Der gegen den Aufhebungsbeschluß erhobene Rekurs der Beklagten ist berechtigt.
Unter Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes ist nach dem hiebei anzuwendenden § 1151 Abs 1 ABGB jene Person zu verstehen, der sich der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung verpflichtet hat (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht5 143; Tomandl, Arbeitsrecht I3, 104; VwGHSlg 11.559 [A]; 8 ObS 2049/96y). Dieser Arbeitgeberbegriff ist nicht ident mit jenem des Sozialversicherungsrechtes, wo gemäß § 35 ASVG derjenige als Dienstgeber gilt, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird (GesRZ 1979, 33). Sowohl die OHG (§ 124 HGB) als auch die KG (§ 161 Abs 2 HGB) nehmen, individualisiert durch ihre Firma, als Gesellschaft am Rechts- und Prozeßrechtsverkehr teil und können Sachenrechte erwerben (Koppensteiner in Straube HGB2 § 124 Rz 1). Diese Personengesellschaften des Handelsrechtes können daher auch Dienstgeber sein (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 144 zu § 1151;Unter Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes ist nach dem hiebei anzuwendenden Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB jene Person zu verstehen, der sich der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung verpflichtet hat (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht5 143; Tomandl, Arbeitsrecht I3, 104; VwGHSlg 11.559 [A]; 8 ObS 2049/96y). Dieser Arbeitgeberbegriff ist nicht ident mit jenem des Sozialversicherungsrechtes, wo gemäß Paragraph 35, ASVG derjenige als Dienstgeber gilt, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird (GesRZ 1979, 33). Sowohl die OHG (Paragraph 124, HGB) als auch die KG (Paragraph 161, Absatz 2, HGB) nehmen, individualisiert durch ihre Firma, als Gesellschaft am Rechts- und Prozeßrechtsverkehr teil und können Sachenrechte erwerben (Koppensteiner in Straube HGB2 Paragraph 124, Rz 1). Diese Personengesellschaften des Handelsrechtes können daher auch Dienstgeber sein (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 144 zu Paragraph 1151,;
Schwarz/Löschnigg aaO 144; VwGH GesRZ 1983, 227; VwGH ZfVB 1989/2001;Schwarz/Löschnigg aaO 144; VwGH GesRZ 1983, 227; VwGH ZfVB 1989 aus 2001,;
8 ObS 2049/96y). Es gilt daher auch hier der sonst für juristische Personen anzuwendende Grundsatz, daß nicht den für die Gesellschaft handelnden Personen die Einhaltung der vertraglich übernommenen Pflichten des Arbeitnehmers geschuldet wird, sondern der Gesellschaft selbst (Tomandl, Arbeitsrecht I3, 104). Auch zwischen den Personengesellschaften des Handelsrechtes und ihren Gesellschaftern besteht keine Identität (EvBl 1964/13; WBl 1993, 92). Es bestehen daher aus der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion der Beklagten keine Bedenken, diese als Arbeitgeber des Klägers anzusehen.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes kann die vom Komplementär der Beklagten dominierte Firmengruppe als Konzern im Sinne des § 115 Abs 1 GmbHG (§ 15 Abs 1 AktG) angesehen werden. Darunter sind rechtlich selbständige Unternehmen zu verstehen, die zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt sind. Innerhalb eines Konzernes könnten Erklärungen der Konzernleitung in tatsächlicher Ausübung der Arbeitgeberfunktion den für den Dienstnehmer nicht eindeutig erkennbaren Dienstgeber verpflichten (DRdA 1995/7; SZ 66/93 = DRdA 1994/13 [zust Kerschner]). Ebenso wurde ausgesprochen, daß dann, wenn mehrere Personen Arbeitgeberfunktion wahrnehmen, zu prüfen sei, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, daß der Erklärende im eigenen Namen als Arbeitgeber bzw als Vertreter für einen bestimmten Arbeitgeber handle. Aus der Wahrnehmung von Einzelpflichten sei nach den Grundsätzen eines beweglichen Systems auf die mögliche Arbeitgeberstellung im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu schließen (DRdA 1994/37). Für eine Anwendung dieser Rechtssätze ist im gegenständlichen Fall deshalb kein Raum, weil sich weder aus dem Parteienvorbringen noch den