Entscheidungsgründe:
Der Kläger war ab 2. 6. 1997 als "angestellter" Kraftfahrer bei der L***** Handels GmbH beschäftigt. Der Geschäftsführer seiner Dienstgeberin kündigte das Dienstverhältnis am 19. 2. 2001 zum 28. 2. 2001. Mit Urteil vom 25. 9. 2001 des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht zu 31 Cga 81/01w wurden dem Kläger gegenüber seiner ehemaligen Dienstgeberin 221.017,48 S (16.061,97 EUR) brutto an Abfertigung, Urlaubsentschädigung, Kündigungsentschädigung und restlichen Diäten unter anderem mit der Begründung zugesprochen, das Dienstverhältnis habe am 28. 2. 2001 durch fristwidrige Dienstgeberkündigung vom 19. 2. 2001 geendet. Tatsächlich wäre eine Kündigung erstmals zum 30. 6. 2001 möglich gewesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr als Konkursgericht vom 19. 3. 2002 wurde über das Vermögen der ehemaligen Dienstgeberin des Klägers der Konkurs eröffnet.
Der Kläger begehrt 5.269,69 EUR netto an Insolvenz-Ausfallgeld (Kündigungsentschädigung samt aliquoter Urlaubsersatzleistung für den Zeittraum 18. 3. bis 30. 6. 2001) und anteilige Kosten von 1.617,52 EUR. Die beklagte Partei habe ihm mit der Begründung, für ihn sei der Kollektivvertrag für Handelsarbeiter anzuwenden, Kündigungsentschädigung samt aliquoter Urlaubsersatzleistung lediglich bis 17. 3. 2001 zuerkannt. Dabei habe die beklagte Partei das auch sie bindende Urteil im arbeitsgerichtlichen Verfahren missachtet. Überdies sei der Kläger nicht Arbeiter, sondern Angestellter gewesen.
Die beklagte Partei wendet ein, die behauptete Anwendbarkeit des AngG könne sich nur auf eine vertragliche Vereinbarung stützen. Damit seien aber die hier geltend gemachten Ansprüche nicht gemäß § 3 Abs 3 IESG gesichert. Eine Bindung der beklagten Partei an das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht bestehe nicht.Die beklagte Partei wendet ein, die behauptete Anwendbarkeit des AngG könne sich nur auf eine vertragliche Vereinbarung stützen. Damit seien aber die hier geltend gemachten Ansprüche nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IESG gesichert. Eine Bindung der beklagten Partei an das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht bestehe nicht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich vertrat es die Auffassung, dass die beklagte Partei zwar gemäß § 7 IESG bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an eine hierüber ergangene gerichtliche Entscheidung gebunden sei. Die Frage allerdings, ob die arbeitsrechtlichen Ansprüche auch gesichert seien, sei von der beklagten Partei eigenständig zu beantworten. Der Kläger sei lediglich kraft vertraglicher Regelung bei seiner ehemaligen Dienstgeberin als Kraftfahrer in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt gewesen. Nach § 3 Abs 3 IESG seien der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes für gesicherte Ansprüche nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrundezulegen. Die beklagte Partei habe daher ihrer Berechnung zu Recht die Anwendung des Kollektivvertrages für Handelsarbeiter und damit eine Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers unter Einhaltung einer dreiwöchigen Frist zum folgenden Samstag zugrunde gelegt.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich vertrat es die Auffassung, dass die beklagte Partei zwar gemäß Paragraph 7, IESG bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an eine hierüber ergangene gerichtliche Entscheidung gebunden sei. Die Frage allerdings, ob die arbeitsrechtlichen Ansprüche auch gesichert seien, sei von der beklagten Partei eigenständig zu beantworten. Der Kläger sei lediglich kraft vertraglicher Regelung bei seiner ehemaligen Dienstgeberin als Kraftfahrer in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt gewesen. Nach Paragraph 3, Absatz 3, IESG seien der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes für gesicherte Ansprüche nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrundezulegen. Die beklagte Partei habe daher ihrer Berechnung zu Recht die Anwendung des Kollektivvertrages für Handelsarbeiter und damit eine Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers unter Einhaltung einer dreiwöchigen Frist zum folgenden Samstag zugrunde gelegt.
