Rechtssatz RS0120869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120869
Entscheidungsdatum
12.07.2006
Rechtssatz
Fügt ein Dienstnehmer seinem Dienstgeber anlässlich seiner Dienstleistung einen Schaden zu, so wird der für die Anwendbarkeit des DHG geforderte Zusammenhang zwischen der Schadenszufügung und der Dienstleistung nicht dadurch aufgehoben, dass ein erlaubtes, übliches oder sozialadäquates Verhalten (hier: Rauchen), das mit der eigentlichen Dienstleistung unmittelbar nichts zu tun hat, als unmittelbare Schadensursache anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120869
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20060712_OGH0002_009OBA00034_06Z0000_001