Lediglich dem Rekurs kommt zum Teil Berechtigung zu.
Zur Revision der Klägerin:
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin, die als sogenannte "Tagesmutter" ausschließlich mit der Betreuung des Sohnes der Beklagten tagsüber befaßt war, an sich in den Geltungsbereich des HGHAngG fiel (§ 1 Abs. 1 und 2 HGHAngG; Arb. 10.430 mwH). Die Revisionswerberin wiederholt lediglich ihre schon im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente, daß ihr zufolge der vertraglich zuerkannten Angestellteneigenschaft die Rechtsstellung einer Angestellten kraft Gesetzes zugekommen und damit die Anwendbarkeit des Abschnitts IV des Mutterschutzgesetzes auszuschließen sei. Soweit die Klägerin dazu darauf verweist, es sei ein "reguläres Angestelltendienstverhältnis" begründet worden, kann ihr nicht beigepflichtet werden, daß damit mehr als die bloße Anwendbarkeit des Angestelltengesetzes vereinbart worden wäre. Der Begriff "regulär" grenzt nämlich nach dem Wortlaut und dem Sinn der Vereinbarung nur das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Probemonat und dem befristeten Arbeitsverhältnis ab.Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin, die als sogenannte "Tagesmutter" ausschließlich mit der Betreuung des Sohnes der Beklagten tagsüber befaßt war, an sich in den Geltungsbereich des HGHAngG fiel (Paragraph eins, Absatz eins und 2 HGHAngG; Arb. 10.430 mwH). Die Revisionswerberin wiederholt lediglich ihre schon im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente, daß ihr zufolge der vertraglich zuerkannten Angestellteneigenschaft die Rechtsstellung einer Angestellten kraft Gesetzes zugekommen und damit die Anwendbarkeit des Abschnitts römisch vier des Mutterschutzgesetzes auszuschließen sei. Soweit die Klägerin dazu darauf verweist, es sei ein "reguläres Angestelltendienstverhältnis" begründet worden, kann ihr nicht beigepflichtet werden, daß damit mehr als die bloße Anwendbarkeit des Angestelltengesetzes vereinbart worden wäre. Der Begriff "regulär" grenzt nämlich nach dem Wortlaut und dem Sinn der Vereinbarung nur das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Probemonat und dem befristeten Arbeitsverhältnis ab.
Bei der Behandlung der Angestellten ex contractu ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin zwischen dem Arbeitsvertragsrecht, dem Kollektivvertragsrecht, dem Betriebsverfassungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht zu unterscheiden. In arbeitsvertragsrechtlicher Hinsicht bewirkt zwar die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft die vertragsmäßige Behandlung des Arbeitnehmers als Angestellten, sie macht ihn aber deshalb nicht zum Angestellten. Das Angestelltengesetz erfüllt hier die Funktion einer Vertragsschablone und der Arbeitsvertrag rezipiert lediglich den Inhalt dieses Gesetzes, ohne daß dadurch der grundsätzliche Unterschied zwischen Arbeitern oder Hausgehilfen und Hausangestellten einerseits und Angestellten andererseits beseitigt wird. Aus diesem Grund kommt aber den vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeiten weiterhin eine entscheidende Bedeutung zu; sie bestimmen letztlich den Umfang der unabdingbaren Rechte des Arbeitnehmers (vgl. Schrammel, Der "Angestellte ex contractu" im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht ZAS 1973, 163 ff, insbesondere 164;Bei der Behandlung der Angestellten ex contractu ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin zwischen dem Arbeitsvertragsrecht, dem Kollektivvertragsrecht, dem Betriebsverfassungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht zu unterscheiden. In arbeitsvertragsrechtlicher Hinsicht bewirkt zwar die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft die vertragsmäßige Behandlung des Arbeitnehmers als Angestellten, sie macht ihn aber deshalb nicht zum Angestellten. Das Angestelltengesetz erfüllt hier die Funktion einer Vertragsschablone und der Arbeitsvertrag rezipiert lediglich den Inhalt dieses Gesetzes, ohne daß dadurch der grundsätzliche Unterschied zwischen Arbeitern oder Hausgehilfen und Hausangestellten einerseits und Angestellten andererseits beseitigt wird. Aus diesem Grund kommt aber den vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeiten weiterhin eine entscheidende Bedeutung zu; sie bestimmen letztlich den Umfang der unabdingbaren Rechte des Arbeitnehmers vergleiche Schrammel, Der "Angestellte ex contractu" im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht ZAS 1973, 163 ff, insbesondere 164;
Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I 48 f;Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht römisch eins 48 f;
Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 I 37;Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 römisch eins 37;
Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 116; Wachter, Beitrags- und kollektivvertragsrechtliche Fragen zum Angestellten ex contractu, ZAS 1978, 43 ff; Arb. 9.774 mwH).
