Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen haben zutreffend auf die mangelnde Trennung der Arbeitsbereiche der beiden Gesellschaften und die völlig unklare Definition des Arbeitsbereiches des Beklagten verwiesen. Festgestellt wurde, daß dem Beklagten selbst nicht bekannt war, wer von den beiden Gesellschaften tatsächlich sein Dienstgeber war. Zu diesem Problemkreis hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung DRdA 1994, 402 Stellung genommen, in der er sich mit der Definition des Begriffes Arbeitgeber auseinandersetzte und ausgeführt hat, daß dieser gesetzlich nicht determinierte Begriff mehrdeutig sei. Bei der Lösung eines konkreten Falles sei nach der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, daß der Erklärende im eigenem Namen als Arbeitgeber bzw als Vertreter für einen bestimmten Arbeitgeber auftrete. Nähmen mehrere Personen (auch juristische Personen) Arbeitnehmerfunktionen wahr, sei aus der Wahrnehmung von Einzelpflichten nach den Grundsätzen eines beweglichen Systems auf die mögliche Arbeitgeberstellung im Sinn des Arbeitsvertragsrechtes zu schließen (vgl hiezu auch 8 ObS 2049/96y).Die Vorinstanzen haben zutreffend auf die mangelnde Trennung der Arbeitsbereiche der beiden Gesellschaften und die völlig unklare Definition des Arbeitsbereiches des Beklagten verwiesen. Festgestellt wurde, daß dem Beklagten selbst nicht bekannt war, wer von den beiden Gesellschaften tatsächlich sein Dienstgeber war. Zu diesem Problemkreis hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung DRdA 1994, 402 Stellung genommen, in der er sich mit der Definition des Begriffes Arbeitgeber auseinandersetzte und ausgeführt hat, daß dieser gesetzlich nicht determinierte Begriff mehrdeutig sei. Bei der Lösung eines konkreten Falles sei nach der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, daß der Erklärende im eigenem Namen als Arbeitgeber bzw als Vertreter für einen bestimmten Arbeitgeber auftrete. Nähmen mehrere Personen (auch juristische Personen) Arbeitnehmerfunktionen wahr, sei aus der Wahrnehmung von Einzelpflichten nach den Grundsätzen eines beweglichen Systems auf die mögliche Arbeitgeberstellung im Sinn des Arbeitsvertragsrechtes zu schließen vergleiche hiezu auch 8 ObS 2049/96y).
Obwohl im gegenständlichen Fall ausreichende Feststellungen dazu fehlen, ob nach den besonderen Umständen des Einzelfalles der Beklagte davon ausgehen konnte, daß die GmbH & Co KG (auch) sein Arbeitgeber sei, bedarf es diesbezüglich keiner Verfahrensergänzung, da selbst im Falle der klaren arbeitsvertraglichen Zuordnung des Beklagten zur GmbH für die Klägerin nichts gewonnen wäre. Es käme nämlich dann das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz 1988 zur Anwendung, da dieses auch die bloß gelegentliche Überlassung von Arbeitskräften umfaßt (Geppert, AÜG 16; SZ 66/79). Das eine der im § 1 Abs 2 AÜG normierten Ausnahmen, insbesondere jene der Z 4 lit a (Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge) vorläge, wurde im Verfahren weder behauptet noch ist dies sonst hervorgekommen. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich vielmehr im Gegenteil eine ausschließlich im Interesse der GmbH & Co KG ausgeübte Tätigkeit. Auf die Tätigkeit des Beklagten für die GmbH & Co KG sind daher auch in dem Falle, daß der Beklagte als von der GmbH überlassene Arbeitskraft anzusehen wäre, gemäß § 7 Abs 1 AÜG die Haftungsbeschränkungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes anzuwenden.Obwohl im gegenständlichen Fall ausreichende Feststellungen dazu fehlen, ob nach den besonderen Umständen des Einzelfalles der Beklagte davon ausgehen konnte, daß die GmbH & Co KG (auch) sein Arbeitgeber sei, bedarf es diesbezüglich keiner Verfahrensergänzung, da selbst im Falle der klaren arbeitsvertraglichen Zuordnung des Beklagten zur GmbH für die Klägerin nichts gewonnen wäre. Es käme nämlich dann das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz 1988 zur Anwendung, da dieses auch die bloß gelegentliche Überlassung von Arbeitskräften umfaßt (Geppert, AÜG 16; SZ 66/79). Das eine der im Paragraph eins, Absatz 2, AÜG normierten Ausnahmen, insbesondere jene der Ziffer 4, Litera a, (Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge) vorläge, wurde im Verfahren weder behauptet noch ist dies sonst hervorgekommen. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich vielmehr im Gegenteil eine ausschließlich im Interesse der GmbH & Co KG ausgeübte Tätigkeit. Auf die Tätigkeit des Beklagten für die GmbH & Co KG sind daher auch in dem Falle, daß der Beklagte als von der GmbH überlassene Arbeitskraft anzusehen wäre, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AÜG die Haftungsbeschränkungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes anzuwenden.
