Begründung:
Der Kläger war vom 1. 4. 1975 bis 30. 9. 1979 und nach Leistung seines Grundwehrdienstes wieder vom 1. 4. 1980 bis 15. 8. 1993 bei der K***** Redaktionsgesellschaft mbH beschäftigt. Vom 1. 9. 1993 bis zum 2. 12. 1993 - dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die neue Arbeitgeberin mit sofortiger Wirkung - war er bei der mit einem Stammkapital von S 500.000,-- am 15. 6. 1993 gegründeten und am 27. 7. 1993 ins Firmenbuch eingetragenen B*****gesellschaft mbH als Chefredakteur für die unabhängige Wochenzeitung "W*****" tätig.
Nach dem auf das gegenständliche Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrag für die bei österreichischen Wochenzeitungen angestellten Redakteure, Redaktionsaspiranten und Reporter kann das Dienstverhältnis vom Dienstgeber mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres gekündigt werden; die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate und erhöht sich nach fünfjähriger ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses mit jedem Dienstjahr um einen Monat bis zum Höchstausmaß von einem Jahr.
Der mit dem Kläger abgeschlossene Dienstvertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
"Das Dienstverhältnis ist unbefristet, kann aber innerhalb der ersten zwei Jahre von der Firma B***** Medien GmbH nicht gekündigt werden. Eine Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung von Stefan F***** für den Fall der Einstellung oder Insolvenz der "W*****-Woche" erfolgt gesondert................
Als redaktionelle, hinsichtlich des Urlaubs-, Abfertigungs- und Entgeltfortzahlungsanspruches im Krankenstand relevante Vordienstzeiten werden 18 Angestelltenjahre angerechnet."
Mit seiner am 20. 12. 1993 gegen die Arbeitgeberin erhobenen Klage begehrte der Kläger den Bruttobetrag von S 1,033.735,18 an restlichem Gehalt, anteiligen Sonderzahlungen, Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit, Kilometergeld und Aufwandersatz, Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und den sofort fälligen Teil der Abfertigung. Die Arbeitgeberin anerkannte das Klagebegehren, worauf ein Anerkenntnisurteil erging, das in Rechtkraft erwachsen ist.
Mit Beschluß vom 28. 1. 1994, S 116/93 des LG Innsbruck, wurde der Antrag der Arbeitgeberin auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft mangels eines hinreichenden Vermögens abgelehnt.
Mit seinem am 24. 5. 1994 bei der beklagten Partei eingelangten Antrag begehrte der Kläger Insolvenz-Ausfallgeld im Betrag von S 3,123.670,61, darunter Abfertigung von 10 Monatsentgelten sowie Kündigungsentschädigung vom 3. 12. 1993 bis 31.12.1995 (irrig wurde der 31. 12. 1996 angeführt, wodurch eine fehlerhafte Berechnung durch die beklagten Partei veranlaßt wurde). Mit Bescheid der beklagten Partei vom 2. 1. 1996 wurde dem Kläger Insolvenz-Ausfallgeld von S 871.509,-- unter anderem für die Abfertigung im Ausmaß von 8 Monaten sowie für die Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 3. 12. 1993 bis 31. 12. 1994 zuerkannt.
Die darüber hinausgehenden Ansprüche wurden mit Bescheid vom selben Tag mangels Vorliegens gesicherter Ansprüche nach § 1 Abs 2, Abs 3 Z 3, Abs 4 und Abs 4a IESG abgelehnt. Eine für den Fall der Insolvenz der "W*****" vorgesehene gesonderte Vereinbarung sei nie abgefaßt worden, sohin sei für die Berechnung der Kündigungsfrist der für den Kläger anzuwendende Kollektivvertrag herangezogen worden, wobei die nach dem Arbeitsvertrag angerechneten 18 Dienstjahre berücksichtigt worden seien. Danach ergebe sich das Höchstmaß einer einjährigen Kündigungsfrist. Den zuerkannten 8 Monaten an Abfertigung im Ausmaß des gesicherten Höchstbetrages seien neben der Dienstzeit von drei Monaten und zwei Tagen auch die angerechnete Vordienstzeit von 18 Jahren und einem Jahr und 28 Tagen Kündigungsfrist, insgesamt sohin 19 Jahre und vier Monate zugrundegelegt worden.Die darüber hinausgehenden Ansprüche wurden mit Bescheid vom selben Tag mangels Vorliegens gesicherter Ansprüche nach Paragraph eins, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 3,, Absatz 4 und Absatz 4 a, IESG abgelehnt. Eine für den Fall der Insolvenz der "W*****" vorgesehene gesonderte Vereinbarung sei nie abgefaßt worden, sohin sei für die Berechnung der Kündigungsfrist der für den Kläger anzuwendende Kollektivvertrag herangezogen worden, wobei die nach dem Arbeitsvertrag angerechneten 18 Dienstjahre berücksichtigt worden seien. Danach ergebe sich das Höchstmaß einer einjährigen Kündigungsfrist. Den zuerkannten 8 Monaten an Abfertigung im Ausmaß des gesicherten Höchstbetrages seien neben der Dienstzeit von drei Monaten und zwei Tagen auch die angerechnete Vordienstzeit von 18 Jahren und einem Jahr und 28 Tagen Kündigungsfrist, insgesamt sohin 19 Jahre und vier Monate zugrundegelegt worden.