Aus diesen Erwägungen folgt, daß die Übernahme der Regelungen des Angestelltengesetzes als Inhalt des Arbeitsvertrages für sich allein noch keinen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Karenzurlaub im Sinne des § 15 Abs. 1 MSchG, wie er den Angestellten ex lege zusteht, bewirken konnte. Im Rahmen des Anwendungsbereiches des Mutterschutzgesetzes 1979 muß die Klägerin daher die Sonderbestimmungen für die in privaten Haushalten beschäftigten Arbeitnehmerinnen gegen sich gelten lassen, die, was sie nicht bezweifelt, ebenfalls an die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit anknüpfen. Da sie unbestritten dem im § 24 Z 2 MSchG erwähnten Personenkreis angehört, galten für sie gemäß § 28 leg cit zwar die Vorschriften über den Kündigungsschutz (§ 27) und über den Entlassungsschutz (§ 12), nicht aber die Bestimmungen des § 15 leg cit über den Karenzurlaub (§ 25 MSchG). Diese Sonderregelungen widersprechen nicht dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot, wie die Revisionswerberin meint, sondern haben ihren Grund darin, daß in einem privaten Haushalt berufsspezifisch eine andere Art des Zusammenarbeitens und Zusammenlebens besteht als in einem Betrieb (vgl. Knöfler-Martinek MSchG7 § 27 Erl. 1). Gerade die Art der Tätigkeit der Klägerin als sogenannte "Tagesmutter" zeigt deutlich, daß es nicht zweckmäßig ist, mit der Betreuung eines Kindes ein volles Jahr auszusetzen, da dieses dadurch den Kontakt zur Bezugsperson verlieren kann. Es besteht daher kein Anlaß, der Anregung der Revisionswerberin zu folgen und die Bestimmung des § 25 MSchG wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.Aus diesen Erwägungen folgt, daß die Übernahme der Regelungen des Angestelltengesetzes als Inhalt des Arbeitsvertrages für sich allein noch keinen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Karenzurlaub im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, MSchG, wie er den Angestellten ex lege zusteht, bewirken konnte. Im Rahmen des Anwendungsbereiches des Mutterschutzgesetzes 1979 muß die Klägerin daher die Sonderbestimmungen für die in privaten Haushalten beschäftigten Arbeitnehmerinnen gegen sich gelten lassen, die, was sie nicht bezweifelt, ebenfalls an die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit anknüpfen. Da sie unbestritten dem im Paragraph 24, Ziffer 2, MSchG erwähnten Personenkreis angehört, galten für sie gemäß Paragraph 28, leg cit zwar die Vorschriften über den Kündigungsschutz (Paragraph 27,) und über den Entlassungsschutz (Paragraph 12,), nicht aber die Bestimmungen des Paragraph 15, leg cit über den Karenzurlaub (Paragraph 25, MSchG). Diese Sonderregelungen widersprechen nicht dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot, wie die Revisionswerberin meint, sondern haben ihren Grund darin, daß in einem privaten Haushalt berufsspezifisch eine andere Art des Zusammenarbeitens und Zusammenlebens besteht als in einem Betrieb vergleiche Knöfler-Martinek MSchG7 Paragraph 27, Erl. 1). Gerade die Art der Tätigkeit der Klägerin als sogenannte "Tagesmutter" zeigt deutlich, daß es nicht zweckmäßig ist, mit der Betreuung eines Kindes ein volles Jahr auszusetzen, da dieses dadurch den Kontakt zur Bezugsperson verlieren kann. Es besteht daher kein Anlaß, der Anregung der Revisionswerberin zu folgen und die Bestimmung des Paragraph 25, MSchG wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.
