Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zulässig, aber nicht berechtigt.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Kläger stützt sich erneut darauf, dass sein Halbbruder als Geschäftsführer und Prokurist der Arbeitgeberin zur deren Vertretung befugt gewesen sei und sein Verhalten dieser zuzurechnen sei. Die mangelnde Zustimmung der Kommanditisten dazu ändere nichts, da die Kommanditisten von der Geschäftsführung der KG ausgeschlossen seien. Der Kläger sei als Arbeitnehmer gutgläubig gewesen. Auch aus dem Versuch der Gemeinschuldnerin, einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen, ergebe sich die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung. Soweit sich der Kläger schließlich noch darauf beruft, dass die Entlassung unwirksam sei, weil sie bedingt ausgesprochen worden sei, entfernt er sich von den getroffenen Feststellungen.
Nach ständiger Judikatur liegt der Entlassungstatbestand der Untreue nach § 27 Z 1 AngG erster Fall dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich mit einem bewusst pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers handelt; soweit der Arbeitnehmer annehmen konnte, dass der Arbeitgeber seine Einwilligung dazu erteilt hätte, schließt dies allerdings die Rechtswidrigkeit und das Verschulden des Arbeitnehmers aus (vgl so RIS-Justiz RS0029375, insb Arb 10.146; WBl 1988, 58 = DRdA 1990, 297 [Mosler] = ZAS 1988/16, 130 [Beck-Mannagetta]; ZAS 1989, 195 [Jabornegg]).Nach ständiger Judikatur liegt der Entlassungstatbestand der Untreue nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG erster Fall dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich mit einem bewusst pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers handelt; soweit der Arbeitnehmer annehmen konnte, dass der Arbeitgeber seine Einwilligung dazu erteilt hätte, schließt dies allerdings die Rechtswidrigkeit und das Verschulden des Arbeitnehmers aus vergleiche so RIS-Justiz RS0029375, insb Arb 10.146; WBl 1988, 58 = DRdA 1990, 297 [Mosler] = ZAS 1988/16, 130 [Beck-Mannagetta]; ZAS 1989, 195 [Jabornegg]).
Nach ständiger Judikatur kann nun auch eine Kommanditgesellschaft
Arbeitgeber sein (vgl ARD 4841/37/97 = DRdA 1997/30 mit zust GlosseArbeitgeber sein vergleiche ARD 4841/37/97 = DRdA 1997/30 mit zust Glosse
von Löschnigg; ebenso ARD 4796/22/96 = ASoK 1997, 29 = ecolex 1997, 179 = DRdA 1997, 50 = SSV-NF 10/89 = WBl 1996, 495 = ZIK 1997, 230 = EvBl 1997/21) und war es auch im vorliegenden Fall. Damit wird maßgeblich, ob der Kläger durch ein bewusst pflichtwidriges Verhalten gegen die Interessen der KG verstoßen hat und inwieweit eine "Genehmigung" durch den Arbeitgeber vorlag.
Dass nun die Veranlassung der Überweisung des Entgeltes für vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit geleistete Arbeit an den Arbeitnehmer selbst oder einen Dritten anstatt an den Arbeitgeber einen bewussten Verstoß gegen Interessen des Arbeitgebers darstellt, ist eindeutig (vgl auch Kuderna, Entlassungsrecht, 83). Dies muss auch gelten, wenn der Arbeitgeber eine Gesellschaft ist und es sich bei dem Dritten um einen Gesellschafter handelt, dem Arbeitnehmer aber konkret bewusst ist, dass das Entgelt ausschließlich diesem, nicht aber auch den anderen Gesellschaftern zugute kommt.Dass nun die Veranlassung der Überweisung des Entgeltes für vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit geleistete Arbeit an den Arbeitnehmer selbst oder einen Dritten anstatt an den Arbeitgeber einen bewussten Verstoß gegen Interessen des Arbeitgebers darstellt, ist eindeutig vergleiche auch Kuderna, Entlassungsrecht, 83). Dies muss auch gelten, wenn der Arbeitgeber eine Gesellschaft ist und es sich bei dem Dritten um einen Gesellschafter handelt, dem Arbeitnehmer aber konkret bewusst ist, dass das Entgelt ausschließlich diesem, nicht aber auch den anderen Gesellschaftern zugute kommt.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann er sich jedoch auch nicht auf eine wirksame Zustimmung des Arbeitgebers berufen. Anders als in den vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Obersten
Gerichtshofes zu 8 ObA 195/97b (= ASoK 1998, 286) und 9 ObA 237/92 (=
DRdA 1994/7 = RdW 1993, 372) war nun hier zwar der Geschäftsführer
der GmbH - gleichzeitig auch Minderheitsgesellschafter - und damit auch Geschäftführer der GmbH & Co KG in seiner Vertretungsbefugnis grundsätzlich nicht beschränkt. Ganz allgemein wird aber unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauches davon ausgegangen, dass dann wenn ein Vertreter bewusst zum Nachteil des Vertretenen seine Vertretungsbefugnis missbraucht und dem Dritten die Überschreitung der Ermächtigung bekannt war, die rechtsgeschäftliche Erklärung dem Dritten gegenüber, rechtsunwirksam ist (vgl Strasser in Rummel ABGB3 §§ 1016, 1017 Rz 23 ff insb Rz 23b; Krejci in Rummel aaO § 879 Rz 129 jeweils mwN; OGH ARD 5121/25/2000; DRdA 1990/39; DRdA 2000/48 uva).der GmbH - gleichzeitig auch Minderheitsgesellschafter - und damit auch Geschäftführer der GmbH & Co KG in seiner Vertretungsbefugnis grundsätzlich nicht beschränkt. Ganz allgemein wird aber unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauches davon ausgegangen, dass dann wenn ein Vertreter bewusst zum Nachteil des Vertretenen seine Vertretungsbefugnis missbraucht und dem Dritten die Überschreitung der Ermächtigung bekannt war, die rechtsgeschäftliche Erklärung dem Dritten gegenüber, rechtsunwirksam ist vergleiche Strasser in Rummel ABGB3 Paragraphen 1016, 1017, Rz 23 ff insb Rz 23b; Krejci in Rummel aaO Paragraph 879, Rz 129 jeweils mwN; OGH ARD 5121/25/2000; DRdA 1990/39; DRdA 2000/48 uva).
Genau dies ist aber hier anzunehmen, da dem Kläger bewusst war, dass das Schwarzgeld nicht der KG und deren Gesellschafter zukommt, sondern allein seinem Halbbruder bzw ihm selbst. Ausgehend davon, kann er sich aber auch nicht auf eine wirksame Genehmigung seiner Vorgangsweise berufen, weshalb die Vorinstanzen zutreffend das Vorliegen eines Entlassungsgrundes bejaht haben.
Insgesamt war daher der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.