Begründung:
Der Beklagte war Ende August und Anfang September 1991 im Bäckereibetrieb des Klägers beschäftigt. Er hatte morgens gegen 4.30 Uhr im Betrieb zu sein. Gewöhnlich fuhr er dorthin mit seinem Privat-PKW. Der Betrieb war für den Beklagten auch mit seinem Fahrrad erreichbar. Am Samstag, den 31.8.1991, fragte er den Kläger, ob er den gewöhnlich betrieblich genutzten VW-Bus bekommen könne, um zu seiner damaligen Wohnung und am nächsten Arbeitstag (Montag, 2.9.1991) zur Arbeitsstelle zurückzufahren. Der Kläger trat diesem Wunsch zuerst nicht nahe, kam ihm aber auf nochmaliges Ersuchen des Beklagten hin nach. Er wies den Beklagten jedoch darauf hin, daß dieser für allenfalls eintretende Schäden am Fahrzeug selbst aufkommen müsse, womit der Beklagte einverstanden war. Der Beklagte fuhr in der Folge mit dem VW-Bus, der keinerlei Beschädigungen aufwies, vom Betriebsstandort weg.
Davon, daß der Beklagte mit dem VW-Bus Brotkörbe oder andere Sachen für das Unternehmen des Klägers mittransportieren solle, war nie die Rede, weder der Kläger noch seine Gehilfen erteilten dem Beklagten einen diesbezüglichen Auftrag. In der Folge wurde der VW-Bus auf einer vom Beklagten unternommenen Fahrt beschädigt. Ob der Beklagte tatsächlich Transporte für den Kläger durchgeführt hat, sowie wo und unter welchen Umständen der Schaden am Fahrzeug eintrat, ist nicht erwiesen. Am 2. oder 3.9.1991 stellte der Beklagte den VW-Bus in beschädigtem Zustand zurück. Spätestens am 22.3.1991 hatte der Kläger Kenntnis vom Schaden sowie dessen Verursachung durch den Beklagten.
Mit der am 23.9.1992 erhobene Klage begehrt der Kläger Schadenersatz und zwar nach Klagsausdehnung den Betrag von S 65.000,- s.A. Hiezu bringt er vor: Der Reparaturaufwand habe den Zeitwert des PKW überstiegen, weshalb eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr durchführbar gewesen wäre; nach Abzug des erzielten Restwerts ergebe sich ein Schaden in genannter Höhe. Der Beklagte sei darauf hingewiesen worden und damit einverstanden gewesen, daß er für allfällige Schäden selbst aufzukommen habe. Die Fahrt sei in die Privatsphäre des Beklagten gefallen, der Kläger habe daran kein wie immer geartetes Interesse gehabt.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens aus folgenden Gründen: Die Fahrt sei im wirtschaftlichen Interesse des Klägers gelegen gewesen, der schadensverursachende Verkehrsunfall sei dem Beklagten höchstens als entschuldbare Fehlleistung anzulasten. Selbst wenn dem Beklagten leichte Fahrlässigkeit zur Last fiele, wäre der hieraus hervorgehende Anspruch des Klägers bereits erloschen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers geltend gemacht worden sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß der VW-Bus im Zeitpunkt des Schadenseintritts einen Zeitwert von S 75.000,- aufwies und die Reparaturkosten rund S 80.000,- betrugen. Der Kläger hat das Fahrzeug inzwischen um S 10.000,- nach Rumänien verkauft.
In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, es liege kein Schadenersatzfall nach dem DHG vor, da dieses einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und der Dienstleistung voraussetze; dieser fehle, wenn die Schädigung durch ein Verhalten bewirkt wurde, das nicht der Erfüllung der vom Arbeitnehmer übernommenen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag, sondern ausschließlich den Privatinteressen des Arbeitnehmers diente. Da nach den Feststellungen die Verwendung des VW-Busses durch den Beklagten nicht im Interesse des Klägers als Arbeitgeber gelegen sei, sei das DHG nicht anzuwenden. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte grobe oder nur leichte Fahrlässigkeit zu vertreten habe, da der geltend gemachte Anspruch als positiver Schade auch bei leichter Fahrlässigkeit gebühre.