Die Klägerin war somit nicht berechtigt, einen Karenzurlaub durch einseitige Gestaltungserklärung gemäß § 15 Abs. 1 MSchG in Anspruch zu nehmen. Ihr stand jedoch gemäß § 28 MSchG Entlassungsschutz bis 20. Dezember 1984 zu, so daß es auch schon bei Prüfung der Berechtigung des weiteren Feststellungsbegehrens hinsichtlich des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über den 14. November 1984 hinaus, welche Dauer die Klägerin in ihrer Berufung allerdings einschränkend mit 30. November 1985 begrenzte (§ 483 Abs. 3 ZPO), darauf ankommt, ob sie einen Entlassungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 MSchG, erster Tatbestand, verwirklichte. Wäre die Entlassung nämlich als ungerechtfertigt unwirksam gewesen, hätte das Arbeitsverhältnis erst durch die Eventualkündigung der Beklagten aufgelöst werden können (vgl. Knöfler-Martinek MSchG7 § 12 Erl. 4). Abgestellt auf den Schluß der Verhandlung in erster Instanz am 25. November 1986 ergibt sich aber, daß hinsichtlich des gesamten Zeitraumes, auf den sich das Feststellungsbegehren erstreckt, bereits eine Leistungsklage auf das gebührende Entgelt möglich gewesen wäre, bei der das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses ohnehin als Vorfrage zu prüfen war. Es fehlt diesem Begehren daher das erforderliche Feststellungsinteresse, sodaß es schon aus diesem Grunde auch diesbezüglich bei der Abweisung des weiteren Feststellungsbegehrens zu verbleiben hat (vgl. Fasching ZPR Rz 1101).Die Klägerin war somit nicht berechtigt, einen Karenzurlaub durch einseitige Gestaltungserklärung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, MSchG in Anspruch zu nehmen. Ihr stand jedoch gemäß Paragraph 28, MSchG Entlassungsschutz bis 20. Dezember 1984 zu, so daß es auch schon bei Prüfung der Berechtigung des weiteren Feststellungsbegehrens hinsichtlich des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über den 14. November 1984 hinaus, welche Dauer die Klägerin in ihrer Berufung allerdings einschränkend mit 30. November 1985 begrenzte (Paragraph 483, Absatz 3, ZPO), darauf ankommt, ob sie einen Entlassungsgrund im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG, erster Tatbestand, verwirklichte. Wäre die Entlassung nämlich als ungerechtfertigt unwirksam gewesen, hätte das Arbeitsverhältnis erst durch die Eventualkündigung der Beklagten aufgelöst werden können vergleiche Knöfler-Martinek MSchG7 Paragraph 12, Erl. 4). Abgestellt auf den Schluß der Verhandlung in erster Instanz am 25. November 1986 ergibt sich aber, daß hinsichtlich des gesamten Zeitraumes, auf den sich das Feststellungsbegehren erstreckt, bereits eine Leistungsklage auf das gebührende Entgelt möglich gewesen wäre, bei der das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses ohnehin als Vorfrage zu prüfen war. Es fehlt diesem Begehren daher das erforderliche Feststellungsinteresse, sodaß es schon aus diesem Grunde auch diesbezüglich bei der Abweisung des weiteren Feststellungsbegehrens zu verbleiben hat vergleiche Fasching ZPR Rz 1101).
Zum Rekurs der Beklagten:
Der Entlassungsgrund des § 12 Abs. 1 Z 1 MSchG, erster Tatbestand, stimmt wörtlich mit dem Entlassungstatbestand des § 82 lit. f GewO 1859 überein, der nach ständiger Rechtsprechung im Sinne des § 27 Z 4 AngG auszulegen ist (Arb. 9.991 ua). Er umfaßt nicht nur das unbefugte Verlassen der Arbeit, sondern jede pflichtwidrige, erhebliche und schuldhafte Arbeitsversäumnis, die eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes entbehrt (Kuderna Entlassungsrecht 66 ff, 94; Knöfler-Martinek MSchG7Der Entlassungsgrund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG, erster Tatbestand, stimmt wörtlich mit dem Entlassungstatbestand des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 überein, der nach ständiger Rechtsprechung im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG auszulegen ist (Arb. 9.991 ua). Er umfaßt nicht nur das unbefugte Verlassen der Arbeit, sondern jede pflichtwidrige, erhebliche und schuldhafte Arbeitsversäumnis, die eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes entbehrt (Kuderna Entlassungsrecht 66 ff, 94; Knöfler-Martinek MSchG7
§ 12 Erl. 2.5.1 mwH; Martinek-Schwarz Angestelltengesetz6Paragraph 12, Erl. 2.5.1 mwH; Martinek-Schwarz Angestelltengesetz6
