Begründung:
Der Kläger betreibt ein Bäckereiunternehmen und unterhält in der Stadt Salzburg drei Filialen, welche von Arbeitnehmern des Klägers mit dessen Fahrzeugen beliefert werden. Die Beklagte war vom 16. 9. 2004 bis 13. 5. 2006 beim Kläger beschäftigt, wobei sie nur während der ersten drei Wochen in der Bäckerei selbst arbeitete und seitdem ununterbrochen als Ausfahrerin eingesetzt war. Seit 1997 hat sie einen Führerschein der Gruppe B. Sie verdient einen Stundenlohn von EUR 7,58 brutto und war mit einem durchschnittlichen Wochenausmaß von 30 Stunden teilzeitbeschäftigt. Zunächst lenkte die Beklagte einen Kastenwagen „Renault" für die Auslieferungsfahrten; im März 2005, September 2005, Februar 2006 und am 10. 4. 2006 verursachte sie an diesen Fahrzeugen jeweils Schäden. Der „Renault" hatte eine Höhe von 2,4 bis 2,5 m. Am 25. 4. 2006 wurde der Beklagten ein neues Auslieferungsfahrzeug zur Verfügung gestellt, dabei handelte es sich um einen Kastenwagen „Peugot" mit einer Höhe von 2,7 m. Der Kläger hatte der Beklagten jeweils die Handhabung der Fahrzeuge erklärt und auch die zu fahrenden Routen vorgeschrieben. Die Beklagte wusste, dass sie mit dem Kläger Rücksprache halten musste, wenn sie das Firmenfahrzeug für private Fahrten benutzen wollte. Im Zuge der Einweisung wurde der Beklagten auch die genaue Fahrtroute für die Belieferung der Salzburger Filialen und die Fahrtroute von der letzten Filiale bis zur Erreichung der Autobahnauffahrt Richtung F***** erklärt. Als sie den neuen Kastenwagen „Peugot" übernahm, wies der Kläger ausdrücklich darauf hin, dass dieses Fahrzeug höher war als das bisher verwendete Fahrzeug „Renault" und dass die Beklagte deshalb bei einigen Unterführungen in Salzburg aufpassen solle, ob die Höhenbeschränkungen mit der Höhe des neuen Fahrzeugs eingehalten werden könnten. Bereits zwei Tage nach Übernahme des neuen Fahrzeugs verursachte die Beklagte beim Ausparken in Salzburg einen Schaden, indem sie beim Reversieren gegen einen Container stieß. Etwa 14 Tage vor dem Tag der Schadenszufügung (4. 5. 2006) wurde die Beklagte von einem Pferd in die Brust gebissen. Sie meldete sich nicht krank, sondern versuchte, die Verletzung mit Salben zu kurieren. Da ihr der Vorfall überdies peinlich war, informierte sie niemanden im Betrieb von ihrer Verletzung. Am 4. 5. 2006 befand sich der Kläger auf Urlaub. Er wurde in seiner Dienstgeberfunktion von seinen Eltern vertreten. Der Beklagten war bekannt, dass daher eine mögliche Privatnutzung des Firmenfahrzeugs nur von den Stellvertretern des Klägers hätte bewilligt werden können. In der Nacht vom 3. auf den 4. 5. 2006 verstärkten sich die Schmerzen der Beklagten und sie glaubte auch, einen Knoten in der Brust zu ertasten und entschloss sich daher, am 4. 5. 2006 eine Untersuchung im Landeskrankenhaus Salzburg vornehmen zu lassen. Sie trat am 4. 5. 2006 um 5.30 Uhr in F***** ihren Dienst als Ausfahrerin an, doch waren die Vertreter des Klägers noch nicht anwesend. Einer zufällig vorbeikommenden Arbeitskollegin erklärte die Beklagte, dass sie sich auf Grund ihrer Schmerzen im Brustbereich im Landeskrankenhaus werde untersuchen lassen, sodass sie etwas später von ihrer Salzburg-Tour zurückkommen werde. Nachdem die Beklagte nach Salzburg gefahren war, die Filialen des Klägers aufgesucht, Be- und Entladearbeiten durchgeführt hatte, fuhr sie zuletzt zur Filiale A*****, um dort noch Leergut zu laden, ehe sie die Rückfahrt durch die Stadt Salzburg zur Westautobahn antrat. Vom vorgeschriebenen, direkten Rückfahrtsweg zur Westautobahn bog die Beklagte dann nach etwa 500 m Fahrstrecke ab, um zum Landeskrankenhaus Salzburg zu gelangen, wo sie in das Parkhaus einfahren wollte. Dabei übersah sie ein Fahrverbotszeichen iSd § 52 lit a Z 9 b StVO, welches für Fahrzeuge mit einer Höhe galt, wie es auch die Beklagte fuhr. Bei der Einfahrt streifte sie mit dem Fahrzeugdach das Mauerwerk, wodurch am Fahrzeug Schäden von EUR 4.240,21 entstanden. Nachdem die Beschädigung am Fahrzeug eingetreten war, sah die Beklagte von der geplanten Untersuchung ab und kehrte nach F***** zurück.Der Kläger betreibt ein Bäckereiunternehmen und unterhält in der Stadt Salzburg drei Filialen, welche von Arbeitnehmern des Klägers mit dessen Fahrzeugen beliefert werden. Die Beklagte war vom 16. 