Zufolge Berufung des Beklagten hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß gegen seine Entscheidung der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. In der Entscheidungsbegründung führte es aus:
Zwar sei in der E 9 Ob A 6/88 = RdW 1988, 206 = WBl 1988, 337 ausgesprochen worden, daß das DHG nicht anzuwenden sei, wenn die Schädigung im Zusammenhang mit einem Verhalten bewirkt worden sei, das ausschließlich den Privatinteressen des Arbeitnehmers diente. Diese Ausführungen bezögen sich jedoch nicht auf vom Dienstgeber gestattete Fahrten des Dienstnehmers mit einem Fahrzeug des Dienstgebers vom Betrieb zum Wohnort des Dienstnehmers. Der Oberste Gerichtshof habe aber in den E Arb 10.208 und Arb 10.064 zum Ausdruck gebracht, entscheidend für die Anwendbarkeit des DHG sei der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Schadenszufügung und dem Arbeitsverhältnis, an das Kriterium der Unmittelbarkeit sei dagegen kein allzustrenger Maßstab anzulegen. In der Entscheidung Arb 10.065 (richtig: Arb 10.064) sei auch eine Rückfahrt von auswärtigen Arbeitsleistungen zum Wohnort erst am nächsten Morgen als in einem derartigen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehend angesehen worden. In der E 9 Ob A 70/91 = ecolex 1991, 638 = RdW 1991, 332 habe der Oberste Gerichtshof - anknüpfend an die Rechtsprechung, wonach die Anwendbarkeit des DHG nicht auf Unfälle während der Dienstzeit beschränkt ist, sondern auch solche Unfälle erfaßt, bei denen ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis vorliegt - ausgesprochen, daß auch Beschädigungen des Dienstfahrzeuges, die sich aus einem Unfall im Zuge der vertraglich gestatteten Heimfahrt mit dem Dienstfahrzeug von der Arbeitsstätte ergeben, sich "bei Erbringung der Dienstleistung" ereigneten und daher dem DHG unterlägen.
Wenn nun der Dienstgeber dem Dienstnehmer gestatte, mit einem seiner Fahrzeuge Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchzuführen, sei es nicht von Bedeutung, ob er diesem dafür ein "Dienstfahrzeug", dh dasjenige Fahrzeug, das der Dienstnehmer bei Fahrten im Zuge der Dienstverrichtung benützt, oder aber ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, das der Dienstnehmer sonst nicht für dienstliche Verrichtungen zu benützen hat. Die Anwendbarkeit des DHG im gegenständlichen Fall gründe sich sohin schon auf die Gestattung der Benützung dieses Fahrzeuges für den Arbeitsweg; die vom Beklagten behaupteten, aber nicht bewiesenen Dienstverrichtungen für den Kläger (Transport von Brotkörben etc.) seien für die Anwendbarkeit des DHG nicht wesentlich. Ebenso vermöge die Tatsache, daß der Kläger den Beklagten darauf hingewiesen habe, daß dieser allfällige Schäden selbst tragen müsse, und daß der Beklagte damit einverstanden war, nichts an der Anwendbarkeit des Mäßigungsrechts nach § 2 DHG ändern, weil Rechte des Dienstnehmers nach dem DHG nur durch einen Kollektivvertrag beschränkbar seien. Da sohin die Anwendbarkeit des DHG auf den vorliegenden Fall entgegen der Meinung des Erstgerichts nicht grundsätzlich auszuschließen sei, sei im fortzusetzenden Verfahren nunmehr zu erörtern und festzustellen, ob sich der schadensverursachende Unfall auf dem Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnort des Beklagten ereignet habe sowie, ob dem Beklagten ein nicht bloß minderer Grad des Versehens anzulasten sei, widrigenfalls die Ausschlußfrist des § 6 DHG greife.Wenn nun der Dienstgeber dem Dienstnehmer gestatte, mit einem seiner Fahrzeuge Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchzuführen, sei es nicht von Bedeutung, ob er diesem dafür ein "Dienstfahrzeug", dh dasjenige Fahrzeug, das der Dienstnehmer bei Fahrten im Zuge der Dienstverrichtung benützt, oder aber ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, das der Dienstnehmer sonst nicht für dienstliche Verrichtungen zu benützen hat. Die Anwendbarkeit des DHG im gegenständlichen Fall gründe sich sohin schon auf die Gestattung der Benützung dieses Fahrzeuges für den Arbeitsweg; die vom Beklagten behaupteten, aber nicht bewiesenen Dienstverrichtungen für den Kläger (Transport von Brotkörben etc.) seien für die Anwendbarkeit des DHG nicht wesentlich. Ebenso vermöge die Tatsache, daß der Kläger den Beklagten darauf hingewiesen habe, daß dieser allfällige Schäden selbst tragen müsse, und daß der Beklagte damit einverstanden war, nichts an der Anwendbarkeit des Mäßigungsrechts nach Paragraph 2, DHG ändern, weil Rechte des Dienstnehmers nach dem DHG nur durch einen Kollektivvertrag beschränkbar seien. Da sohin die Anwendbarkeit des DHG auf den vorliegenden Fall entgegen der Meinung des Erstgerichts nicht grundsätzlich auszuschließen sei, sei im fortzusetzenden Verfahren nunmehr zu erörtern und festzustellen, ob sich der schadensverursachende Unfall auf dem Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnort des Beklagten ereignet habe sowie, ob dem Beklagten ein nicht bloß minderer Grad des Versehens anzulasten sei, widrigenfalls die Ausschlußfrist des Paragraph 6, DHG greife.
Des weiteren habe das Erstgericht zu Unrecht angenommen, ein KFZ-technisches Gutachten sei abstrakt ungeeignet, zusätzliche sachdienliche Aufschlüsse über die Schadenshöhe zu erbringen, da ein Sachverständiger auch ohne Besichtigung des nicht mehr greifbaren Fahrzeuges aus seinen Erfahrungswerten zur Plausibilität der behaupteten Werte (Zeitwert, Reparaturkosten) Stellung nehmen könne.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß das erstgerichtliche Urteil wieder hergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.