§ 27 Erl. 20 und 21; Arb. 8.564, 9.690 ua). Nach den maßgeblichenParagraph 27, Erl. 20 und 21; Arb. 8.564, 9.690 ua). Nach den maßgeblichen
Feststellungen trug sich die Klägerin von vorneherein mit der Absicht, nach der Geburt ihres Kindes nicht mehr für die Beklagte tätig zu sein. Sie kam weder der ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung der Beklagten vom 12. Oktober 1984, die Arbeit wieder anzutreten, nach noch zeigte sie irgendeine Reaktion auf diese Aufforderung. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin der Beklagten am 13. September 1984 mitgeteilt hatte, daß sie einen Karenzurlaub in der Dauer eines Jahres in Anspruch nehme, war es sohin für die Beklagte am 14. November 1984, dem ersten Arbeitstag der Klägerin, klar, daß die nicht erschienene Klägerin ihre Tätigkeit für längere Zeit nicht mehr aufnehmen werde. Dieses Verhalten war mit der Verpflichtung der Klägerin zum Antritt der Arbeit unvereinbar. Einer weiteren Aufforderung zur Arbeitsaufnahme, welcher die Klägerin nach den Feststellungen ohnehin nicht nachgekommen wäre, oder einer vorhergehenden Drohung mit der Entlassung bedurfte es entgegen der Ansicht der Klägerin bei dieser Sachlage nicht (vgl. Arb. 10.379). Ein Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit in dem Sinn, daß dem Arbeitnehmer bewußt sein müsse, daß die Unterlassung der Arbeitsleistung nicht durch einen rechtmäßigen Hinderungsgrund gerechtfertigt sei, ist nicht erforderlich. Die Unterlassung der Arbeitsleistung war nur dann gerechtfertigt, wenn die Klägerin ohne Verschulden annehmen hätte können, sie habe einen rechtmäßigen Hinderungsgrund (Arb. 9.075, 9.106, 9.690 ua). Richtig ist, daß einem Arbeitnehmer auch ein Rechtsirrtum mit schuldausschließender Wirkung unterlaufen kann (Kuderna aaO 50), doch kann im vorliegenden Fall der vom Wortlaut des Gesetzes abweichenden Rechtsansicht der Klägerin kein solches schuldausschließendes Gewicht beigemessen werden. In einer Vielzahl von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten geht es auch um divergierende Rechtsansichten, die nicht zuletzt auf konträren Rechtsauskünften beruhen. So machte etwa die Beklagte für sich geltend, daß auch sie für ihren Rechtsstandpunkt sprechende Rechtsauskünfte teils bei den gleichen Institutionen und teils von einem Ordinarius für Arbeits- und Sozialrecht eingeholt habe. Selbst wenn die Klägerin Rechtsauskünfte erhielt, die ihren Standpunkt bestätigten, wobei es nach wie vor an jeglicher Behauptung fehlt, welchen Sachverhalt sie zur Beurteilung vortrug, ist ihr immerhin anzulasten, daß sie trotz des Schreibens des Beklagtenvertreters vom 12. Oktober 1984, der sie ausdrücklich auf den für sie geltenden Abschnitt IV des Mutterschutzgesetzes hinwies, über einen Monat lang nicht einmal den Versuch unternahm, eine Klärung der Lage mit der Beklagten herbeizuführen oder der Beklagten wenigstens ihren Standpunkt zu begründen. Sie zog vielmehr, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, einen Arbeitsantritt von vorneherein nicht in Erwägung und nahm damit aber auch in Kauf, daß sich ihre im Gesetz nicht begründete Rechtsansicht letztlich als unrichtig herausstellen werde. Die Klägerin ging dabei ein in Streitsachen zwar nicht ungewöhnliches Risiko ein, sie kann sich aber nicht darauf berufen, daß sie ohne jedes Verschulden, das schon in der gänzlichen Nichtzurkenntnisnahme des begründeten Schreibens des Beklagtenvertreters vom 12. Oktober 1984 lag, von einem rechtmäßigen Hinderungsgrund ausgegangen sei. Soweit die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung ausführt, die Beklagte hätte zur Betreuung ihres Sohnes ohnehin schon eine Ersatzkraft angestellt, ist damit für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Ob ihr tatsächlich Karenzurlaubsgeld gewährt wurde, ist für den arbeitsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte auf Karenzurlaub ohne Belang (infas 1988/S 25). Da es weiters auf einen schuldausschließenden Rechtsirrtum im Zeitpunkt der Entlassung ankommt, ist auch der Einwand, sogar das Erstgericht hätte ihren Anspruch auf Karenzurlaub anerkannt, nicht zielführend. Abgesehen davon vertrat das Erstgericht im ersten Rechtsgang lediglich die unrichtige Ansicht, die Klägerin sei nicht für die Hauswirtschaft der Beklagten beschäftigt gewesen.Feststellungen trug sich die Klägerin von vorneherein mit der Absicht, nach der Geburt ihres Kindes nicht mehr für die Beklagte tätig zu sein. Sie kam weder der ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung der Beklagten vom 12. Oktober 1984, die Arbeit wieder anzutreten, nach noch zeigte sie irgendeine Reaktion auf diese Aufforderung. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin der Beklagten am 13. September 1984 mitgeteilt hatte, daß sie einen Karenzurlaub in der Dauer eines Jahres in Anspruch nehme, war es sohin für die Beklagte am 14. November 1984, dem ersten Arbeitstag der Klägerin, klar, daß die nicht erschienene Klägerin ihre Tätigkeit für längere Zeit nicht mehr aufnehmen werde. Dieses Verhalten war mit der Verpflichtung der Klägerin zum Antritt der Arbeit unvereinbar. Einer weiteren Aufforderung zur Arbeitsaufnahme, welcher die Klägerin nach den Feststellungen ohnehin nicht nachgekommen wäre, oder einer vorhergehenden Drohung mit der Entlassung bedurfte es entgegen der Ansicht der Klägerin bei dieser Sachlage nicht vergleiche Arb. 10.379). Ein Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit in dem Sinn, daß dem Arbeitnehmer bewußt sein müsse, daß die Unterlassung der Arbeitsleistung nicht durch einen rechtmäßigen Hinderungsgrund gerechtfertigt sei, ist nicht erforderlich. Die Unterlassung der Arbeitsleistung war nur dann gerechtfertigt, wenn die Klägerin ohne Verschulden annehmen hätte können, sie habe einen rechtmäßigen Hinderungsgrund (Arb. 9.075, 9.106, 9.690 ua). Richtig ist, daß einem Arbeitnehmer auch ein Rechtsirrtum mit schuldausschließender Wirkung unterlaufen kann (Kuderna aaO 50), doch kann im vorliegenden Fall der vom Wortlaut des Gesetzes abweichenden Rechtsansicht der Klägerin kein solches schuldausschließendes Gewicht beigemessen werden. In einer Vielzahl von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten geht es auch um divergierende Rechtsansichten, die nicht zuletzt auf konträren Rechtsauskünften beruhen. So machte etwa die Beklagte für sich geltend, daß auch sie für ihren Rechtsstandpunkt sprechende Rechtsauskünfte teils bei den gleichen Institutionen und teils von einem Ordinarius für Arbeits- und Sozialrecht eingeholt habe. Selbst wenn die Klägerin Rechtsauskünfte erhielt, die ihren Standpunkt bestätigten, wobei es nach wie vor an jeglicher Behauptung fehlt, welchen Sachverhalt sie zur Beurteilung vortrug, ist ihr immerhin anzulasten, daß sie trotz des Schreibens des Beklagtenvertreters vom 12. Oktober 1984, der sie ausdrücklich auf den für sie geltenden Abschnitt römisch vier des Mutterschutzgesetzes hinwies, über einen Monat lang nicht einmal den Versuch unternahm, eine Klärung der Lage mit der Beklagten herbeizuführen oder der Beklagten wenigstens ihren Standpunkt zu begründen. Sie zog vielmehr, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, einen Arbeitsantritt von vorneherein nicht in Erwägung und nahm damit aber auch in Kauf, daß sich ihre im Gesetz nicht begründete Rechtsansicht letztlich als unrichtig herausstellen werde. Die Klägerin ging dabei ein in Streitsachen zwar nicht ungewöhnliches Risiko ein, sie kann sich aber nicht darauf berufen, daß sie ohne jedes Verschulden, das schon in der gänzlichen Nichtzurkenntnisnahme des begründeten Schreibens des Beklagtenvertreters vom 12. Oktober 1984 lag, von einem rechtmäßigen Hinderungsgrund ausgegangen sei. Soweit die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung ausführt, die Beklagte hätte zur Betreuung ihres Sohnes ohnehin schon eine Ersatzkraft angestellt, ist damit für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Ob ihr tatsächlich Karenzurlaubsgeld gewährt wurde, ist für den arbeitsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte auf Karenzurlaub ohne Belang (infas 1988/S 25). Da es weiters auf einen schuldausschließenden Rechtsirrtum im Zeitpunkt der Entlassung ankommt, ist auch der Einwand, sogar das Erstgericht hätte ihren Anspruch auf Karenzurlaub anerkannt, nicht zielführend. Abgesehen davon vertrat das Erstgericht im ersten Rechtsgang lediglich die unrichtige Ansicht, die Klägerin sei nicht für die Hauswirtschaft der Beklagten beschäftigt gewesen.