Die durch das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) im Innenverhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer geschaffene Haftungsmilderung darf grundsätzlich die haftungsrechtliche Position des geschädigten Dritten nicht schmälern (Kerschner DHG § 1 RdZ 19). Es wird daher in ständiger Rechtsprechung zu dem - hier schon mangels Vorliegens eines Verletzungsschadens nicht anwendbaren - § 333 ASVG judiziert, daß Haftungsbeschränkungen bei Schadenersatzansprüchen gleichrangiger Dienstnehmer desselben Betriebes untereinander nicht in Betracht kommen. Eine ausdehnende Auslegung dieser Ausnahmebestimmung wird aus der Erwägung abgelehnt, daß die durch einen Arbeitsunfall Geschädigten über die vom Gesetz ausdrücklich normierten Fälle hinaus an der Geltendmachung der normalen Schadenersatzansprüche nicht gehindert werden sollen (ArbSlg 9703; 9704; ZVR 1982/365; WBl 1991, 263). Der Oberste Gerichtshof hat in ArbSlg 9605 judiziert, daß der "Bund" nicht Dritter, sondern funktioneller Dienstgeber nach dem DHG gegenüber einem Vertragsbediensteten sei, der formell als Bediensteter eines Bundeslandes im Rahmen der Auftragsverwaltung gemäß Art 104 Abs 2 B-VG dem Bund einen Schaden zufügt. Die tragende Begründung dieser Entscheidung läßt sich dahin zusammenfassen, daß durch die Bestimmungen des DHG die strenge Anwendung der Grundsätze über die Schadenersatzpflicht nach bürgerlichem Recht, wonach der Grad des Verschuldens nur für die Art der Ersatzleistung, nicht aber für die Ersatzpflicht an sich für Bedeutung ist, bei Schäden, die von einem Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistung verursacht wurden, grundsätzlich ausgeschlossen werden sollte, weil diese Grundsätze in solchen Fällen im steigenden Maß als unbillig empfunden würden. Sinn des DHG sei es, durch dieses Gesetz die Frage der Ersatzpflicht des Dienstnehmers für einen bei Erbringung seiner Dienstleistungen verursachten Schaden vollständig und abschließend zu regeln. Der soziale Schutzgedanke des DHG gebiete eine Auslegung, die den Interessenkonflikt sozialbefriedigend, nämlich dahin löst, daß dem Dienstnehmer die Vorteile des DHG möglichst vollständig gewahrt bleiben und die Interessen Dritter dort nicht beeinträchtigt werden dürfen, wo es nicht sachgerecht wäre, den Anspruch des Dritten deswegen einzuschränken, weil ihm der Schaden bei Erbringung einer Arbeitsleistung zugefügt wurde, mit der er an sich nichts zu tun hatte. Wurde aber die Arbeitsleistung für ihn im Auftrag seines Vertreters oder auf seine Kosten erbracht, komme dem Umstand, daß der Dienstnehmer formell nicht sein Bediensteter, sondern Bediensteter seines Vertreters war, keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Im zu entscheidenden Fall sei der "Bund" somit hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen des DHG nicht als außenstehender Dritter, sondern als "Dienstgeber" zu behandeln. Diese Entscheidung wurde von der Lehre überwiegend zustimmend zur Kenntnis genommen (Waas, DRdA 1978, 137; Reischauer, Dienstnehmerhaftung DRdA 1978, 195; Schrammel, Kraftfahrer, DRdA 1979, 407; ders., Haftungserleichterung ZAS 1985, 210; Kerschner, Arbeitnehmerüberlassung, JBl 1981, 405 [FN 121]; Jabornegg in Tomandl [Hrsg.], Haftungsprobleme, 104 f, 117 f, 119). Lediglich Koziol in ZAS 1978, 187 lehnte die Entscheidung in ihrer Begründung ab. Er erachtete zwar das Bestreben des Obersten Gerichtshofes, den Schädiger davor zu bewahren, die Schadenersatzleistung bis zur Realisierung des Rückgriffsanspruches vorstrecken zu müssen, als sehr verständlich, hielt es jedoch für die sachgerechtere Lösung, dem Dienstnehmer gegen seinen Dienstgeber einen Freistellungsanspruch einzuräumen. Ohne auf diese Vorentscheidung und das umfangreiche literarische Echo näher einzugehen, sprach der Oberste Gerichtshof in DRdA 1993/35 in einem vergleichbaren Fall aus, daß dem "Bund" in