Der Revision des Klägers kommt keine Berechtigung zu.
Der Zweck des Insolvenzentgeltsicherungsgesetzes ist die sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenen Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Es sind nur jene Ansprüche gesichert, die mit den ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Haupt- und Nebenpflichten in einem solchen Sachzusammenhang stehen, daß davon ausgegangen werden kann, die Ansprüche hätten ihren Entstehungsgrund letztlich im Arbeitsverhältnis (DRdA 1992, 383; 8 ObS 7/94 = ecolex 1994, 561). Voraussetzung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld ist daher gemäß § 1 Abs 1 IESG unter anderem, daß über das Vermögen des Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird oder dieser Tatsache gleichzusetzende vom Gesetz aufgezählte Maßnahmen getroffen werden. Sowohl der Begriff des Arbeitnehmers wie auch jener des Arbeitgebers orientiert sich im Rahmen des IESG am Arbeitsvertragsrecht (Schwarz/Reißner/Holzer/Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz3, 39; 9 ObS 26/93; WBl 1995, 36). Unter dem Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes und damit auch im Sinne des § 1 Abs 1 IESG ist nach dem hiebei anzuwendenden § 1151 Abs 1 ABGB jene Person zu verstehen, der sich der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung verpflichtet hat (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht5 143; Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, 73; Tomandl, Arbeitsrecht I3, 104; VwGHSlg 11.559 (A)). Dieser Arbeitgeberbegriff ist nicht identisch mit jenem des Sozialversicherungsrechtes, wo gemäß § 35 ASVG derjenige als Dienstgeber gilt, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird (Schwarz/Löschnigg aaO; VwGHSlg 11.559 (A)). Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes GesRZ 1979, 33, wonach Dienstgeber derjenigen Personen, welche in einem Dienstverhältnis zur OHG stehen, die Gesellschafter und nicht die OHG sei, kann daher dem gegenständlichen Fall nicht dienstbar gemacht werden.Der Zweck des Insolvenzentgeltsicherungsgesetzes ist die sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenen Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Es sind nur jene Ansprüche gesichert, die mit den ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Haupt- und Nebenpflichten in einem solchen Sachzusammenhang stehen, daß davon ausgegangen werden kann, die Ansprüche hätten ihren Entstehungsgrund letztlich im Arbeitsverhältnis (DRdA 1992, 383; 8 ObS 7/94 = ecolex 1994, 561). Voraussetzung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld ist daher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, IESG unter anderem, daß über das Vermögen des Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird oder dieser Tatsache gleichzusetzende vom Gesetz aufgezählte Maßnahmen getroffen werden. Sowohl der Begriff des Arbeitnehmers wie auch jener des Arbeitgebers orientiert sich im Rahmen des IESG am Arbeitsvertragsrecht (Schwarz/Reißner/Holzer/Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz3, 39; 9 ObS 26/93; WBl 1995, 36). Unter dem Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes und damit auch im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IESG ist nach dem hiebei anzuwendenden Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB jene Person zu verstehen, der sich der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung verpflichtet hat (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht5 143; Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, 73; Tomandl, Arbeitsrecht I3, 104; VwGHSlg 11.559 (A)). Dieser Arbeitgeberbegriff ist nicht identisch mit jenem des Sozialversicherungsrechtes, wo gemäß Paragraph 35, ASVG derjenige als Dienstgeber gilt, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird (Schwarz/Löschnigg aaO; VwGHSlg 11.559 (A)). Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes GesRZ 1979, 33, wonach Dienstgeber derjenigen Personen, welche in einem Dienstverhältnis zur OHG stehen, die Gesellschafter und nicht die OHG sei, kann daher dem gegenständlichen Fall nicht dienstbar gemacht werden.