Soweit das Berufungsgericht allerdings bemängelte, es fehle noch an Feststellungen betreffend den von der Klägerin zulässigerweise neu behaupteten (§ 101 Abs. 2 ASGG) extremen psychischen Ausnahmezustand, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, diesen Ausführungen nicht entgegentreten. Da gemäß § 12 Abs. 2 MSchG im Falle des § 12 Abs. 1 Z 1 leg cit der durch die Entbindung der Arbeitnehmerin bedingte außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen ist, hat diesbezüglich noch eine Ergänzung der Feststellungen zu erfolgen. Die dazu erforderliche Verfahrensergänzung ist gemäß § 496 Abs. 3 ZPO vom Berufungsgericht selbst vorzunehmen (Fasching ZPR Rz 1817).Soweit das Berufungsgericht allerdings bemängelte, es fehle noch an Feststellungen betreffend den von der Klägerin zulässigerweise neu behaupteten (Paragraph 101, Absatz 2, ASGG) extremen psychischen Ausnahmezustand, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, diesen Ausführungen nicht entgegentreten. Da gemäß Paragraph 12, Absatz 2, MSchG im Falle des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit der durch die Entbindung der Arbeitnehmerin bedingte außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen ist, hat diesbezüglich noch eine Ergänzung der Feststellungen zu erfolgen. Die dazu erforderliche Verfahrensergänzung ist gemäß Paragraph 496, Absatz 3, ZPO vom Berufungsgericht selbst vorzunehmen (Fasching ZPR Rz 1817).
Hinsichtlich der geltend gemachten Kündigungsentschädigung ist aber ungeachtet des im Rekurs allein gestellten Aufhebungsantrages wegen Spruchreife mit Sachentscheidung vorzugehen (§ 519 Abs. 2, letzter Satz ZPO; Fasching ZPR Rz 1823), da die Beklagte einen Verfallseinwand im Sinne der §§ 19 HGHAngG, 1162 d ABGB und 34 AngG erhob, dem Berechtigung zukommt. Die Entlassung der Klägerin erfolgte am 14. November 1984 und das nicht mehr auf den aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses gestützte Eventualbegehren wurde erstmals mit in der Tagsatzung vom 27. Mai 1986 vorgetragenen Schriftsatz vom 14. April 1986, sohin nach Ablauf der Sechsmonatsfrist, erhoben (vgl. Martinek-Schwarz AngG6 § 34 Erl. 4; Arb. 10.097). Der Abfertigungsanspruch, dessen Höhe bestritten wurde, unterliegt dieser Verfallsfrist nicht.Hinsichtlich der geltend gemachten Kündigungsentschädigung ist aber ungeachtet des im Rekurs allein gestellten Aufhebungsantrages wegen Spruchreife mit Sachentscheidung vorzugehen (Paragraph 519, Absatz 2,, letzter Satz ZPO; Fasching ZPR Rz 1823), da die Beklagte einen Verfallseinwand im Sinne der Paragraphen 19, HGHAngG, 1162 d ABGB und 34 AngG erhob, dem Berechtigung zukommt. Die Entlassung der Klägerin erfolgte am 14. November 1984 und das nicht mehr auf den aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses gestützte Eventualbegehren wurde erstmals mit in der Tagsatzung vom 27. Mai 1986 vorgetragenen Schriftsatz vom 14. April 1986, sohin nach Ablauf der Sechsmonatsfrist, erhoben vergleiche Martinek-Schwarz AngG6 Paragraph 34, Erl. 4; Arb. 10.097). Der Abfertigungsanspruch, dessen Höhe bestritten wurde, unterliegt dieser Verfallsfrist nicht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.