Rechtssatz RS0110953
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110953
Entscheidungsdatum
08.08.2007
Rechtssatz
Die zum Arbeitsunfall im Sinn des § 175 ASVG ergangene Judikatur kann nicht ohne weiteres auf die Beurteilung einer Haftung des Dienstgebers analog § 1014 ABGB iVm § 2 DHG übertragen werden. Der Oberste Gerichtshof hat darauf verzichtet, für den Begriff der "Erbringung der Dienstleistung" Rückschlüsse aus jenem des Arbeitsunfalls (§ 175 ASVG) zu ziehen, was nicht nur angesichts ganz unterschiedlicher Zielsetzungen, sondern auch deshalb geboten ist, weil das DHG nicht nur unfallbedingte Schäden oder Personenschäden erfaßt.Die zum Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 175, ASVG ergangene Judikatur kann nicht ohne weiteres auf die Beurteilung einer Haftung des Dienstgebers analog Paragraph 1014, ABGB in Verbindung mit Paragraph 2, DHG übertragen werden. Der Oberste Gerichtshof hat darauf verzichtet, für den Begriff der "Erbringung der Dienstleistung" Rückschlüsse aus jenem des Arbeitsunfalls (Paragraph 175, ASVG) zu ziehen, was nicht nur angesichts ganz unterschiedlicher Zielsetzungen, sondern auch deshalb geboten ist, weil das DHG nicht nur unfallbedingte Schäden oder Personenschäden erfaßt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 122/98a
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 122/98a
Veröff: SZ 71/172
- 9 ObA 90/07m
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 90/07m
nur: Der Oberste Gerichtshof hat darauf verzichtet, für den Begriff der "Erbringung der Dienstleistung" Rückschlüsse aus jenem des Arbeitsunfalls (§ 175 ASVG) zu ziehen, was nicht nur angesichts ganz unterschiedlicher Zielsetzungen, sondern auch deshalb geboten ist, weil das DHG nicht nur unfallbedingte Schäden oder Personenschäden erfaßt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110953
Dokumentnummer
JJR_19981021_OGH0002_009OBA00122_98A0000_001