Begründung:
Der Kläger, der seit etwa 16 Jahren als LKW-Fahrer berufstätig ist, war im Transportunternehmen der Beklagten zunächst von Mitte April bis Mitte Mai 2003 als Kraftfahrer mit Inlands- und Auslandsfahrten beschäftigt. Am 13. 6. 2003 wurde er neuerlich als Kraftfahrer eingestellt und übernahm einen LKW mit Auflieger, der eine Höhe von 4 m hatte und somit höher als diejenigen Auflieger war, die der Kläger bislang befördert hatte. Der Kläger trat in der Nacht vom 15. auf den 16. 6. 2003 seinen Dienst an. Seine Hauptbeschäftigung bestand darin, mit dem Sattelschlepper Mineralwasser vom Erzeuger in Bad Vöslau zum Zentrallager der Firma B***** in Wiener Neudorf zu transportieren bzw Leergut zurückzubringen. Seinen ersten Dienst beendete der Kläger am Montag gegen 11.00 Uhr. Um 12.00 Uhr ging er schlafen, schlief aber wegen der damals herrschenden Sommerhitze nicht besonders gut, erwachte wieder um 21.00 Uhr, aß und trank etwas und begann um 22.00 Uhr erneut mit seiner Arbeit. Dabei führte er wieder einige Liefertouren zwischen Bad Vöslau und Wiener Neudorf durch. Gegen 7.30 Uhr des 17. 6. 203 entlud er den LKW-Zug letztmalig in Wiener Neudorf. Zusätzlich war ihm der Auftrag erteilt worden, nach Beendigung der letzten Fuhr noch in Floridsdorf (= seinem Wohnbezirk) bei einem Supermarkt in der Wagramer Straße Paletten abzuholen. Seitens der Beklagten war dem Kläger freigestellt worden, diesen Transport entweder im Anschluss an seine Liefertouren zwischen Bad Vöslau und Wiener Neudorf zu machen oder diese Fahrt erst am Beginn des nächsten Arbeitstages, somit in der Nacht zum 18. 6. 2003 durchzuführen. Nach der letzten Entladung in Wiener Neudorf entschloss sich der Kläger, nach Hause zu fahren und dort eine Ruhepause einzulegen und die Paletten erst bei Beginn der nächsten Arbeitstour abzuholen. Er fuhr daher von Wiener Neudorf über die Südautobahn, die Süd-Ost-Tangente und die Schnellstraße nach Gänserndorf, um durch die Breitenleerstraße in Richtung Floridsdorf zu seiner Wohnung zu fahren. In der Breitenleerstraße war der Verkehr zähflüssig und stockte immer wieder, sodass auch der Kläger immer wieder anhalten und anfahren musste. Er fuhr hinter einem großen LKW her, zu dem er einen Tiefenabstand von etwa 5 m einhielt. In der Nähe des Gewerbeparks Stadlau überquert die Ostbahn die Breitenleerstraße auf einer Brücke, deren Durchfahrtshöhe 3,8 m beträgt. Diese Höhenbegrenzung ist durch ein am rechten Fahrbahnrand aufgestelltes Verkehrszeichen und durch einen rot-weiß-roten Querbalken an der Unterkante der Brücke ersichtlich gemacht. Durch den Aufbau des vor ihm fahrenden LKW war dem Kläger die Sicht nach weiter vorne genommen, sodass er sowohl den Querbalken als auch das Verkehrszeichen übersah und mit dem 4 m hohen Sattelauflieger unter die Brücke fuhr. Dabei wurde der Sattelauflieger schwer beschädigt. Der Kläger fuhr erstmalig mit einem Sattelauflieger diese Strecke und hatte in seiner früheren langjährigen Tätigkeit als Kraftfahrer noch nie einen ähnlichen Unfall gehabt. Er war im Schadenszeitpunkt weder übermüdet noch ungewöhnlich beeinträchtigt. Während das Zugfahrzeug des LKW-Zuges im Eigentum der Beklagten stand, befand sich der beschädigte Anhänger im Eigentum der S***** GmbH und war zur Zeit des Unfalls bei der A***** ***** Versicherungs AG kaskoversichert. Der Kaskoversicherer ersetzte dem Dritten den Sachschaden von EUR 12.342,69 abzüglich eines Selbstbehalts von EUR 617,13, somit EUR 11.725,56 und begehrte diesen Betrag, gestützt auf § 61, 67 VersVG, vom jetzt klagenden Lenker. Dieser wurde mit Urteil vom 30. 12. 2004 auch rechtskräftig zur Bezahlung dieses Betrages und der Verfahrenskosten von EUR 2.928,04 verurteilt. Aufgrund einer Stundungsvereinbarung hat der Kläger bisher nur die Prozesskosten, nicht jedoch den Kapitalsbetrag an die Versicherungsgesellschaft bezahlt. Trotz Streitverkündung hatte sich die Beklagte nicht am Vorprozess beteiligt.Der Kläger, der seit etwa 16 Jahren als LKW-Fahrer berufstätig ist, war im Transportunternehmen der Beklagten zunächst von Mitte April bis Mitte Mai 2003 als Kraftfahrer mit Inlands- und Auslandsfahrten beschäftigt. Am 13. 