9. 2004 bis 13. 5. 2006 beim Kläger beschäftigt, wobei sie nur während der ersten drei Wochen in der Bäckerei selbst arbeitete und seitdem ununterbrochen als Ausfahrerin eingesetzt war. Seit 1997 hat sie einen Führerschein der Gruppe B. Sie verdient einen Stundenlohn von EUR 7,58 brutto und war mit einem durchschnittlichen Wochenausmaß von 30 Stunden teilzeitbeschäftigt. Zunächst lenkte die Beklagte einen Kastenwagen „Renault" für die Auslieferungsfahrten; im März 2005, September 2005, Februar 2006 und am 10. 4. 2006 verursachte sie an diesen Fahrzeugen jeweils Schäden. Der „Renault" hatte eine Höhe von 2,4 bis 2,5 m. Am 25. 4. 2006 wurde der Beklagten ein neues Auslieferungsfahrzeug zur Verfügung gestellt, dabei handelte es sich um einen Kastenwagen „Peugot" mit einer Höhe von 2,7 m. Der Kläger hatte der Beklagten jeweils die Handhabung der Fahrzeuge erklärt und auch die zu fahrenden Routen vorgeschrieben. Die Beklagte wusste, dass sie mit dem Kläger Rücksprache halten musste, wenn sie das Firmenfahrzeug für private Fahrten benutzen wollte. Im Zuge der Einweisung wurde der Beklagten auch die genaue Fahrtroute für die Belieferung der Salzburger Filialen und die Fahrtroute von der letzten Filiale bis zur Erreichung der Autobahnauffahrt Richtung F***** erklärt. Als sie den neuen Kastenwagen „Peugot" übernahm, wies der Kläger ausdrücklich darauf hin, dass dieses Fahrzeug höher war als das bisher verwendete Fahrzeug „Renault" und dass die Beklagte deshalb bei einigen Unterführungen in Salzburg aufpassen solle, ob die Höhenbeschränkungen mit der Höhe des neuen Fahrzeugs eingehalten werden könnten. Bereits zwei Tage nach Übernahme des neuen Fahrzeugs verursachte die Beklagte beim Ausparken in Salzburg einen Schaden, indem sie beim Reversieren gegen einen Container stieß. Etwa 14 Tage vor dem Tag der Schadenszufügung (4. 5. 2006) wurde die Beklagte von einem Pferd in die Brust gebissen. Sie meldete sich nicht krank, sondern versuchte, die Verletzung mit Salben zu kurieren. Da ihr der Vorfall überdies peinlich war, informierte sie niemanden im Betrieb von ihrer Verletzung. Am 4. 5. 2006 befand sich der Kläger auf Urlaub. Er wurde in seiner Dienstgeberfunktion von seinen Eltern vertreten. Der Beklagten war bekannt, dass daher eine mögliche Privatnutzung des Firmenfahrzeugs nur von den Stellvertretern des Klägers hätte bewilligt werden können. In der Nacht vom 3. auf den 4. 5. 2006 verstärkten sich die Schmerzen der Beklagten und sie glaubte auch, einen Knoten in der Brust zu ertasten und entschloss sich daher, am 4. 5. 2006 eine Untersuchung im Landeskrankenhaus Salzburg vornehmen zu lassen. Sie trat am 4. 5. 2006 um 5.30 Uhr in F***** ihren Dienst als Ausfahrerin an, doch waren die Vertreter des Klägers noch nicht anwesend. Einer zufällig vorbeikommenden Arbeitskollegin erklärte die Beklagte, dass sie sich auf Grund ihrer Schmerzen im Brustbereich im Landeskrankenhaus werde untersuchen lassen, sodass sie etwas später von ihrer Salzburg-Tour zurückkommen werde. Nachdem die Beklagte nach Salzburg gefahren war, die Filialen des Klägers aufgesucht, Be- und Entladearbeiten durchgeführt hatte, fuhr sie zuletzt zur Filiale A*****, um dort noch Leergut zu laden, ehe sie die Rückfahrt durch die Stadt Salzburg zur Westautobahn antrat. Vom vorgeschriebenen, direkten Rückfahrtsweg zur Westautobahn bog die Beklagte dann nach etwa 500 m Fahrstrecke ab, um zum Landeskrankenhaus Salzburg zu gelangen, wo sie in das Parkhaus einfahren wollte. Dabei übersah sie ein Fahrverbotszeichen iSd Paragraph 52, Litera a, Ziffer 9, b StVO, welches für Fahrzeuge mit einer Höhe galt, wie es auch die Beklagte fuhr. Bei der Einfahrt streifte sie mit dem Fahrzeugdach das Mauerwerk, wodurch am Fahrzeug Schäden von EUR 4.240,21 entstanden. Nachdem die Beschädigung am Fahrzeug eingetreten war, sah die Beklagte von der geplanten Untersuchung ab und kehrte nach F***** zurück.