Sowohl die OHG (§ 124 HGB) als auch die KG (§ 161 Abs 2 HGB) nehmen, individualisiert durch ihre Firma, als Gesellschaft am Rechts- und Prozeßrechtsverkehr teil und können Sachenrechte erwerben (Koppensteiner in Straube HGB2 § 124 Rdz 1). Es ist daher heute im wesentlichen nicht mehr strittig, daß diese Personengesellschaften des Handelsrechtes Dienstgeber sein können (Krejci in Rummel ABGB2 Rdz 144 zu § 1151; Schwarz/Löschnigg aaO 144; Liebeg aaO, 73; VwGH GesRZ 1983, 227; VwGH ZfVB 1989/2001). Der Oberste Gerichtshof hat sich - soweit überblickbar - mit dieser Frage bisher noch nicht auseinanderzusetzen gehabt und lediglich in seinen Entscheidungen SZ 39/158 und EvBl 1973/92 über die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Klagen einzelner Gesellschafter einer Personengesellschaft gegen einen Angestellten der Gesellschaft abzusprechen gehabt. Er hat in diesem Zusammenhang zwar ausgeführt, daß der Gesellschafter als "Unternehmer" im Sinn des § 1 Abs 1 ArbGerG anzusehen sei, jedoch in SZ 39/158 ausdrücklich klargestellt, daß mit der Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit noch nicht über die materiellrechtliche Frage der Aktivlegitimation des klagenden Gesellschafters abgesprochen sei. In seiner Entscheidung DRdA 1994, 402 hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Definition des Begriffes Arbeitgeber auseinanderzusetzen und ausgeführt, daß dieser gesetzlich nicht determinierte Begriff mehrdeutig sei. Bei der Lösung eines konkreten Falles sei nach der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, daß der Erklärende im eigenen Namen als Arbeitgeber bzw. als Vertreter für einen bestimmten Arbeitgeber auftrete. Nehmen mehrere Personen (auch juristische Personen) Arbeitgeberfunktionen wahr, sei aus der Wahrnehmung von Einzelpflichten nach den Grundsätzen eines beweglichen Systems auf die mögliche Arbeitgeberstellung im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu schließen. Kürner verwies in seiner zustimmenden Glosse zu dieser Entscheidung (aaO 408) darauf, daß auch OHG und KG Arbeitgeber sein können.Sowohl die OHG (Paragraph 124, HGB) als auch die KG (Paragraph 161, Absatz 2, HGB) nehmen, individualisiert durch ihre Firma, als Gesellschaft am Rechts- und Prozeßrechtsverkehr teil und können Sachenrechte erwerben (Koppensteiner in Straube HGB2 Paragraph 124, Rdz 1). Es ist daher heute im wesentlichen nicht mehr strittig, daß diese Personengesellschaften des Handelsrechtes Dienstgeber sein können (Krejci in Rummel ABGB2 Rdz 144 zu Paragraph 1151,; Schwarz/Löschnigg aaO 144; Liebeg aaO, 73; VwGH GesRZ 1983, 227; VwGH ZfVB 1989 aus 2001,). Der Oberste Gerichtshof hat sich - soweit überblickbar - mit dieser Frage bisher noch nicht auseinanderzusetzen gehabt und lediglich in seinen Entscheidungen SZ 39/158 und EvBl 1973/92 über die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Klagen einzelner Gesellschafter einer Personengesellschaft gegen einen Angestellten der Gesellschaft abzusprechen gehabt. Er hat in diesem Zusammenhang zwar ausgeführt, daß der Gesellschafter als "Unternehmer" im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, ArbGerG anzusehen sei, jedoch in SZ 39/158 ausdrücklich klargestellt, daß mit der Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit noch nicht über die materiellrechtliche Frage der Aktivlegitimation des klagenden Gesellschafters abgesprochen sei. In seiner Entscheidung DRdA 1994, 402 hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Definition des Begriffes Arbeitgeber auseinanderzusetzen und ausgeführt, daß dieser gesetzlich nicht determinierte Begriff mehrdeutig sei. Bei der Lösung eines konkreten Falles sei nach der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, daß der Erklärende im eigenen Namen als Arbeitgeber bzw. als Vertreter für einen bestimmten Arbeitgeber auftrete. Nehmen mehrere Personen (auch juristische Personen) Arbeitgeberfunktionen wahr, sei aus der Wahrnehmung von Einzelpflichten nach den Grundsätzen eines beweglichen Systems auf die mögliche Arbeitgeberstellung im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu schließen. Kürner verwies in seiner zustimmenden Glosse zu dieser Entscheidung (aaO 408) darauf, daß auch OHG und KG Arbeitgeber sein können.
Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kann nicht zweifelhaft sein, daß das Lehr- und Dienstverhältnis des Klägers nicht zum Komplementär, sondern zur Kommanditgesellschaft begründet wurde, findet sich doch im Lehrvertrag neben der Unterschrift des lehrberechtigten Komplementärs der Stempelaufdruck mit der Firmenbezeichnung der Kommanditgesellschaft. Daß die Ausübung der Rechte des Dienstgebers tatsächlich vom Komplementär vorgenommen wurden, vermag an der Dienstgebereigenschaft der Kommanditgesellschaft nichts zu ändern, da die Differenzierung zwischen einem juristischen und einem funktionellen Arbeitgeber nicht zulässig ist. Nicht der für die juristische Person handelnden natürlichen Person wird die Einhaltung der vertraglich übernommenen Pflichten des Arbeitnehmers geschuldet, sondern der juristischen Person selbst (Tomandl, Arbeitsrecht I3, 104). Nichts anderes gilt in Anbetracht der dargestellten besonderen Rechtsnatur für die Personengesellschaften des Handelsrechtes.
