Die (außerordentliche) Revision der Klägerin ist zulässig, weil höchstgerichtliche Judikatur zu einem vergleichbaren Fall und zur Abgrenzung rein „privater" Tätigkeiten eines Dienstnehmers von einer Schadenszufügung „bei Erbringung" seiner Dienstleistung fehlt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass die von der Revisionswerberin ins Treffen geführten höchstgerichtlichen Entscheidungen nicht annähernd gleichgelagerte Sachverhalte zum Gegenstand haben, sodass daraus für ihren Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen ist. Soweit dort die Anwendbarkeit des DHG verneint wurde, fehlte insbesondere jeglicher (auch zeitliche) Zusammenhang zu dienstlichen Tätigkeiten, ging es doch etwa um die unbefugte Verwendung von Fahrzeugen für Privatfahrten nach Diebstahl eines Schlüssels (wbl 1988, 337). Dass ein durch Rauchen am Arbeitsplatz entstandener Brand mit einer mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehenden Dienstleistung „nichts zu tun" habe, kann entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht gesagt werden. In den übrigen in der Revision angeführten Entscheidungen wurde hingegen ein für die Anwendbarkeit des DHG ausreichender Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Dienstnehmers und dem Arbeitsverhältnis bejaht, wobei einmal ganz allgemein ein „unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Schadenszufügung und der Dienstleistung" gefordert (9 ObA 341/97f:
unzureichende Deponierung übernommener Arbeitsmittel bei Beendigung des Dienstverhältnisses) bzw ausgesprochen wurde, es komme nur darauf an, dass der Schaden „im Sachzusammenhang mit der Dienstleistung" verursacht worden sei (9 ObA 1/01i).
Gerade ein derartiger Sachzusammenhang kann nach Auffassung des erkennenden Senats im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein, wurde der Schaden doch durch ein (erlaubtes) Verhalten des Beklagten während des Erbringens seiner Dienstleistung verursacht. Entscheidend ist nicht, ob die konkrete Schadensursache in einem Verhalten liegt, das im Interesse und zum Nutzen des Dienstgebers gesetzt wird, vielmehr kommt es darauf an, ob zum fraglichen Zeitpunkt die Haupttätigkeit des Dienstnehmers der Erfüllung des Dienstvertrags, somit primär dem Interesse des Dienstgebers, gewidmet war. Dass der Dienstgeber darüber hinaus zugleich private Interessen befriedigt, kann jedenfalls dort nicht schaden, wo dies mit der Dienstleistung grundsätzlich ohne weiteres vereinbar ist und das Privatinteresse nicht - für einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum - eindeutig die Oberhand über das dienstliche Interesse gewinnt.
Die Revisionswerberin übersieht vor allem die allgemeine Zielrichtung der Haftungsbeschränkungen des DHG, das unter anderem eine volle Haftung des Dienstnehmers entsprechend den Regeln des allgemeinen bürgerlichen Rechts deshalb nicht eintreten lassen will, weil er mit seiner Arbeitstätigkeit in ganz erheblichem Maße auch die Interessen seines Dienstgebers fördert und zudem häufig - meist für ihn nicht beeinflussbar - in einen engen Kontakt zu Vermögenswerten seines Dienstgebers gerät, der das Risiko einer Schädigung dieser Güter mit sich bringt. Die Privilegierung des Dienstnehmers als Schadenersatzschuldner beruht daher auch darauf, dass ein solcher Schaden einerseits für den Dienstgeber (leichter) versicherbar ist und andererseits die potenzielle Schadenssumme die wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstnehmers häufig übersteigen würde (vgl nur Kerschner, DHG² § 1 Rz 22 aE).Die Revisionswerberin übersieht vor allem die allgemeine Zielrichtung der Haftungsbeschränkungen des DHG, das unter anderem eine volle Haftung des Dienstnehmers entsprechend den Regeln des allgemeinen bürgerlichen Rechts deshalb nicht eintreten lassen will, weil er mit seiner Arbeitstätigkeit in ganz erheblichem Maße auch die Interessen seines Dienstgebers fördert und zudem häufig - meist für ihn nicht beeinflussbar - in einen engen Kontakt zu Vermögenswerten seines Dienstgebers gerät, der das Risiko einer Schädigung dieser Güter mit sich bringt. Die Privilegierung des Dienstnehmers als Schadenersatzschuldner beruht daher auch darauf, dass ein solcher Schaden einerseits für den Dienstgeber (leichter) versicherbar ist und andererseits die potenzielle Schadenssumme die wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstnehmers häufig übersteigen würde vergleiche nur Kerschner, DHG² Paragraph eins, Rz 22 aE).
