Rechtssatz RS0104998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104998
Entscheidungsdatum
22.02.2007
Rechtssatz
Die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) sind nicht (auch) Dienstgeber der Dienstnehmer der Gesellschaft. Die Pflicht der Gesellschafter zur Lohnzahlung gründet sich nicht auf den Arbeitsvertrag, sondern außerhalb desselben, auf die gesetzliche Haftungsbestimmung des § 128 HGB. Im Konkurs der Gesellschafter sind die gegen sie gerichteten Lohnzahlungsansprüche nicht nach dem IESG gesichert.Die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) sind nicht (auch) Dienstgeber der Dienstnehmer der Gesellschaft. Die Pflicht der Gesellschafter zur Lohnzahlung gründet sich nicht auf den Arbeitsvertrag, sondern außerhalb desselben, auf die gesetzliche Haftungsbestimmung des Paragraph 128, HGB. Im Konkurs der Gesellschafter sind die gegen sie gerichteten Lohnzahlungsansprüche nicht nach dem IESG gesichert.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 2049/96y
Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 ObS 2049/96y
Veröff: SZ 69/195
- 8 ObA 2255/96t
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 2255/96t
Auch; nur: Die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) sind nicht (auch) Dienstgeber der Dienstnehmer der Gesellschaft. (T1) Beisatz: Diese Personengesellschaften des Handelsrechtes selbst sind die Arbeitgeber. (T2)
- 8 ObS 162/98a
Entscheidungstext OGH 10.12.1998 8 ObS 162/98a
Auch; nur: Die Pflicht der Gesellschafter zur Lohnzahlung gründet sich nicht auf den Arbeitsvertrag, sondern außerhalb desselben, auf die gesetzliche Haftungsbestimmung des § 128 HGB. Im Konkurs der Gesellschafter sind die gegen sie gerichteten Lohnzahlungsansprüche nicht nach dem IESG gesichert. (T3); Beisatz: Hier: Der im Rahmen der Vorgesellschaft handelnde Geschäftsführer ist Arbeitgeber, wenn es in der Folge nicht zur Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch kommt. In diesem Fall sind Entgeltansprüche der vom Geschäftsführer eingestellten Arbeitnehmer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem IESG gesichert. (T4) Veröff: SZ 71/208
- 9 ObA 21/99z
Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 21/99z
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 8 ObS 49/00i
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObS 49/00i
nur T3; Beis wie T4
- 8 ObA 30/01x
Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 ObA 30/01x
Vgl; nur T1; Beis wie T2
- 8 ObS 114/01z
Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 ObS 114/01z
Ähnlich; Beisatz: Richtet sich der Entgeltanspruch oder sonstige Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis nicht gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber, sondern - zulässig vereinbart, da die Entgeltleistung nicht ein notwendiges Element des Arbeitsvertrages ist - nur gegen einen Dritten, so besteht aus dem deutlichen Wortlaut des Gesetzes heraus kein gesicherter Anspruch. (T5) Beisatz: Hier: Wohnungseigentumsgemeinschaft. (T6)
- 2 Ob 156/06i
Entscheidungstext OGH 22.02.2007 2 Ob 156/06i
Auch; nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104998
Dokumentnummer
JJR_19960829_OGH0002_008OBS02049_96Y0000_001