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Rechtssatz RS0111259×

Rechtssatz RS0111259

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111259

Geschäftszahl

8ObS2339/96w; 8ObS4/04b

Entscheidungsdatum

12.03.2004

Rechtssatz

Erst mit der IESG-Novelle 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 1997,, wurde Paragraph 3, Absatz 3, IESG durch die Bedachtnahme auf die Vordienstzeitenanrechnung ergänzt und dieser Bestimmung überdies durch Entfall der Verweisung auf die Bestimmungen der KO und AO über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen eine allgemeinere Fassung gegeben. Die Einschränkung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG aF, die auf die Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber vor der Eröffnung der Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens oder danach nach Paragraph 25, Absatz eins, KO beziehungsweise gemäß Paragraphen 20 b, 20 c, AO abgestellt hat, ist weggefallen. Da Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens mit der Konkurseröffnung gleichstellt, ist es gerechtfertigt, die Begrenzung der Sicherung der Ansprüche des Arbeitnehmers im Konkurs nach Paragraph 3, Absatz 3, IESG bereits in der Fassung Bundesgesetzblatt 395 aus 1986, auch auf den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG genannten Fall anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 2339/96w
    Entscheidungstext OGH 10.12.1998 8 ObS 2339/96w
  • 8 ObS 4/04b
    Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 ObS 4/04b
    nur: Die Einschränkung des § 3 Abs 3 IESG aF, die auf die Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber vor der Eröffnung der Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens oder danach nach § 25 Abs 1 KO beziehungsweise gemäß §§ 20b, 20c AO abgestellt hat, ist weggefallen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111259

Dokumentnummer

JJR_19981210_OGH0002_008OBS02339_96W0000_001