Feststellungen Anhaltspunkte dafür ergeben, der Kläger wäre sich über seinen wahren Arbeitgeber im unklaren gewesen. Es ist vielmehr unstrittig, daß Arbeitgeberin des Klägers die Beklagte war und dieser in Kenntnis der Gegebenheiten die grundsätzlich ihr geschuldeten Dienste der GesmbH erbrachte.Nach den Feststellungen des Erstgerichtes kann die vom Komplementär der Beklagten dominierte Firmengruppe als Konzern im Sinne des Paragraph 115, Absatz eins, GmbHG (Paragraph 15, Absatz eins, AktG) angesehen werden. Darunter sind rechtlich selbständige Unternehmen zu verstehen, die zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt sind. Innerhalb eines Konzernes könnten Erklärungen der Konzernleitung in tatsächlicher Ausübung der Arbeitgeberfunktion den für den Dienstnehmer nicht eindeutig erkennbaren Dienstgeber verpflichten (DRdA 1995/7; SZ 66/93 = DRdA 1994/13 [zust Kerschner]). Ebenso wurde ausgesprochen, daß dann, wenn mehrere Personen Arbeitgeberfunktion wahrnehmen, zu prüfen sei, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, daß der Erklärende im eigenen Namen als Arbeitgeber bzw als Vertreter für einen bestimmten Arbeitgeber handle. Aus der Wahrnehmung von Einzelpflichten sei nach den Grundsätzen eines beweglichen Systems auf die mögliche Arbeitgeberstellung im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu schließen (DRdA 1994/37). Für eine Anwendung dieser Rechtssätze ist im gegenständlichen Fall deshalb kein Raum, weil sich weder aus dem Parteienvorbringen noch den Feststellungen Anhaltspunkte dafür ergeben, der Kläger wäre sich über seinen wahren Arbeitgeber im unklaren gewesen. Es ist vielmehr unstrittig, daß Arbeitgeberin des Klägers die Beklagte war und dieser in Kenntnis der Gegebenheiten die grundsätzlich ihr geschuldeten Dienste der GesmbH erbrachte.
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz 1988 (AÜG) gilt nach dessen § 1 Abs 1 für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden. Auch die bloß gelegentliche Überlassung von Arbeitskräften fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes (Geppert, AÜG 16; SZ 66/79; 8 ObA 2186/96w). Allerdings sind die besonderen Bestimmungen des Abschnittes III, insbesondere jene des § 10 über den Anspruch auf ein bestimmtes Mindestentgelt unter Berücksichtigung der kollektivvertraglichen Entlohnung im Beschäftigerbetrieb bei gleichzeitiger Wahrung einer günstigeren für den Überlasserbetrieb geltenden kollektivvertraglichen Regelung gemäß § 1 Abs 3 AÜG nur auf die konzessionspflichtige Überlassung von Arbeitskräften anzuwenden. Diese ausdrückliche Einschränkung des Gesetzes, die der Gefahr des Einsatzes "billiger" Arbeitskräfte im Beschäftigerbetrieb entgegenwirken soll (vgl Geppert aaO 117), läßt eine analoge Anwendung dieser Grundsätze auf andere Sachverhalte nur insoweit zu, als sie allgemeine Grundsätze des Arbeitsrechtes wiederspiegelt.Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz 1988 (AÜG) gilt nach dessen Paragraph eins, Absatz eins, für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden. Auch die bloß gelegentliche Überlassung von Arbeitskräften fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes (Geppert, AÜG 16; SZ 66/79; 8 ObA 2186/96w). Allerdings sind die besonderen Bestimmungen des Abschnittes römisch drei, insbesondere jene des Paragraph 10, über den Anspruch auf ein bestimmtes Mindestentgelt unter Berücksichtigung der kollektivvertraglichen Entlohnung im Beschäftigerbetrieb bei gleichzeitiger Wahrung einer günstigeren für den Überlasserbetrieb geltenden kollektivvertraglichen Regelung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AÜG nur auf die konzessionspflichtige Überlassung von Arbeitskräften anzuwenden. Diese ausdrückliche Einschränkung des Gesetzes, die der Gefahr des Einsatzes "billiger" Arbeitskräfte im Beschäftigerbetrieb entgegenwirken soll vergleiche Geppert aaO 117), läßt eine analoge Anwendung dieser Grundsätze auf andere Sachverhalte nur insoweit zu, als sie allgemeine Grundsätze des Arbeitsrechtes wiederspiegelt.
