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Entscheidung 9 ObA 69/11d×

Entscheidung 9 ObA 69/11d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021267 Rechtssatz 30.08.1989Zivilrecht
Der Arbeitgeber hat neben Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers auch andere immaterielle und materielle Interessen des Arbeitnehmers im besonderen Maß zu wahren. Diese für das Arbeitsrecht verstärkt ausgeprägten Schutzpflichten wirken auch im vorvertraglic …
RS0030334 Rechtssatz 27.04.1978Zivilrecht
Keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn der Geschädigte seine Kaskoversicherung nicht in Anspruch nimmt, sondern sich unmittelbar an den Schädiger wendet.
RS0054674 Rechtssatz 11.12.1975Zivilrecht
Ist der berechtigte Lenker Dienstnehmer des kaskoversicherten Versicherungsnehmer, so unterliegt der auf den Versicherer übergegangene Schadenersatzanspruch den Beschränkungen nach § 2 DHG.
RS0054700 Rechtssatz 29.01.1976Zivilrecht
Das Bestehen einer Versicherung kann nicht dafür maßgebend sein, ob bzw in welcher Höhe ein Schadenersatzanspruch gegen den Dienstnehmer besteht.
RS0054865 Rechtssatz 18.08.1995Zivilrecht
Der Arbeitgeber ist im Rahmen der Fürsorgepflicht nicht gehalten, eigene und schutzwerte Interessen zu vernachlässigen. Wo daher die betriebsbezogene Treuepflicht (auch Interessenwahrungspflicht) die Rücksichtnahme auf Unternehmensinteressen gebietet, kann …
RS0127224 Rechtssatz 25.10.2011Zivilrecht
Es entspricht der Fürsorgepflicht des Dienstgebers, einen vom Dienstnehmer verursachten Schaden dann vorrangig aus bestehenden Versicherungen zu decken, wenn sich dadurch die finanzielle Belastung des Dienstnehmers auch unter Berücksichtigung eines allfälli …