Rechtssatz RS0054761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054761
Entscheidungsdatum
27.09.2006
Rechtssatz
Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Schadenszufügung und Arbeitsverhältnis ist bei einem Schadenseintritt außerhalb der Dienstzeit, beispielsweise auf der Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, auch dann anzunehmen, wenn zwischen Schadensereignis und Dienstleistung ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Schlagworte
SW: Arbeitsleistung, Arbeitszeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054761
Dokumentnummer
JJR_19941222_OGH0002_008OBA00327_9400000_001