Nach der vom Kläger am 13. 5. 2006 ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses zog er der Beklagten von deren Lohnansprüchen im Rahmen der Endabrechnung einen Betrag von EUR 1.188,08 aus dem Titel des Schadenersatzes ab.
Für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug besteht eine Kaskoversicherung, welche vom Kläger aber nicht in Anspruch genommen wurde.
Der Kläger begehrte die Zahlung eines Betrags von EUR 3.026,13 sA aus dem Titel des Schadenersatzes. Abzüglich des einbehaltenen Betrags von EUR 1.188,08 verbleibe der Klagsbetrag als restlicher Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten. Er bestritt die Anwendbarkeit der Mäßigungsbestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, weil es sich um eine Privatfahrt der Beklagten gehandelt habe. Diese sei wissentlich von der vorgeschriebenen Route abgewichen, bei Einhalten der Route wäre sie nie Gefahr gelaufen, eine Tiefgarage zu benützen, so wie es auch früher nie der Fall gewesen sei. Die Beklagte habe keine Erlaubnis für diese Privatfahrt eingeholt, die allfällige Bekanntgabe gegenüber einer Arbeitskollegin sei jedenfalls nicht ausreichend gewesen, um die Privatfahrt zu legitimieren. Das Verhalten der Beklagten sei auch grob fahrlässig gewesen. Den Kläger habe auch keine Schadensminderungspflicht in der Form getroffen, dass er die bestehende Deckung aus der Kaskoversicherung hätte in Anspruch nehmen müssen. Da der Unfall auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung gestanden sei, habe den Kläger als Arbeitgeber auch keine Fürsorgepflicht in der Form getroffen, dass er zwecks Schadensminderung die Kaskoversicherung hätte in Anspruch nehmen müssen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe trotz der Schmerzen und des Verdachts einer Knotenbildung in der Brust ihren Dienst angetreten. Sie habe keine Bedenken gehabt, von der Route abzuweichen, weil ihr der Kläger früher jeweils in Einzelfällen gestattet habe, von der Route abzuweichen, um Privaterledigungen durchzuführen. Zum Schaden sei es gekommen, weil sie durch ihre Schmerzen in ihrer Aufmerksamkeit beeinträchtigt gewesen sei und andererseits mit dem erst kürzlich übernommenen Fahrzeug noch keine ausreichende Routine hinsichtlich der Einschätzung der Höhe gehabt habe, zumal die früher von ihr gefahrenen Fahrzeuge erheblich niedriger gewesen seien. Im Sinne des anzuwendenden Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes liege eine entschuldbare Fehlleistung vor, welche eine Haftung ausschließe. Keinesfalls gehe ihr Verschulden über einen minderen Grad des Versehens hinaus, sodass eine richterliche Mäßigung angezeigt sei. Durch den vom Kläger vorgenommenen Einbehalt sei der allenfalls geschuldete Schadensbetrag jedenfalls zur Gänze abgedeckt. Im Übrigen habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er Leistungen aus der vorhandenen Kaskoversicherung nicht in Anspruch genommen habe. Diese Schadensminderungspflicht sei in der den Kläger als Arbeitgeber treffenden Fürsorgepflicht begründet.
