Rechtssatz RS0054865
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054865
Entscheidungsdatum
24.06.2016
Rechtssatz
Der Arbeitgeber ist im Rahmen der Fürsorgepflicht nicht gehalten, eigene und schutzwerte Interessen zu vernachlässigen. Wo daher die betriebsbezogene Treuepflicht (auch Interessenwahrungspflicht) die Rücksichtnahme auf Unternehmensinteressen gebietet, kann den Arbeitgeber keine Fürsorgepflicht zur Wahrung solcher Dienstnehmerfreiheiten treffen, die durch die Treuepflicht eingeschränkt werden. Werden durch eine Maßnahme schutzwürdige Interessen sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers berührt, kommt es zu einer Interessenabwägung. Hier: Das Verbot der Mitnahme von Speisen, soweit sie nicht für die Verpflegung des Arbeitnehmers während der Reise bestimmt und erforderlich sind, durch die Internationale Schlafwagen- und Touristik Gesellschaft AG ist gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 269/95
Entscheidungstext OGH 18.08.1995 8 ObA 269/95
Veröff: SZ 68/135
- 8 ObA 117/04w
Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 ObA 117/04w
nur: Der Arbeitgeber ist im Rahmen der Fürsorgepflicht nicht gehalten, eigene und schutzwerte Interessen zu vernachlässigen. (T1); Veröff: SZ 2005/45
- 9 ObA 90/07m
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 90/07m
Vgl auch
- 9 ObA 69/11d
Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 69/11d
Vgl auch
- 9 ObA 64/16a
Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 64/16a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054865
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016
Dokumentnummer
JJR_19950818_OGH0002_008OBA00269_9500000_001