Die Konkurrenz von Kollektivverträgen wird durch die Bestimmungen der §§ 9 und 10 ArbVG geregelt. Der Ansatzpunkt ist jedoch ein grundsätzlich anderer als in der hier zur Entscheidung vorliegenden Fallkonstellation. Unter den verfehlten (Floretta/Strasser KommzArbVG, 77) Rubriken "Fachlicher Geltungsbereich" und "Persönlicher Geltungsbereich" regelt das Gesetz nämlich in diesen Bestimmungen nur einige jener Fälle, in denen in bezug auf die Arbeitnehmer eines Arbeitgebers die Geltung mehrerer Kollektivverträge aufeinander stößt. Selbst unter Berücksichtigung des bestehenden Konzerngefüges kann aber - wie bereits eingangs dargestellt - nicht davon ausgegangen werden, daß für den Kläger ein (übergeordneter) Arbeitgeber bestünde, für dessen Tätigkeitsbereich sowohl der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie als auch der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs Geltung hätte. Zwar bildet die Arbeitsstätte, die dem Betriebsbegriff des § 34 Abs 1 ArbVG entspricht, den zentralen Anknüpfungspunkt des Betriebsverfassungsrechtes, doch hat dies auf die arbeitsvertragliche Stellung des Dienstnehmers deshalb keinen Einfluß, weil der Betriebsinhaber mit dem arbeitsvertraglichen Arbeitgeber nicht ident sein muß (DRdA 1995/7; JBl 1996, 262).Die Konkurrenz von Kollektivverträgen wird durch die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 ArbVG geregelt. Der Ansatzpunkt ist jedoch ein grundsätzlich anderer als in der hier zur Entscheidung vorliegenden Fallkonstellation. Unter den verfehlten (Floretta/Strasser KommzArbVG, 77) Rubriken "Fachlicher Geltungsbereich" und "Persönlicher Geltungsbereich" regelt das Gesetz nämlich in diesen Bestimmungen nur einige jener Fälle, in denen in bezug auf die Arbeitnehmer eines Arbeitgebers die Geltung mehrerer Kollektivverträge aufeinander stößt. Selbst unter Berücksichtigung des bestehenden Konzerngefüges kann aber - wie bereits eingangs dargestellt - nicht davon ausgegangen werden, daß für den Kläger ein (übergeordneter) Arbeitgeber bestünde, für dessen Tätigkeitsbereich sowohl der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie als auch der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs Geltung hätte. Zwar bildet die Arbeitsstätte, die dem Betriebsbegriff des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG entspricht, den zentralen Anknüpfungspunkt des Betriebsverfassungsrechtes, doch hat dies auf die arbeitsvertragliche Stellung des Dienstnehmers deshalb keinen Einfluß, weil der Betriebsinhaber mit dem arbeitsvertraglichen Arbeitgeber nicht ident sein muß (DRdA 1995/7; JBl 1996, 262).