Mit seiner am 2. 1. 1996 dagegen rechtzeitig erhobenen Klage begehrte der Kläger unter anderem Insolvenzentgelt für die Kündigungsentschädigung, soweit diese den Zeitraum von einem Jahr übersteigt, sowie für Abfertigung, soweit diese 8 Monatsbeträge überschreitet.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte unter anderem vor, daß die Arbeitgeberin bereits knapp 8 Wochen nach Abschluß des Arbeitsvertrages ihre Zahlungen eingestellt habe. Weiters sei sie der Ansicht, daß der zweijährige Kündigungsverzicht für den Arbeitgeber für den Fall der Einstellung bzw Insolvenz der "W*****" als obsolet anzusehen sei, weshalb die Regelung nach § 10 JournalistenG Platz zu greifen habe. Überdies sei auch § 25 Abs 1 KO zu berücksichtigen.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte unter anderem vor, daß die Arbeitgeberin bereits knapp 8 Wochen nach Abschluß des Arbeitsvertrages ihre Zahlungen eingestellt habe. Weiters sei sie der Ansicht, daß der zweijährige Kündigungsverzicht für den Arbeitgeber für den Fall der Einstellung bzw Insolvenz der "W*****" als obsolet anzusehen sei, weshalb die Regelung nach Paragraph 10, JournalistenG Platz zu greifen habe. Überdies sei auch Paragraph 25, Absatz eins, KO zu berücksichtigen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und führte rechtlich aus, daß bei Berechnung des Anspruches des Klägers auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung der fiktive Kündigungstermin nach § 25 Abs 1 KO zugrundezulegen sei. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum der Arbeitnehmer im Fall der Abweisung eines Konkursantrages (mangels Vermögens) besser gestellt sein solle als im Fall eines Konkurses.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und führte rechtlich aus, daß bei Berechnung des Anspruches des Klägers auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung der fiktive Kündigungstermin nach Paragraph 25, Absatz eins, KO zugrundezulegen sei. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum der Arbeitnehmer im Fall der Abweisung eines Konkursantrages (mangels Vermögens) besser gestellt sein solle als im Fall eines Konkurses.
Das Berufungsgericht gab der nur hinsichtlich eines Teilbetrages von S 1,043.758,56 (richtig S 1,036.758,56 sA) erhobenen Berufung Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof aufgrund Fehlens einer höchstgerichtlichen Judikatur zur entscheidenden Rechtsfrage der analogen Anwendung des § 25 Abs 1 KO auf den Tatbestand der Abweisung eines Konkurseröffnungsantrages mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens zulässig sei.Das Berufungsgericht gab der nur hinsichtlich eines Teilbetrages von S 1,043.758,56 (richtig S 1,036.758,56 sA) erhobenen Berufung Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof aufgrund Fehlens einer höchstgerichtlichen Judikatur zur entscheidenden Rechtsfrage der analogen Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins, KO auf den Tatbestand der Abweisung eines Konkurseröffnungsantrages mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens zulässig sei.
Es vertrat unter anderem die Rechtsauffassung, daß die Abfertigung unter Zugrundelegung des fiktiven Kündigungstermines zu ermitteln sei. Die hiefür maßgebliche Vertragsbestimmung in Verbindung mit dem Zusatz, "eine Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung des Klägers für den Fall der Einstellung oder Insolvenz der "W*****" erfolge gesondert", sei jedoch auslegungsbedürftig. Die Frage der Auslegung der genannten Bestimmung des Dienstvertrages wäre dann ohne Bedeutung, wenn man davon ausginge, daß unabhängig vom Dienstvertrag gemäß § 25 KO nur von der gesetzlichen Kündigungsfrist auszugehen sei. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 25 KO auf den vorliegenden Fall sei mangels Vorliegens einer planwidrigen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Gesetzeslücke allerdings zu verneinen. Die erforderliche Klarstellung der Bedeutung der angesprochenen Dienstvertragsbestimmung bliebe daher entscheidungs- wesentlich. Das Erstgericht werde daher die Absicht der Parteien im Sinn des § 914 ABGB zu erforschen haben und hiezu nach erforderlicher Beweisaufnahme Feststellungen zu treffen haben. Weiters wird auf die erkennbare fehlerhafte Berechnung einzugehen sein.Es vertrat unter anderem die Rechtsauffassung, daß die Abfertigung unter Zugrundelegung des fiktiven Kündigungstermines zu ermitteln sei. Die hiefür maßgebliche Vertragsbestimmung in Verbindung mit dem Zusatz, "eine Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung des Klägers für den Fall der Einstellung oder Insolvenz der "W*****" erfolge gesondert", sei jedoch auslegungsbedürftig. Die Frage der Auslegung der genannten Bestimmung des Dienstvertrages wäre dann ohne Bedeutung, wenn man davon ausginge, daß unabhängig vom Dienstvertrag gemäß Paragraph 25, KO nur von der gesetzlichen Kündigungsfrist auszugehen sei. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 25, KO auf den vorliegenden Fall sei mangels Vorliegens einer planwidrigen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Gesetzeslücke allerdings zu verneinen. Die erforderliche Klarstellung der Bedeutung der angesprochenen Dienstvertragsbestimmung bliebe daher entscheidungs- wesentlich. Das Erstgericht werde daher die Absicht der Parteien im Sinn des Paragraph 914, ABGB zu erforschen haben und hiezu nach erforderlicher Beweisaufnahme Feststellungen zu treffen haben. Weiters wird auf die erkennbare fehlerhafte Berechnung einzugehen sein.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, dem Rekurs Folge zu geben und in der Sache selbst dahin zu entscheiden, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Streitgegenständlich sei nur mehr die Frage, ob dem Kläger Insolvenz-Ausfallgeld für die Kündigungsentschädigung gebühre, soweit diese über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehe sowie für eine 8 Monatsbeträge übersteigende Abfertigung.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.