Über Berufung des Klägers änderte das Berufungsgericht das Urteil im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob hinsichtlich der einem Vertragsangestellten nach dem AngG gebührenden Kündigungsentschädigung die Anspruchsbegrenzung des § 3 Abs 3 IESG Platz greife, höchstgerichtliche Judikatur nicht vorliege.Über Berufung des Klägers änderte das Berufungsgericht das Urteil im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob hinsichtlich der einem Vertragsangestellten nach dem AngG gebührenden Kündigungsentschädigung die Anspruchsbegrenzung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG Platz greife, höchstgerichtliche Judikatur nicht vorliege.
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Verwaltungsbehörde in der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen - etwa jener nach § 3 Abs 3 IESG - und Anspruchsausschlüssen in allen Fragen frei bleibe, die im gerichtlichen Verfahren von vornherein nicht zu prüfen gewesen seien oder mangels Einwendung nicht geprüft worden seien. Im Arbeitsgerichtsverfahren sei in diesem Sinn bindend entschieden worden, dass der hier gegenständliche Klageanspruch teils aus (Schadenersatz)Ansprüchen auf Kündigungsentschädigung, teils aus - im bezeichneten Verfahren rechtskräftig zuerkannten - Kostenersatzansprüchen bestehe und daher gemäß § 1 Abs 2 Z 2 und 4 lit a IESG zu den gesicherten Ansprüchen gehöre. Die beklagte Partei habe allerdings zu prüfen, ob dieser Anspruch nach den Bestimmungen des IESG begrenzt sei, weil diese Frage im Vorprozess nicht releviert worden sei. Nach § 3 Abs 3 IESG seien - mit hier nicht relevanten Ausnahmen bei der einzelvertraglichen Anrechnung von Vordienstzeiten - für gesicherte Ansprüche nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrundezulegen. Der Kläger habe bereits in seiner mit dem Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld gekoppelten Forderungsanmeldung die Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für Handelsangestellte behauptet. Nach den unbekämpften Urteilsannahmen des Erstgerichtes sei der Kläger kraft vertraglicher Vereinbarung mit seinem damaligen Arbeitgeber in ein Angestelltenverhältnis übernommen worden. Individualarbeitsrechtlich komme es durch die Vereinbarung des Angestelltenstatus zur Anwendung des Angestelltengesetzes als Vertragsschablone, ohne dass dadurch der grundsätzliche Unterschied zwischen Arbeiter und Angestellten beseitigt werde. Daher seien die unabdingbaren Ansprüche des Arbeitnehmers nach den tatsächlich verrichteten Diensten zu bestimmen. Die vertragliche Zuerkennung der Angestellteneigenschaft finde in zwingenden gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen des Arbeiterrechts ihre Grenzen. Zusätzlich seien die günstigeren Regeln des Angestelltengesetzes anzuwenden. Das bedeute nichts anderes, als dass auch für Angestellte ex contractu die Kündigungsfristen und Termine des Angestelltengesetzes anzuwenden seien. Wenn auch der Angestelltenstatus des Klägers an sich bloß vereinbart worden sei, sei die für ihn kraft dieser Vereinbarung geltende Kündigungsfrist gleichwohl eine gesetzliche, die als solche nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 3 IESG auch der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes zugrundezulegen sei. Die gegenteilige Lösung wäre unbillig. Wenngleich es sich beim Anspruch auf laufendes Entgelt und dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung um grundsätzlich verschiedene Ansprüche handle, wäre es doch sachlich nicht zu rechtfertigen, dem vor Konkurseröffnung fristgerecht Gekündigten die Ansprüche auf laufendes Entgelt während einer vereinbarungsgemäß längeren Kündigungsfrist mit Hinweis auf § 3a Abs 1 IESG zur Gänze zuzuerkennen, dem unter sonst gleichen Voraussetzungen vom Dienstgeber fristwidrig Gekündigten die Ansprüche auf Kündigungsentschädigung hingegen zu versagen. Nach § 20 Abs 2 AngG, auf den auch der Kollektivvertrag für Handelsangestellte in der zum Kündigungszeitpunkt geltenden Fassung verweise, sei der frühestmögliche gesetzliche Kündigungstermin der 30. 