Fügt ein Dienstnehmer nun seinem Dienstgeber anlässlich seiner Dienstleistung einen Schaden zu, so wird der geforderte Zusammenhang zwischen der Schadenszufügung und der Dienstleistung nicht dadurch aufgehoben, dass ein erlaubtes, übliches oder sozialadäquates Verhalten, das mit der eigentlichen Dienstleistung nichts zu tun hat, als unmittelbare Schadensursache anzusehen ist (vgl dazu auch Oberhofer, ZAS 1988, 150 ff, Dirschmied, Anm zu RdA 1995/39). Auch ein Dienstnehmer, der sich während seiner Dienstleistung oder in kurzfristiger Unterbrechung derselben (Kerschner aaO Rz 23 mwN) derartigen „privaten" Tätigkeiten (Rauchen, Essen, Trinken, Einnahme von Medikamenten, Aufsuchen des WC, Vornahme gymnastischer Lockerungsübungen ...) widmet, fällt somit weiterhin in den Schutzbereich des DHG (vgl etwa auch 9 ObA 70/91: erlaubte Heimfahrt mit einem - dabei beschädigten - Dienstfahrzeug). Schädigt er dabei den Dienstgeber, ist eine zweite Frage, ob ihm leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen oder gar eine entschuldbare Fehlleistung zuzubilligen ist. Eine Schadenszufügung „bei Erbringung seiner Dienstleistungen" iSd § 2 Abs 1 DHG wird - wie im vorliegenden Fall - jedoch regelmäßig zu bejahen sein.Fügt ein Dienstnehmer nun seinem Dienstgeber anlässlich seiner Dienstleistung einen Schaden zu, so wird der geforderte Zusammenhang zwischen der Schadenszufügung und der Dienstleistung nicht dadurch aufgehoben, dass ein erlaubtes, übliches oder sozialadäquates Verhalten, das mit der eigentlichen Dienstleistung nichts zu tun hat, als unmittelbare Schadensursache anzusehen ist vergleiche dazu auch Oberhofer, ZAS 1988, 150 ff, Dirschmied, Anmerkung zu RdA 1995/39). Auch ein Dienstnehmer, der sich während seiner Dienstleistung oder in kurzfristiger Unterbrechung derselben (Kerschner aaO Rz 23 mwN) derartigen „privaten" Tätigkeiten (Rauchen, Essen, Trinken, Einnahme von Medikamenten, Aufsuchen des WC, Vornahme gymnastischer Lockerungsübungen ...) widmet, fällt somit weiterhin in den Schutzbereich des DHG vergleiche etwa auch 9 ObA 70/91: erlaubte Heimfahrt mit einem - dabei beschädigten - Dienstfahrzeug). Schädigt er dabei den Dienstgeber, ist eine zweite Frage, ob ihm leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen oder gar eine entschuldbare Fehlleistung zuzubilligen ist. Eine Schadenszufügung „bei Erbringung seiner Dienstleistungen" iSd Paragraph 2, Absatz eins, DHG wird - wie im vorliegenden Fall - jedoch regelmäßig zu bejahen sein.
Zur Frage des dem Beklagten vorzuwerfenden Verschuldensgrades kann grundsätzlich auf die Ausführung des Berufungsgerichts verwiesen werden, denen sich der erkennende Senat anschließt. Der Hinweis der Revisionswerberin, angesichts der strafgerichtlichen Verurteilung könne von einem „nicht nennenswerten" Verschulden nicht gesprochen werden, geht ins Leere, weil damit nur die Berufung auf das Vorliegen einer entschuldbaren Fehlleistung iSd § 2 Abs 3 DHG abgeschnitten wäre. Hier geht es jedoch um die Frage, ob dem Beklagten ein grob schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist, wofür es - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine ausreichenden Anhaltspunkte gibt und das vom Geschädigten zu beweisen wäre. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es die Klägerin noch in ihrer Berufung selbst für möglich gehalten hat, dass der Brand durch (unbemerkt) zu Boden gefallene Zigarettenglut entstanden sein könnte. Dass Derartiges auch leicht fahrlässig geschehen kann, ist aber nicht zu bezweifeln.Zur Frage des dem Beklagten vorzuwerfenden Verschuldensgrades kann grundsätzlich auf die Ausführung des Berufungsgerichts verwiesen werden, denen sich der erkennende Senat anschließt. Der Hinweis der Revisionswerberin, angesichts der strafgerichtlichen Verurteilung könne von einem „nicht nennenswerten" Verschulden nicht gesprochen werden, geht ins Leere, weil damit nur die Berufung auf das Vorliegen einer entschuldbaren Fehlleistung iSd Paragraph 2, Absatz 3, DHG abgeschnitten wäre. Hier geht es jedoch um die Frage, ob dem Beklagten ein grob schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist, wofür es - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine ausreichenden Anhaltspunkte gibt und das vom Geschädigten zu beweisen wäre. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es die Klägerin noch in ihrer Berufung selbst für möglich gehalten hat, dass der Brand durch (unbemerkt) zu Boden gefallene Zigarettenglut entstanden sein könnte. Dass Derartiges auch leicht fahrlässig geschehen kann, ist aber nicht zu bezweifeln.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.