6. 2003 wurde er neuerlich als Kraftfahrer eingestellt und übernahm einen LKW mit Auflieger, der eine Höhe von 4 m hatte und somit höher als diejenigen Auflieger war, die der Kläger bislang befördert hatte. Der Kläger trat in der Nacht vom 15. auf den 16. 6. 2003 seinen Dienst an. Seine Hauptbeschäftigung bestand darin, mit dem Sattelschlepper Mineralwasser vom Erzeuger in Bad Vöslau zum Zentrallager der Firma B***** in Wiener Neudorf zu transportieren bzw Leergut zurückzubringen. Seinen ersten Dienst beendete der Kläger am Montag gegen 11.00 Uhr. Um 12.00 Uhr ging er schlafen, schlief aber wegen der damals herrschenden Sommerhitze nicht besonders gut, erwachte wieder um 21.00 Uhr, aß und trank etwas und begann um 22.00 Uhr erneut mit seiner Arbeit. Dabei führte er wieder einige Liefertouren zwischen Bad Vöslau und Wiener Neudorf durch. Gegen 7.30 Uhr des 17. 6. 203 entlud er den LKW-Zug letztmalig in Wiener Neudorf. Zusätzlich war ihm der Auftrag erteilt worden, nach Beendigung der letzten Fuhr noch in Floridsdorf (= seinem Wohnbezirk) bei einem Supermarkt in der Wagramer Straße Paletten abzuholen. Seitens der Beklagten war dem Kläger freigestellt worden, diesen Transport entweder im Anschluss an seine Liefertouren zwischen Bad Vöslau und Wiener Neudorf zu machen oder diese Fahrt erst am Beginn des nächsten Arbeitstages, somit in der Nacht zum 18. 6. 2003 durchzuführen. Nach der letzten Entladung in Wiener Neudorf entschloss sich der Kläger, nach Hause zu fahren und dort eine Ruhepause einzulegen und die Paletten erst bei Beginn der nächsten Arbeitstour abzuholen. Er fuhr daher von Wiener Neudorf über die Südautobahn, die Süd-Ost-Tangente und die Schnellstraße nach Gänserndorf, um durch die Breitenleerstraße in Richtung Floridsdorf zu seiner Wohnung zu fahren. In der Breitenleerstraße war der Verkehr zähflüssig und stockte immer wieder, sodass auch der Kläger immer wieder anhalten und anfahren musste. Er fuhr hinter einem großen LKW her, zu dem er einen Tiefenabstand von etwa 5 m einhielt. In der Nähe des Gewerbeparks Stadlau überquert die Ostbahn die Breitenleerstraße auf einer Brücke, deren Durchfahrtshöhe 3,8 m beträgt. Diese Höhenbegrenzung ist durch ein am rechten Fahrbahnrand aufgestelltes Verkehrszeichen und durch einen rot-weiß-roten Querbalken an der Unterkante der Brücke ersichtlich gemacht. Durch den Aufbau des vor ihm fahrenden LKW war dem Kläger die Sicht nach weiter vorne genommen, sodass er sowohl den Querbalken als auch das Verkehrszeichen übersah und mit dem 4 m hohen Sattelauflieger unter die Brücke fuhr. Dabei wurde der Sattelauflieger schwer beschädigt. Der Kläger fuhr erstmalig mit einem Sattelauflieger diese Strecke und hatte in seiner früheren langjährigen Tätigkeit als Kraftfahrer noch nie einen ähnlichen Unfall gehabt. Er war im Schadenszeitpunkt weder übermüdet noch ungewöhnlich beeinträchtigt. Während das Zugfahrzeug des LKW-Zuges im Eigentum der Beklagten stand, befand sich der beschädigte Anhänger im Eigentum der S***** GmbH und war zur Zeit des Unfalls bei der A***** ***** Versicherungs AG kaskoversichert. Der Kaskoversicherer ersetzte dem Dritten den Sachschaden von EUR 12.342,69 abzüglich eines Selbstbehalts von EUR 617,13, somit EUR 11.725,56 und begehrte diesen Betrag, gestützt auf Paragraph 61, 67, VersVG, vom jetzt klagenden Lenker. Dieser wurde mit Urteil vom 30. 12. 2004 auch rechtskräftig zur Bezahlung dieses Betrages und der Verfahrenskosten von EUR 2.928,04 verurteilt. Aufgrund einer Stundungsvereinbarung hat der Kläger bisher nur die Prozesskosten, nicht jedoch den Kapitalsbetrag an die Versicherungsgesellschaft bezahlt. Trotz Streitverkündung hatte sich die Beklagte nicht am Vorprozess beteiligt.