Fällen, in denen der Landesbedienstete den im Eigentum des Bundes stehenden Dienst-LKW auf einer Landesstraße beschädige, keine funktionelle Dienstgebereigenschaft zukomme. Verrichte ein Dienstnehmer teilweise Arbeiten für seinen Dienstgeber und teilweise im Auftrag seines Dienstgebers solche für einen Dritten, dann sei der Dritte auf keinen Fall funktioneller Dienstgeber, auch wenn dabei sein Kraftfahrzeug verwendet werde. Diese, die in der Vorentscheidung aufgezeigte Problematik nicht weiter behandelnde Entscheidung wurde von Oberhofer in DRdA 1993, 308 ablehnend besprochen. Den überzeugenden Argumenten des Glossators vermag sich der erkennende Senat nicht zu verschließen. Wie zutreffend die in ArbSlg 9605 angestellten Überlegungen zum sozialen Schutzgedanken des DHG waren, zeigt nicht zuletzt die Reaktion des Gesetzgebers auf die bei der Überlassung von Arbeitskräften entstehende schadenersatzrechtliche Problematik. Der Oberste Gerichtshof hatte in seiner Entscheidung ArbSlg 9677 dazu ausgesprochen, daß bei Beurteilung von Schadenersatzansprüchen des entliehenen Dienstnehmers gegen den Beschäftiger die Bestimmungen des DHG nicht angewendet werden können; der Dienstnehmer hafte vielmehr nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechts und bleibe bezüglich eines allfälligen Vergütungsanspruches gegenüber seinem Dienstgeber auf die im § 3 DHG normierten Rückgriffsmöglichkeiten verwiesen. Durch § 7 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes stellte der Gesetzgeber daraufhin klar, daß die Haftungsbeschränkungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes und des Organhaftpflichtgesetzes sowohl zwischen dem Überlasser und der überlassenen Arbeitskraft als auch zwischen dem Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft Anwendung zu finden habe. Der Gesetzgeber wollte somit Umgehungen des DHG in einem sehr weiten Bereich möglichst ausschalten.Die durch das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) im Innenverhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer geschaffene Haftungsmilderung darf grundsätzlich die haftungsrechtliche Position des geschädigten Dritten nicht schmälern (Kerschner DHG Paragraph eins, RdZ 19). Es wird daher in ständiger Rechtsprechung zu dem - hier schon mangels Vorliegens eines Verletzungsschadens nicht anwendbaren - Paragraph 333, ASVG judiziert, daß Haftungsbeschränkungen bei Schadenersatzansprüchen gleichrangiger Dienstnehmer desselben Betriebes untereinander nicht in Betracht kommen. Eine ausdehnende Auslegung dieser Ausnahmebestimmung wird aus der Erwägung abgelehnt, daß die durch einen Arbeitsunfall Geschädigten über die vom Gesetz ausdrücklich normierten Fälle hinaus an der Geltendmachung der normalen Schadenersatzansprüche nicht gehindert werden sollen (ArbSlg 9703; 9704; ZVR 1982/365; WBl 1991, 263). Der Oberste Gerichtshof hat in ArbSlg 9605 judiziert, daß der "Bund" nicht Dritter, sondern funktioneller Dienstgeber nach dem DHG gegenüber einem Vertragsbediensteten sei, der formell als Bediensteter eines Bundeslandes im Rahmen der Auftragsverwaltung gemäß Artikel 104, Absatz 2, B-VG dem Bund einen Schaden zufügt. Die tragende Begründung dieser Entscheidung läßt sich dahin zusammenfassen, daß durch die Bestimmungen des DHG die strenge Anwendung der Grundsätze über die Schadenersatzpflicht nach bürgerlichem Recht, wonach der Grad des Verschuldens nur für die Art der Ersatzleistung, nicht aber für die Ersatzpflicht an sich für Bedeutung ist, bei Schäden, die von einem Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistung verursacht wurden, grundsätzlich ausgeschlossen werden sollte, weil diese Grundsätze in solchen Fällen im steigenden Maß als unbillig empfunden würden. Sinn des DHG sei es, durch dieses Gesetz die Frage der Ersatzpflicht des Dienstnehmers für einen bei Erbringung seiner Dienstleistungen verursachten