Das Erstgericht erkannte 1.) die Beklagte für schuldig, dem Kläger EUR 919,02 samt 4 % Zinsen seit 6. 7. 2006 zu ersetzen und wies 2.) das Mehrbegehren von EUR 2.107,11 samt 4 % Zinsen seit 6. 7. 2006 ab. Die Abweisung des Mehrbegehrens erwuchs in Rechtskraft. Ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen gelangte das Erstgericht zur Rechtsauffassung, dass die Fahrt der Beklagten zum Krankenhaus noch im Zusammenhang mit der Dienstleistung gestanden sei und daher die Bestimmungen des DHG anzuwenden seien. Das Verhalten der Beklagten, welche die Fahrt trotz der ihre Aufmerksamkeit beeinträchtigenden Schmerzen angetreten habe, sei grob fahrlässig gewesen. Ausgehend vom geringen Einkommen und Vermögen der Klägerin sei gemäß § 2 Abs 2 DHG eine Mäßigung des von ihr zu ersetzenden Schadens auf 50 % angemessen. Unter Berücksichtigung des vom Kläger einbehaltenen Betrages stehe diesem nur mehr ein Differenzbetrag von EUR 919,02 sA zu.Das Erstgericht erkannte 1.) die Beklagte für schuldig, dem Kläger EUR 919,02 samt 4 % Zinsen seit 6. 7. 2006 zu ersetzen und wies 2.) das Mehrbegehren von EUR 2.107,11 samt 4 % Zinsen seit 6. 7. 2006 ab. Die Abweisung des Mehrbegehrens erwuchs in Rechtskraft. Ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen gelangte das Erstgericht zur Rechtsauffassung, dass die Fahrt der Beklagten zum Krankenhaus noch im Zusammenhang mit der Dienstleistung gestanden sei und daher die Bestimmungen des DHG anzuwenden seien. Das Verhalten der Beklagten, welche die Fahrt trotz der ihre Aufmerksamkeit beeinträchtigenden Schmerzen angetreten habe, sei grob fahrlässig gewesen. Ausgehend vom geringen Einkommen und Vermögen der Klägerin sei gemäß Paragraph 2, Absatz 2, DHG eine Mäßigung des von ihr zu ersetzenden Schadens auf 50 % angemessen. Unter Berücksichtigung des vom Kläger einbehaltenen Betrages stehe diesem nur mehr ein Differenzbetrag von EUR 919,02 sA zu.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge. Es vertrat die Auffassung, dass das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz nicht anzuwenden sei. Der Oberste Gerichtshof unterlasse es, für den Begriff der „Erbringung der Dienstleistungen" die Wertungen der Unfallversicherung (§ 175 ASVG) heranzuziehen. Die Einbeziehung privater Verrichtungen in den Anwendungsbereich des DHG sei dann gerechtfertigt, wenn sich trotz der an sich privaten Tätigkeit ein spezifisch betriebliches Risiko verwirkliche. Allein zeitliche Verzögerungen am Heimweg bzw zur Betriebsstätte seien dem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung noch nicht schädlich. Anders liege der Fall bei der Fahrt der Beklagten, welche ohne Genehmigung ausschließlich zu dem Zweck von der Route abgewichen sei, um einem privaten Interesse, nämlich ihrer Untersuchung, nachzugehen. Mangels Anwendbarkeit des DHG komme es auch darauf nicht an, ob der Beklagten leichte oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten sei. Sie hafte nämlich dem Kläger für den Folgeschaden. Wenn der Kläger als Geschädigter nicht seine Kaskoversicherung, sondern die Beklagte als Schädigerin unmittelbar in Anspruch genommen habe, liege darin keine Schadensminderungspflichtverletzung (RIS-Justiz RS0030334). Im Übrigen wäre die Beklagte selbst bei Inanspruchnahme der Kaskoversicherung durch den Kläger dem Rückgriff des Versicherers nach § 67 VersVG ausgesetzt gewesen und hätte auch dann den vollen Schaden ersetzen müssen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge. Es vertrat die Auffassung, dass das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz nicht anzuwenden sei. Der Oberste Gerichtshof unterlasse es, für den Begriff der „Erbringung der Dienstleistungen" die Wertungen der Unfallversicherung (Paragraph 175, ASVG) heranzuziehen. Die Einbeziehung privater Verrichtungen in den Anwendungsbereich des DHG sei dann gerechtfertigt, wenn sich trotz der an sich privaten Tätigkeit ein spezifisch betriebliches Risiko verwirkliche. Allein zeitliche Verzögerungen am Heimweg bzw zur Betriebsstätte seien dem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung noch nicht schädlich. Anders liege der Fall bei der Fahrt der Beklagten, welche ohne Genehmigung ausschließlich zu dem Zweck von der Route abgewichen sei, um einem privaten Interesse, nämlich ihrer Untersuchung, nachzugehen. Mangels Anwendbarkeit des DHG komme es auch darauf nicht an, ob der Beklagten leichte oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten sei. Sie hafte nämlich dem Kläger für den Folgeschaden. Wenn der Kläger als Geschädigter nicht seine Kaskoversicherung, sondern die Beklagte als Schädigerin unmittelbar in Anspruch genommen habe, liege darin keine Schadensminderungspflichtverletzung (RIS-Justiz RS0030334). Im Übrigen wäre die Beklagte selbst bei Inanspruchnahme der Kaskoversicherung durch den Kläger dem Rückgriff des Versicherers nach Paragraph 67, VersVG ausgesetzt gewesen und hätte auch dann den vollen Schaden ersetzen müssen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.