Richtet sich ein Entgelt- oder sonstiger Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis nicht gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber, sondern nur gegen einen Dritten, so besteht aus dem deutlichen Wortlaut des Gesetzes heraus kein gesicherter Anspruch. Konkurseröffnung über das Vermögen des (ehemaligen) Arbeitgebers bzw. gleichgestellter Tatbestand erfüllen die Sicherungsvoraussetzungen nur dann, wenn ein zu sichernder Anspruch gegen den Arbeitgeber besteht. Konkurseröffnung oder ein gleichgestellter Tatbestand betreffend das Vermögen des entgeltzahlungspflichtigen Dritten, der nicht Arbeitgeber ist, lösen die Sicherung nicht aus. Mit der Verweisung auf die "gegen den Arbeitgeber" zustehenden Ansprüche hat das Gesetz abschließend den Anspruch auf Insolvenzausfallgeld bei Bestehen von lediglich gegen den Nichtarbeitgeber zu richtenden Ansprüchen verneint (Liebeg aaO, 73). Zwischen der Personengesellschaft des Handelsrechtes und ihren Gesellschaftern besteht keine Identität (EvBl 1964/13; WBl 1993, 92). Gemäß § 128 HGB haften die Gesellschafter der Personengesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Ihre Pflicht zur Lohnzahlung gründet sich daher nicht auf den mit der Gesellschaft abgeschlossenen Arbeitsvertrag, sondern außerhalb desselben auf die gesetzliche Haftungsbestimmung. Damit sind sie aber lediglich als allenfalls aufgrund Gesetzes zahlungspflichtige Dritte, nicht jedoch als Arbeitgeber anzusehen, sodaß im Konkurs der Gesellschafter die gegen sie gerichteten Lohnzahlungsansprüche nicht nach dem IESG gesichert sind.Richtet sich ein Entgelt- oder sonstiger Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis nicht gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber, sondern nur gegen einen Dritten, so besteht aus dem deutlichen Wortlaut des Gesetzes heraus kein gesicherter Anspruch. Konkurseröffnung über das Vermögen des (ehemaligen) Arbeitgebers bzw. gleichgestellter Tatbestand erfüllen die Sicherungsvoraussetzungen nur dann, wenn ein zu sichernder Anspruch gegen den Arbeitgeber besteht. Konkurseröffnung oder ein gleichgestellter Tatbestand betreffend das Vermögen des entgeltzahlungspflichtigen Dritten, der nicht Arbeitgeber ist, lösen die Sicherung nicht aus. Mit der Verweisung auf die "gegen den Arbeitgeber" zustehenden Ansprüche hat das Gesetz abschließend den Anspruch auf Insolvenzausfallgeld bei Bestehen von lediglich gegen den Nichtarbeitgeber zu richtenden Ansprüchen verneint (Liebeg aaO, 73). Zwischen der Personengesellschaft des Handelsrechtes und ihren Gesellschaftern besteht keine Identität (EvBl 1964/13; WBl 1993, 92). Gemäß Paragraph 128, HGB haften die Gesellschafter der Personengesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Ihre Pflicht zur Lohnzahlung gründet sich daher nicht auf den mit der Gesellschaft abgeschlossenen Arbeitsvertrag, sondern außerhalb desselben auf die gesetzliche Haftungsbestimmung. Damit sind sie aber lediglich als allenfalls aufgrund Gesetzes zahlungspflichtige Dritte, nicht jedoch als Arbeitgeber anzusehen, sodaß im Konkurs der Gesellschafter die gegen sie gerichteten Lohnzahlungsansprüche nicht nach dem IESG gesichert sind.
Es ist daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Besondere Billigkeitsgründe, die einen Kostenzuspruch trotz Unterliegens des Klägers rechtfertigen könnten, wurden von ihm weder bescheinigt noch sind solche der Aktenlage zu entnehmen.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Besondere Billigkeitsgründe, die einen Kostenzuspruch trotz Unterliegens des Klägers rechtfertigen könnten, wurden von ihm weder bescheinigt noch sind solche der Aktenlage zu entnehmen.