Gemäß § 11 Abs 1 ArbVG sind die Bestimmungen des Kollektivvertrages, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln, innerhalb seines fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. Bestimmungen eines Kollektivvertrages, die geeignet sind, auf das Arbeitsverhältnis einzuwirken (normativer Teil des Kollektivvertrages) sind für alle Arbeitsverhältnisse innerhalb des Geltungsbereiches des Kollektivvertrages unabhängig vom Willen der einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unmittelbar rechtsverbindlich (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht II, 76; SZ 63/144). Die Mindeststandards des jeweils gültigen Kollektivvertrages können auch mit Zustimmung des Arbeitnehmers nicht wirksam unterschritten werden (WBl 1987, 101; DRdA 1994/47; RdW 1996, 128). Der für die den Lebensmittelgroßhandel führende GesmbH anzuwendende Kollektivvertrag ist unbestrittenermaßen jener für die Handelsangestellten Österreichs. Dieser Kollektivvertrag wäre auf den Kläger anzuwenden und stellt den Mindeststandard dar, welcher zu Lasten des Klägers nicht unterschritten werden darf. Darüber hinaus kann jedoch die Geltung eines anderen Kollektivvertrages als Vertragsschablone vereinbart werden. In einem derartigen Fall, in welchem dem nur durch Vereinbarung gültigen Kollektivvertrag nicht mehr die Funktion zukommt, dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses einen Mindeststandard zu sichern, ist das Günstigkeitsprinzip des § 3 Abs 1 ArbVG in Ansehung dieses Kollektivvertrages ohne entsprechende Parteienvereinbarung nicht anwendbar (SZ 67/159). Dies muß umso mehr gelten, wenn der Dienstvertrag Sonderregelungen enthält - hier die Vereinbarung einer Zulage - , welche erkennbar den Mindeststandard des nach dem Tätigkeitsbereich normative Wirkung entfaltenden Kollektivvertrages wahren sollten. Diesem Grundsatz folgend hat der Oberste Gerichtshof zum sogenannten Angestellten ex contractu mehrfach ausgesprochen, daß die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft in arbeitsrechtlicher Sicht lediglich die vertragsmäßige Behandlung als Angestellter unter Zugrundelegung des Angestelltengesetzes als Vertragsschablone bewirke. Die Anwendung des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes in einem einschlägigen Betrieb komme nur dann in Frage, wenn dies sowie die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe unwiderruflich vereinbart worden sei. Für die Einstufung in eine höhere Verwendungsgruppe bedürfe es einer neuerlichen schlüssigen oder ausdrücklichen Vereinbarung (SZ 66/160; WBl 1994, 200; RdW 1995, 26; Floretta in Floretta/Strasser aaO 265). Daß die vom Kläger angestrebte Einstufung in die Verwendungsgruppe VI des Rahmenkollektivvertrags für Angestellte der Industrie mit der Gehaltsordnung für Mitgliedsfirmen des Verbandes der Mühlenindustrie schlüssig oder ausdrücklich mit der Beklagten vereinbart worden wäre, ist im Verfahren weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen. Der Kläger wäre daher selbst dann nicht nach dieser Verwendungsgruppe zu entlohnen, wenn seine Tätigkeit den dort genannten Kriterien entsprechen würde. Beurteilungskriterien eines tätigkeitsfremden Kollektivvertrages können außerhalb des Anwendungsbereiches des § 10 AÜG zur Einstufung nämlich nicht herangezogen werden. Daß die vereinbarte Entlohnung jedenfalls über der höchstmöglichen Einstufung des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten Österreichs gelegen ist, hat das Erstgericht unbekämpft festgestellt.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ArbVG sind die Bestimmungen des Kollektivvertrages, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln, innerhalb seines fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. Bestimmungen eines Kollektivvertrages, die geeignet sind, auf das Arbeitsverhältnis einzuwirken (normativer Teil des Kollektivvertrages) sind für alle Arbeitsverhältnisse innerhalb des Geltungsbereiches des Kollektivvertrages unabhängig vom Willen der einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unmittelbar rechtsverbindlich (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht römisch zwei, 76; SZ 63/144). Die Mindeststandards des jeweils gültigen