Rechtssatz RS0027842
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027842
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Rechtssatz
Bei der Behandlung der Angestellten ex contractu ist zwischen dem Arbeitsvertragsrecht, dem Kollektivvertragsrecht, dem Betriebsverfassungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht zu unterscheiden. In arbeitsvertragsrechtlicher Hinsicht bewirkt zwar die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft die vertragsmäßige Behandlung des Arbeitnehmers als Angestellten, sie macht ihn aber deshalb nicht zum Angestellten. Das AngG erfüllt hier die Funktion einer Vertragsschablone. Aus diesem Grund kommt aber den vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeiten weiterhin eine entscheidende Bedeutung zu; sie bestimmen letztlich den Umfang der unabdingbaren Rechte des Arbeitnehmers.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 163/87
Entscheidungstext OGH 27.04.1988 9 ObA 163/87
Veröff: SZ 61/105 = Arb 10714 = DRdA 1990,273 (Knöfler)
- 9 ObA 245/93
Entscheidungstext OGH 23.11.1993 9 ObA 245/93
Veröff: SZ 66/160
- 9 ObA 347/93
Entscheidungstext OGH 10.12.1993 9 ObA 347/93
- 8 ObA 2167/96a
Entscheidungstext OGH 28.11.1996 8 ObA 2167/96a
nur: Bei der Behandlung der Angestellten ex contractu ist zwischen dem Arbeitsvertragsrecht, dem Kollektivvertragsrecht, dem Betriebsverfassungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht zu unterscheiden. In arbeitsvertragsrechtlicher Hinsicht bewirkt zwar die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft die vertragsmäßige Behandlung des Arbeitnehmers als Angestellten, sie macht ihn aber deshalb nicht zum Angestellten. Das AngG erfüllt hier die Funktion einer Vertragsschablone. (T1)
Veröff: SZ 69/269
- 8 ObA 2255/96t
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 2255/96t
Auch; nur T1
- 8 ObS 4/04b
Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 ObS 4/04b
nur: In arbeitsvertragsrechtlicher Hinsicht bewirkt zwar die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft die vertragsmäßige Behandlung des Arbeitnehmers als Angestellten, sie macht ihn aber deshalb nicht zum Angestellten. Das AngG erfüllt hier die Funktion einer Vertragsschablone. (T2)
- 8 ObA 67/06w
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 ObA 67/06w
nur: Bei der Behandlung der Angestellten ex contractu ist zwischen dem Arbeitsvertragsrecht, dem Kollektivvertragsrecht, dem Betriebsverfassungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht zu unterscheiden. (T3)
- 9 ObA 128/09b
Entscheidungstext OGH 16.11.2009 9 ObA 128/09b
nur: In arbeitsvertragsrechtlicher Hinsicht bewirkt zwar die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft die vertragsmäßige Behandlung des Arbeitnehmers als Angestellten, sie macht ihn aber deshalb nicht zum Angestellten. Das AngG erfüllt hier die Funktion einer Vertragsschablone. Aus diesem Grund kommt aber den vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeiten weiterhin eine entscheidende Bedeutung zu; sie bestimmen letztlich den Umfang der unabdingbaren Rechte des Arbeitnehmer. (T4)
- 9 ObA 69/13g
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 ObA 69/13g
Vgl
- 8 ObA 47/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 ObA 47/24f
vgl
Schlagworte
Tätigkeit, Vereinbarung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0027842
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_009OBA00163_8700000_001