Schaden vollständig und abschließend zu regeln. Der soziale Schutzgedanke des DHG gebiete eine Auslegung, die den Interessenkonflikt sozialbefriedigend, nämlich dahin löst, daß dem Dienstnehmer die Vorteile des DHG möglichst vollständig gewahrt bleiben und die Interessen Dritter dort nicht beeinträchtigt werden dürfen, wo es nicht sachgerecht wäre, den Anspruch des Dritten deswegen einzuschränken, weil ihm der Schaden bei Erbringung einer Arbeitsleistung zugefügt wurde, mit der er an sich nichts zu tun hatte. Wurde aber die Arbeitsleistung für ihn im Auftrag seines Vertreters oder auf seine Kosten erbracht, komme dem Umstand, daß der Dienstnehmer formell nicht sein Bediensteter, sondern Bediensteter seines Vertreters war, keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Im zu entscheidenden Fall sei der "Bund" somit hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen des DHG nicht als außenstehender Dritter, sondern als "Dienstgeber" zu behandeln. Diese Entscheidung wurde von der Lehre überwiegend zustimmend zur Kenntnis genommen (Waas, DRdA 1978, 137; Reischauer, Dienstnehmerhaftung DRdA 1978, 195; Schrammel, Kraftfahrer, DRdA 1979, 407; ders., Haftungserleichterung ZAS 1985, 210; Kerschner, Arbeitnehmerüberlassung, JBl 1981, 405 [FN 121]; Jabornegg in Tomandl [Hrsg.], Haftungsprobleme, 104 f, 117 f, 119). Lediglich Koziol in ZAS 1978, 187 lehnte die Entscheidung in ihrer Begründung ab. Er erachtete zwar das Bestreben des Obersten Gerichtshofes, den Schädiger davor zu bewahren, die Schadenersatzleistung bis zur Realisierung des Rückgriffsanspruches vorstrecken zu müssen, als sehr verständlich, hielt es jedoch für die sachgerechtere Lösung, dem Dienstnehmer gegen seinen Dienstgeber einen Freistellungsanspruch einzuräumen. Ohne auf diese Vorentscheidung und das umfangreiche literarische Echo näher einzugehen, sprach der Oberste Gerichtshof in DRdA 1993/35 in einem vergleichbaren Fall aus, daß dem "Bund" in Fällen, in denen der Landesbedienstete den im Eigentum des Bundes stehenden Dienst-LKW auf einer Landesstraße beschädige, keine funktionelle Dienstgebereigenschaft zukomme. Verrichte ein Dienstnehmer teilweise Arbeiten für seinen Dienstgeber und teilweise im Auftrag seines Dienstgebers solche für einen Dritten, dann sei der Dritte auf keinen Fall funktioneller Dienstgeber, auch wenn dabei sein Kraftfahrzeug verwendet werde. Diese, die in der Vorentscheidung aufgezeigte Problematik nicht weiter behandelnde Entscheidung wurde von Oberhofer in DRdA 1993, 308 ablehnend besprochen. Den überzeugenden Argumenten des Glossators vermag sich der erkennende Senat nicht zu verschließen. Wie zutreffend die in ArbSlg 9605 angestellten Überlegungen zum sozialen Schutzgedanken des DHG waren, zeigt nicht zuletzt die Reaktion des Gesetzgebers auf die bei der Überlassung von Arbeitskräften entstehende schadenersatzrechtliche Problematik. Der Oberste Gerichtshof hatte in seiner Entscheidung ArbSlg 9677 dazu ausgesprochen, daß bei Beurteilung von Schadenersatzansprüchen des entliehenen Dienstnehmers gegen den Beschäftiger die Bestimmungen des DHG nicht angewendet werden können; der Dienstnehmer hafte vielmehr nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechts und bleibe bezüglich eines allfälligen Vergütungsanspruches gegenüber seinem Dienstgeber auf die im Paragraph 3, DHG normierten Rückgriffsmöglichkeiten verwiesen. Durch Paragraph 7, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes stellte der Gesetzgeber daraufhin klar, daß die Haftungsbeschränkungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes und des Organhaftpflichtgesetzes sowohl zwischen dem Überlasser und der überlassenen Arbeitskraft als auch zwischen dem Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft Anwendung zu finden habe. Der Gesetzgeber wollte somit Umgehungen des DHG in einem sehr weiten Bereich möglichst ausschalten.