Kollektivvertrages können auch mit Zustimmung des Arbeitnehmers nicht wirksam unterschritten werden (WBl 1987, 101; DRdA 1994/47; RdW 1996, 128). Der für die den Lebensmittelgroßhandel führende GesmbH anzuwendende Kollektivvertrag ist unbestrittenermaßen jener für die Handelsangestellten Österreichs. Dieser Kollektivvertrag wäre auf den Kläger anzuwenden und stellt den Mindeststandard dar, welcher zu Lasten des Klägers nicht unterschritten werden darf. Darüber hinaus kann jedoch die Geltung eines anderen Kollektivvertrages als Vertragsschablone vereinbart werden. In einem derartigen Fall, in welchem dem nur durch Vereinbarung gültigen Kollektivvertrag nicht mehr die Funktion zukommt, dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses einen Mindeststandard zu sichern, ist das Günstigkeitsprinzip des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG in Ansehung dieses Kollektivvertrages ohne entsprechende Parteienvereinbarung nicht anwendbar (SZ 67/159). Dies muß umso mehr gelten, wenn der Dienstvertrag Sonderregelungen enthält - hier die Vereinbarung einer Zulage - , welche erkennbar den Mindeststandard des nach dem Tätigkeitsbereich normative Wirkung entfaltenden Kollektivvertrages wahren sollten. Diesem Grundsatz folgend hat der Oberste Gerichtshof zum sogenannten Angestellten ex contractu mehrfach ausgesprochen, daß die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft in arbeitsrechtlicher Sicht lediglich die vertragsmäßige Behandlung als Angestellter unter Zugrundelegung des Angestelltengesetzes als Vertragsschablone bewirke. Die Anwendung des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes in einem einschlägigen Betrieb komme nur dann in Frage, wenn dies sowie die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe unwiderruflich vereinbart worden sei. Für die Einstufung in eine höhere Verwendungsgruppe bedürfe es einer neuerlichen schlüssigen oder ausdrücklichen Vereinbarung (SZ 66/160; WBl 1994, 200; RdW 1995, 26; Floretta in Floretta/Strasser aaO 265). Daß die vom Kläger angestrebte Einstufung in die Verwendungsgruppe römisch sechs des Rahmenkollektivvertrags für Angestellte der Industrie mit der Gehaltsordnung für Mitgliedsfirmen des Verbandes der Mühlenindustrie schlüssig oder ausdrücklich mit der Beklagten vereinbart worden wäre, ist im Verfahren weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen. Der Kläger wäre daher selbst dann nicht nach dieser Verwendungsgruppe zu entlohnen, wenn seine Tätigkeit den dort genannten Kriterien entsprechen würde. Beurteilungskriterien eines tätigkeitsfremden Kollektivvertrages können außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 10, AÜG zur Einstufung nämlich nicht herangezogen werden. Daß die vereinbarte Entlohnung jedenfalls über der höchstmöglichen Einstufung des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten Österreichs gelegen ist, hat das Erstgericht unbekämpft festgestellt.
Da die Streitsache somit aufgrund der dargestellten Rechtsansicht zur Entscheidung reif ist, konnte der Oberste Gerichtshof in Stattgebung des Rekurses gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO in der Sache selbst erkennen. Damit ist aber auch dem Vorbringen in der außerordentlichen Revision des Klägers zur teilweisen Bestätigung der Klagsabweisung durch das Berufungsgericht der Boden entzogen, weil selbst, wenn man seinen zur Berechnungsmethode und zur Frage der Schlüssigkeit vorgetragenen Argumenten folgen wollte, auch dieses Begehren aufgrund der referierten rechtlichen Überlegungen abzuweisen wäre.Da die Streitsache somit aufgrund der dargestellten Rechtsansicht zur Entscheidung reif ist, konnte der Oberste Gerichtshof in Stattgebung des Rekurses gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO in der Sache selbst erkennen. Damit ist aber auch dem Vorbringen in der außerordentlichen Revision des Klägers zur teilweisen Bestätigung der Klagsabweisung durch das Berufungsgericht der Boden entzogen, weil selbst, wenn man seinen zur Berechnungsmethode und zur Frage der Schlüssigkeit vorgetragenen Argumenten folgen wollte, auch dieses Begehren aufgrund der referierten rechtlichen Überlegungen abzuweisen wäre.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.