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Rechtssatz RS0110953

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110953

Geschäftszahl

9ObA122/98a; 9ObA90/07m

Entscheidungsdatum

08.08.2007

Norm

ABGB §1014
ASVG §175
DHG §2 Abs1

Rechtssatz

Die zum Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 175, ASVG ergangene Judikatur kann nicht ohne weiteres auf die Beurteilung einer Haftung des Dienstgebers analog Paragraph 1014, ABGB in Verbindung mit Paragraph 2, DHG übertragen werden. Der Oberste Gerichtshof hat darauf verzichtet, für den Begriff der "Erbringung der Dienstleistung" Rückschlüsse aus jenem des Arbeitsunfalls (Paragraph 175, ASVG) zu ziehen, was nicht nur angesichts ganz unterschiedlicher Zielsetzungen, sondern auch deshalb geboten ist, weil das DHG nicht nur unfallbedingte Schäden oder Personenschäden erfaßt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 122/98a
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 122/98a
    Veröff: SZ 71/172
  • 9 ObA 90/07m
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 90/07m
    nur: Der Oberste Gerichtshof hat darauf verzichtet, für den Begriff der "Erbringung der Dienstleistung" Rückschlüsse aus jenem des Arbeitsunfalls (§ 175 ASVG) zu ziehen, was nicht nur angesichts ganz unterschiedlicher Zielsetzungen, sondern auch deshalb geboten ist, weil das DHG nicht nur unfallbedingte Schäden oder Personenschäden erfaßt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110953

Dokumentnummer

JJR_19981021_OGH0002_009OBA00122_98A0000_001