6. 2001 gewesen. Das Klagebegehren bestehe daher zur Gänze zu Recht.In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Verwaltungsbehörde in der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen - etwa jener nach Paragraph 3, Absatz 3, IESG - und Anspruchsausschlüssen in allen Fragen frei bleibe, die im gerichtlichen Verfahren von vornherein nicht zu prüfen gewesen seien oder mangels Einwendung nicht geprüft worden seien. Im Arbeitsgerichtsverfahren sei in diesem Sinn bindend entschieden worden, dass der hier gegenständliche Klageanspruch teils aus (Schadenersatz)Ansprüchen auf Kündigungsentschädigung, teils aus - im bezeichneten Verfahren rechtskräftig zuerkannten - Kostenersatzansprüchen bestehe und daher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 Litera a, IESG zu den gesicherten Ansprüchen gehöre. Die beklagte Partei habe allerdings zu prüfen, ob dieser Anspruch nach den Bestimmungen des IESG begrenzt sei, weil diese Frage im Vorprozess nicht releviert worden sei. Nach Paragraph 3, Absatz 3, IESG seien - mit hier nicht relevanten Ausnahmen bei der einzelvertraglichen Anrechnung von Vordienstzeiten - für gesicherte Ansprüche nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrundezulegen. Der Kläger habe bereits in seiner mit dem Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld gekoppelten Forderungsanmeldung die Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für Handelsangestellte behauptet. Nach den unbekämpften Urteilsannahmen des Erstgerichtes sei der Kläger kraft vertraglicher Vereinbarung mit seinem damaligen Arbeitgeber in ein Angestelltenverhältnis übernommen worden. Individualarbeitsrechtlich komme es durch die Vereinbarung des Angestelltenstatus zur Anwendung des Angestelltengesetzes als Vertragsschablone, ohne dass dadurch der grundsätzliche Unterschied zwischen Arbeiter und Angestellten beseitigt werde. Daher seien die unabdingbaren Ansprüche des Arbeitnehmers nach den tatsächlich verrichteten Diensten zu bestimmen. Die vertragliche Zuerkennung der Angestellteneigenschaft finde in zwingenden gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen des Arbeiterrechts ihre Grenzen. Zusätzlich seien die günstigeren Regeln des Angestelltengesetzes anzuwenden. Das bedeute nichts anderes, als dass auch für Angestellte ex contractu die Kündigungsfristen und Termine des Angestelltengesetzes anzuwenden seien. Wenn auch der Angestelltenstatus des Klägers an sich bloß vereinbart worden sei, sei die für ihn kraft dieser Vereinbarung geltende Kündigungsfrist gleichwohl eine gesetzliche, die als solche nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 3, IESG auch der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes zugrundezulegen sei. Die gegenteilige Lösung wäre unbillig. Wenngleich es sich beim Anspruch auf laufendes Entgelt und dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung um grundsätzlich verschiedene Ansprüche handle, wäre es doch sachlich nicht zu rechtfertigen, dem vor Konkurseröffnung fristgerecht Gekündigten die Ansprüche auf laufendes Entgelt während einer vereinbarungsgemäß längeren Kündigungsfrist mit Hinweis auf Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG zur Gänze zuzuerkennen, dem unter sonst gleichen Voraussetzungen vom Dienstgeber fristwidrig Gekündigten die Ansprüche auf Kündigungsentschädigung hingegen zu versagen. Nach Paragraph 20, Absatz 2, AngG, auf den auch der Kollektivvertrag für Handelsangestellte in der zum Kündigungszeitpunkt geltenden Fassung verweise, sei der frühestmögliche gesetzliche Kündigungstermin der 30. 6. 2001 gewesen. Das Klagebegehren bestehe daher zur Gänze zu Recht.