Rechtssatz RS0054663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054663
Entscheidungsdatum
08.08.2007
Rechtssatz
Mit dem im DHG normierten Haftungsprivileg soll lediglich dem erhöhten Haftungsrisiko Rechnung getragen werden, das der Arbeitnehmer eingeht, daß er im Interesse des Arbeitgebers "bei Erbringung der Dienstleistung" tätig wird.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 6/88
Entscheidungstext OGH 24.02.1988 9 ObA 6/88
Veröff: RdW 1988,206 = WBl 1988,337
- 8 ObA 327/94
Entscheidungstext OGH 22.12.1994 8 ObA 327/94
Veröff: SZ 67/239
- 9 ObA 320/97t
Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 320/97t
Vgl auch; Beisatz: Die Intention des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes geht dahin, daß das typischerweise geringe Entgelt des Dienstnehmers eine Verlagerung des Haftungsrisikos auf den Dienstgeber erfordert, dem es in aller Regel nicht zumutbar und meist auch gar nicht möglich ist, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Beherrschbarkeit der Arbeitsbedingungen, Zumutbarkeit einer Versicherung und Tätigkeit des Dienstnehmers im Interesse und zu Nutzen des Dienstgebers verteilen somit das arbeitsvertragliche Haftungsrisiko. Auf ein Verschulden des Dienstgebers kommt es - anders als nach § 1304 ABGB - nicht an. (T1) Veröff: SZ 71/63
- 9 ObA 90/07m
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 90/07m
Schlagworte
SW: Arbeitsleistung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0054663
Dokumentnummer
JJR_19880224_OGH0002_009OBA00006_8800000_003