Es ist grundsätzlich nicht Sache des Arbeitnehmers, die Betriebsmittel beizustellen (vgl Schrammel, Betriebsrisiko und arbeitsrechtliche Wertordnung, ZAS 1985, 8 ff). Hätte der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug für die dem Arbeitnehmer aufgetragene Tätigkeit einsetzen und daher das damit verbundene Unfallrisiko selbst tragen müssen, hat er gemäß § 1014 ABGB für einen Schaden, den ein Arbeitnehmer auf einer Dienstfahrt mit seinem eigenen Kraftfahrzeug erlitten hat, einzustehen, wenn die Benützung des Fahrzeuges dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist (ArbSlg 10.268). Es soll daher das mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges für betriebliche Zwecke verbundene Risiko keinesfalls auf den Dienstnehmer überwälzt werden. Dies wäre aber der Fall, wollte man denjenigen, der sein Fahrzeug dem Dienstgeber für die Verwendung durch die Dienstnehmer zur Verfügung stellt, als Außenstehenden und damit von den Haftungsbeschränkungen des DHG nicht betroffenen Dritten ansehen, sodaß der Arbeitnehmer atypischerweise nur auf den "verdünnten" Schutz nach § 3 DHG verwiesen wäre. Wer sein Eigentum an die Stelle des Arbeitgebereigentums setzt, wird in das System des innerbetrieblichen Schadensausgleiches eingebunden, weil er in Kauf nimmt, daß sein Eigentum im betrieblichen Produktionsprozeß von Personen, die den Schutz des DHG genießen, benützt und bedient wird. Er ist insoweit dem Dienstgeber zuzuordnen und kann nicht in weiterem Umfang Ansprüche gegen den Dienstnehmer geltend machen, als dieser selbst.Es ist grundsätzlich nicht Sache des Arbeitnehmers, die Betriebsmittel beizustellen vergleiche Schrammel, Betriebsrisiko und arbeitsrechtliche Wertordnung, ZAS 1985, 8 ff). Hätte der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug für die dem Arbeitnehmer aufgetragene Tätigkeit einsetzen und daher das damit verbundene Unfallrisiko selbst tragen müssen, hat er gemäß Paragraph 1014, ABGB für einen Schaden, den ein Arbeitnehmer auf einer Dienstfahrt mit seinem eigenen Kraftfahrzeug erlitten hat, einzustehen, wenn die Benützung des Fahrzeuges dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist (ArbSlg 10.268). Es soll daher das mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges für betriebliche Zwecke verbundene Risiko keinesfalls auf den Dienstnehmer überwälzt werden. Dies wäre aber der Fall, wollte man denjenigen, der sein Fahrzeug dem Dienstgeber für die Verwendung durch die Dienstnehmer zur Verfügung stellt, als Außenstehenden und damit von den Haftungsbeschränkungen des DHG nicht betroffenen Dritten ansehen, sodaß der Arbeitnehmer atypischerweise nur auf den "verdünnten" Schutz nach Paragraph 3, DHG verwiesen wäre. Wer sein Eigentum an die Stelle des Arbeitgebereigentums setzt, wird in das System des innerbetrieblichen Schadensausgleiches eingebunden, weil er in Kauf nimmt, daß sein Eigentum im betrieblichen Produktionsprozeß von Personen, die den Schutz des DHG genießen, benützt und bedient wird. Er ist insoweit dem Dienstgeber zuzuordnen und kann nicht in weiterem Umfang Ansprüche gegen den Dienstnehmer geltend machen, als dieser selbst.