Der Kläger verdiente bei der Beklagten durchschnittlich EUR 1.200 bis EUR 1.300 monatlich netto und ist für zwei Kinder sorgepflichtig. Am 18. 6. 2003 wurde das Dienstverhältnis durch die Beklagte aufgekündigt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger 1. die Feststellung, dass die Beklagte gegenüber ihm für alle Schäden hafte, die sich daraus ergeben, dass der Kläger von Dritten aus dem Verkehrsunfall vom 17. 6. 2003 in 1220 Wien, Breitenleerstraße, in Anspruch genommen werden wird oder wurde und 2. die Zahlung von EUR 5.220,09 (dies sind die eigenen Prozesskosten und die Kosten des Gegners aus dem Vorprozess). Der Kläger führte aus, dass ihn an der Schadenszufügung nur ein minderer Grad des Versehens getroffen habe. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete ein, dass sich der Kläger beim gegenständlichen Unfall nicht auf einer Transportfahrt „im eigentlichen Sinn" befunden habe, sondern mit dem Fahrzeug zu der in der Nähe des Unfallsortes befindlichen Wohnung gefahren sei, sodass kein dienstliches Interesse der Beklagten an dieser Fahrt bestanden habe.
Überdies sei das Fahrverhalten des Klägers als grob fahrlässig zu beurteilen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat im Wesentlichen die Rechtsauffassung, dass die Fahrt des Klägers nicht im unmittelbaren Dienstinteresse zugestanden sei, sodass eine Privatfahrt vorgelegen habe, die nicht zum Regress nach dem DHG berechtige.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte nach ergänzenden Feststellungen (welche oben bereits berücksichtigt sind) das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass es dem Feststellungsbegehren stattgab und das Leistungsbegehren abwies. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Verleiher des Aufliegers (bzw der Kaskoversicherer, auf den der Schadenersatzanspruch übergegangen war) als „Dritter" zu beurteilen sei, dem die Beklagte zu haften gehabt habe. Demzufolge sei der Kläger zum Regress gegenüber seiner Dienstgeberin im Sinn des § 3 DHG berechtigt. Entgegen der Beurteilung des Erstgerichtes sei der Verstoß des Klägers nur aufgrund leichter Fahrlässigkeit erfolgt, sodass grundsätzlich von einem ermäßigten Vergütungsanspruch nach § 3 Abs 2 DHG auszugehen sei. Da der Kläger dem Dritten den Schaden noch nicht ersetzt habe, die Beklagte aber einen Ersatzanspruch verneine, sei auch das Feststellungsbegehren grundsätzlich berechtigt, ohne dass im Feststellungsverfahren auf die Mäßigungskriterien eingegangen werden könne. Das Leistungsbegehren sei verfrüht, da es sich bei den Prozesskosten um Nebenforderungen handle, die nicht vor dem Hauptanspruch begehrt werden könnten.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte nach ergänzenden Feststellungen (welche oben bereits berücksichtigt sind) das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass es dem Feststellungsbegehren stattgab und das Leistungsbegehren abwies. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Verleiher des Aufliegers (bzw der Kaskoversicherer, auf den der Schadenersatzanspruch übergegangen war) als „Dritter" zu beurteilen sei, dem die Beklagte zu haften gehabt habe. Demzufolge sei der Kläger zum Regress gegenüber seiner Dienstgeberin im Sinn des Paragraph 3, DHG berechtigt. Entgegen der Beurteilung des Erstgerichtes sei der Verstoß des Klägers nur aufgrund leichter Fahrlässigkeit erfolgt, sodass grundsätzlich von einem ermäßigten Vergütungsanspruch nach Paragraph 3, Absatz 2, DHG auszugehen sei. Da der Kläger dem Dritten den Schaden noch nicht ersetzt habe, die Beklagte aber einen Ersatzanspruch verneine, sei auch das Feststellungsbegehren grundsätzlich berechtigt, ohne dass im Feststellungsverfahren auf die Mäßigungskriterien eingegangen werden könne. Das Leistungsbegehren sei verfrüht, da es sich bei den Prozesskosten um Nebenforderungen handle, die nicht vor dem Hauptanspruch begehrt werden könnten.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil es an einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage mangle, ob ein Dritter, der sein Eigentum an die Stelle des Arbeitgebereigentums gesetzt habe, als Arbeitgeber im Sinn des § 2 DHG zu betrachten sei, dem bereits im Vorprozess die Mäßigungseinreden des DHG entgegengehalten hätten werden müssen oder nicht.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil es an einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage mangle, ob ein Dritter, der sein Eigentum an die Stelle des Arbeitgebereigentums gesetzt habe, als Arbeitgeber im Sinn des Paragraph 2, DHG zu betrachten sei, dem bereits im Vorprozess die Mäßigungseinreden des DHG entgegengehalten hätten werden müssen oder nicht.
Die Beklagte geht in ihrer Revision auf diese Frage, deretwegen die Revision für zulässig erklärt wurde, nicht ein. Sie macht vielmehr nur geltend, dass es sich bei der Fahrt des Klägers um eine Privatfahrt gehandelt habe, welche nicht im Zusammenhang mit der aufgetragenen Dienstleistung gestanden sei, dass weiters das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig zu beurteilen sei und keine Mäßigungskriterien erkannt werden könnten.