Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war bei der Klägerin in den Jahren 1983 und 1984 als Servicearbeiter beschäftigt. Am 25. September 1984 sowie am 9. Oktober 1984 stahl er im Betrieb der Klägerin die Schlüssel zweier von Kunden eingebrachter Fahrzeuge und nahm sie unbefugt in Betrieb.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz wurde der Beklagte unter anderem der unbefugten Inbetriebnahme von Fahrzeugen schuldig erkannt; er habe sich die Gewalt über die Fahrzeuge jeweils durch einen widerrechtlich erlangten Schlüssel, also durch die in § 129 StGB geschilderte Handlung, verschafft und durch die Taten an den Fahrzeugen Schäden von mehr als zusammen S 100.000,-- verursacht, und zwar am 25. September 1984 den PKW Marke BMW 525, Kennzeichen O 552.652 der Mag. Dr. Eva S***, wobei ein Fahrzeugschaden von S 70.000,-- entstand; ferner am 5. Oktober 1984 den PKW der Marke Mazda 626, Kennzeichen L 48.258, des Hermann A***, wobei am Fahrzeug ein Schaden von S 1.500,-- entstand; schließlich am 9. Oktober 1984 den PKW der Marke Lancia Kennzeichen L 3.141, des Verfügungsberechtigten der Firma R***Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz wurde der Beklagte unter anderem der unbefugten Inbetriebnahme von Fahrzeugen schuldig erkannt; er habe sich die Gewalt über die Fahrzeuge jeweils durch einen widerrechtlich erlangten Schlüssel, also durch die in Paragraph 129, StGB geschilderte Handlung, verschafft und durch die Taten an den Fahrzeugen Schäden von mehr als zusammen S 100.000,-- verursacht, und zwar am 25. September 1984 den PKW Marke BMW 525, Kennzeichen O 552.652 der Mag. Dr. Eva S***, wobei ein Fahrzeugschaden von S 70.000,-- entstand; ferner am 5. Oktober 1984 den PKW der Marke Mazda 626, Kennzeichen L 48.258, des Hermann A***, wobei am Fahrzeug ein Schaden von S 1.500,-- entstand; schließlich am 9. Oktober 1984 den PKW der Marke Lancia Kennzeichen L 3.141, des Verfügungsberechtigten der Firma R***
Gesellschaft mbH & Co KG, wobei ein Schaden von S 124.000,-- entstand.
Der Privatbeteiligten Mag. Dr. Eva S*** wurde ein Betrag von S 50.000,--, dem Privatbeteiligten Bernd Joachim R*** ein solcher von S 6.500,-- zuerkannt.
Die Klägerin wurde von der Firma Gerd R***
Gesellschaft mbH & Co KG auf Zahlung von S 30.766,20 samt Anhang geklagt und verpflichtete sich mit Vergleich vom 18. November 1986 zur Zahlung von S 22.000,-- samt 10 % Zinsen seit 1. April 1985 und der tarifmäßigen Kosten auf der Basis eines Streitwertes von S 22.000,-- sowie zur Erbringung von Serviceleistungen im Wert von S 5.000,--. Dieser Vergleich wurde erfüllt. Von Mag. Dr. Eva S*** wurde die Klägerin auf Zahlung von S 96.480,32 sA geklagt. Die Klägerin verpflichtete sich mit außergerichtlichem Vergleich zur Zahlung von S 76.360,30. Der Vergleich wurde erfüllt und im Verfahren trat Ruhen ein. In beiden Fällen wurde dem Beklagten der Streit nicht verkündet. An den Kaskoversicherer des PKW Lancia, Kennzeichen L 3.141, die Erste Allgemeine Versicherungs-AG, hat die Klägerin über Aufforderung S 118.939,-- zuzüglich Kosten (insgesamt S 120.919,--) gezahlt. In keinem dieser Fälle hat der Beklagte kein Einverständnis zur Schadenersatzleistung gegeben.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten insgesamt S 275.215,89 sA. Sie sei von den Eigentümern der Fahrzeuge Lancia, Kennzeichen L 3.141, und BMW, Kennzeichen O 552.652, gemäß § 1313 a ABGB in Anspruch genommen worden und habe zur Bereinigung dieser Ansprüche an die beiden Kunden S 95.786,74 und S 58.510,50 sowie an den Kaskoversicherer des PKW BMW S 120.919,-- zahlen müssen. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten eine Rückgriffsforderung in Höhe des Klagsbetrages sowohl nach § 4 DHG als auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu.Die Klägerin begehrt vom Beklagten insgesamt S 275.215,89 sA. Sie sei von den Eigentümern der Fahrzeuge Lancia, Kennzeichen L 3.141, und BMW, Kennzeichen O 552.652, gemäß Paragraph 1313, a ABGB in Anspruch genommen worden und habe zur Bereinigung dieser Ansprüche an die beiden Kunden S 95.786,74 und S 58.510,50 sowie an den Kaskoversicherer des PKW BMW S 120.919,-- zahlen müssen. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten eine Rückgriffsforderung in Höhe des Klagsbetrages sowohl nach Paragraph 4, DHG als auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin habe gemäß § 4 Abs 2 DHG einen Regreßanspruch nur dann, wenn sie den geschädigten Dritten die Schäden auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder im Einverständnis mit dem Beklagten ersetzt hätte. Auch die Höhe des Klagsanspruches wurde bestritten und eingewendet, daß die Klägerin ohne Feststellung des wahren Schadensausmaßes sich vergleichsweise zur Zahlung überhöhter Beträge verpflichtet habe.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin habe gemäß Paragraph 4, Absatz 2, DHG einen Regreßanspruch nur dann, wenn sie den geschädigten Dritten die Schäden auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder im Einverständnis mit dem Beklagten ersetzt hätte. Auch die Höhe des Klagsanspruches wurde bestritten und eingewendet, daß die Klägerin ohne Feststellung des wahren Schadensausmaßes sich vergleichsweise zur Zahlung überhöhter Beträge verpflichtet habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es vertrat die Rechtsauffassung, das DHG sei anzuwenden, weil ein zeitlicher, örtlicher oder ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schadenszufügung und der Dienstleistung ausreiche. Da die Klägerin weder im Einverständnis mit dem Beklagten noch auf Grund eines rechtskräftigen Urteils Ersatz geleistet habe, stehe ihr gemäß § 4 Abs 2 DHG ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, gab dem Klagebegehren in teilweiser Abänderung des Ersturteils mit Teilurteil hinsichtlich eines Betrages von S 100.000,-- statt, hob das angefochtene Urteil im übrigen - hinsichtlich restlicher S 175.215,89 sowie 11 % Zinsen und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen seit 1. Oktober 1986 aus einem Betrag von S 275.215,89 - auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang unter Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.Es vertrat die Rechtsauffassung, das DHG sei anzuwenden, weil ein zeitlicher, örtlicher oder ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schadenszufügung und der Dienstleistung ausreiche. Da die Klägerin weder im Einverständnis mit dem Beklagten noch auf Grund eines rechtskräftigen Urteils Ersatz geleistet habe, stehe ihr gemäß Paragraph 4, Absatz 2, DHG ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, gab dem Klagebegehren in teilweiser Abänderung des Ersturteils mit Teilurteil hinsichtlich eines Betrages von S 100.000,-- statt, hob das angefochtene Urteil im übrigen - hinsichtlich restlicher S 175.215,89 sowie 11 % Zinsen und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen seit 1. Oktober 1986 aus einem Betrag von S 275.215,89 - auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang unter Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, das DHG und damit der dort vorgesehene Haftungsausschluß seien auf die gegenständlichen Schadensfälle nicht anzuwenden. Das DHG sei eine soziale Schutzbestimmung, die nur zum Tragen komme, wenn der Arbeitnehmer abhängige Arbeit leiste und der Erfolg dem Arbeitgeber zugute komme. Ein derartiger unmittelbarer Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sei im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Klägerin habe den Kunden gegenüber eine Nebenpflicht zur Verwahrung der zur Reparatur bzw. zum Service übernommenen Fahrzeuge getroffen, so daß sie ihnen für den durch die Entwendung der Fahrzeuge entstandenen Schaden gehaftet habe. Da der Beklagte sich den Gebrauch der Fahrzeuge durch eine vorsätzliche strafbare Handlung erschlichen habe, könne eine allfällige mangelhafte Verwahrung der Schlüssel der Kundenfahrzeuge nicht zu einer Kürzung des Regreßanspruches gegenüber dem Beklagten führen.
Der Einwand des Beklagten gegen die Höhe des Ersatzanspruches sei wegen der Bindungswirkung des Strafurteiles nur hinsichtlich eines Betrages von mehr als S 100.000,-- beachtlich, weil das Zivilgericht lediglich im Umfang der tatbestandbegründenden oder strafsatzändernden Wertgrenzen an die Feststellungen des Strafurteils über die Schadenshöhe gebunden sei.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Revision und der Rekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision und dem Rekurs nicht Folge zu geben.