Wie bereits in der Entscheidung ArbSlg 9605 eingehend dargelegt, würde die bloße Verweisung des Dienstnehmers, der im Regelfall kaum Einflußmöglichkeit auf diese ausschließlich im Interesse des Dienstgebers gelegene Dispositionen hat, auf die Regreßmöglichkeit des § 3 DHG dem sozialen Schutzgedanken des Gesetzes widersprechen, weil sie einerseits unrationell wäre und andererseits für den Dienstnehmer die unbillige Härte der Notwendigkeit der Bevorschussung sowie des Prozeß- und Einbringungsrisikos mit sich bringen würde.Wie bereits in der Entscheidung ArbSlg 9605 eingehend dargelegt, würde die bloße Verweisung des Dienstnehmers, der im Regelfall kaum Einflußmöglichkeit auf diese ausschließlich im Interesse des Dienstgebers gelegene Dispositionen hat, auf die Regreßmöglichkeit des Paragraph 3, DHG dem sozialen Schutzgedanken des Gesetzes widersprechen, weil sie einerseits unrationell wäre und andererseits für den Dienstnehmer die unbillige Härte der Notwendigkeit der Bevorschussung sowie des Prozeß- und Einbringungsrisikos mit sich bringen würde.
Weil somit die Klägerin nicht als außenstehende Dritte anzusehen ist, kommen die Bestimmungen des DHG über die Ersatzpflicht des Dienstnehmers für einen bei Erbringung seiner Dienstleistung dem Dienstgeber zugefügten Schaden (§ 2) zur Anwendung. Gemäß § 6 DHG erlöschen auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen werden kann. Diese läge vor, wenn sich das Versehen über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich hinaushöbe und der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar wäre (ArbSlg 9168; 9179; 9605). Es darf zwar nicht übersehen werden, daß eine Nichtbeachtung von Vorschriften der StVO allgemein eine häufige und besondere Gefahrenquelle darstellt. Es muß aber auch berücksichtigt werden, daß das Lenken eines Fahrzeuges als eine "schadensgeneigte Tätigkeit" zu beurteilen und diese Dienstleistung schon an sich mit einem höheren Wagnis verbunden ist, als die Arbeit vieler anderer Dienstnehmer (ArbSlg 9199; 9467; 9605). Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist dem Beklagten bei Überfahren der ungeregelten Kreuzung ein Aufmerksamkeitsfehler vorzuwerfen. Dieser kann jedoch unter Berücksichtigung auch des Umstandes, daß sich der Unfall gegen Ende eines Arbeitstages ereignete, noch nicht als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden, sondern stellt einen minderen Grad des Versehens dar, zumal selbst die Klägerin keine 40 km/h übersteigende Geschwindigkeit des vom Beklagten gelenkten Kombi behauptet. Damit ist aber den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch verfristet ist.Weil somit die Klägerin nicht als außenstehende Dritte anzusehen ist, kommen die Bestimmungen des DHG über die Ersatzpflicht des Dienstnehmers für einen bei Erbringung seiner Dienstleistung dem Dienstgeber zugefügten Schaden (Paragraph 2,) zur Anwendung. Gemäß Paragraph 6, DHG erlöschen auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen werden kann. Diese läge vor, wenn sich das Versehen über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich hinaushöbe und der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar wäre (ArbSlg 9168; 9179; 9605). Es darf zwar nicht übersehen werden, daß eine Nichtbeachtung von Vorschriften der StVO allgemein eine häufige und besondere Gefahrenquelle darstellt. Es muß aber auch berücksichtigt werden, daß das Lenken eines Fahrzeuges als eine "schadensgeneigte Tätigkeit" zu beurteilen und diese Dienstleistung schon an sich mit einem höheren Wagnis verbunden ist, als die Arbeit vieler anderer Dienstnehmer (ArbSlg 9199; 9467; 9605). Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist dem Beklagten bei Überfahren der ungeregelten Kreuzung ein Aufmerksamkeitsfehler vorzuwerfen. Dieser kann jedoch unter Berücksichtigung auch des Umstandes, daß sich der Unfall gegen Ende eines Arbeitstages ereignete, noch nicht als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden, sondern stellt einen minderen Grad des Versehens dar, zumal selbst die Klägerin keine 40 km/h übersteigende Geschwindigkeit des vom Beklagten gelenkten Kombi behauptet. Damit ist aber den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch verfristet ist.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.