des Paragraph 23, Ziffer eins, KollV der internationalen Schlafwagen-Gesellschaft, den Betriebsrat von der konkreten Disziplinarentscheidung im Einzelfall anzuhören.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 227/86
Entscheidungstext OGH 17.02.1987 14 Ob 227/86
Veröff: WBl 1987,166 = Arb 10606 = RdW 1987,300
- 8 ObA 269/95
Entscheidungstext OGH 18.08.1995 8 ObA 269/95
Vgl aber; Beisatz: Die im § 23 des KollV vorgesehenen Regelung über die Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Entlassung ist nichtig. Dies hat zur Folge, daß auch dann, wenn die Entlassung nicht gerechtfertigt war, das Arbeitsverhältnis durch diese Erklärung aufgelöst wurde (mit ausführlicher Auseinandersetzung von Lehre und Rechtsprechung). (T1) Veröff: SZ 68/135
- 9 ObA 133/95
Entscheidungstext OGH 27.09.1995 9 ObA 133/95
Vgl aber; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065049
Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_0140OB00227_8600000_003