Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens durch Unterlassen der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Qualifikation der Tätigkeit der Klägerin liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die früher in § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde gelten nunmehr Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr auch solche des Berufungsverfahrens; daher ist der im allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können (SZ 60/197; RZ 1989/16; SZ 62/88; RZ 1992/57 u. a.) auch in Arbeitsrechtssachen anzuwenden (SZ 62/88; Infas 1993 H 1, 25).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens durch Unterlassen der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Qualifikation der Tätigkeit der Klägerin liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Da die früher in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde gelten nunmehr Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr auch solche des Berufungsverfahrens; daher ist der im allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können (SZ 60/197; RZ 1989/16; SZ 62/88; RZ 1992/57 u. a.) auch in Arbeitsrechtssachen anzuwenden (SZ 62/88; Infas 1993 H 1, 25).
Die Revisionswerberin übergeht bei ihren Ausführungen, daß sie nur auf ihr Ersuchen ins Angestelltenverhältnis übernommen wurde und daher eine Vereinbarung, welcher Kollektivvertrag zur Anwendung kommen und welche Verwendungsgruppe dem Dienstverhältnis zugrundegelegt werden sollte, nicht getroffen wurde und daß sie vor und nach dieser Vereinbarung dieselben manuellen Tätigkeiten, aber keine kaufmännischen Dienste verrichtete.
Die Vereinbarung der Angestellteneigenschaft führt nicht notwendig auch zur Anwendung des entsprechenden Angestelltenkollektivvertrages auf das Dienstverhältnis. Die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft und damit die Vereinbarung der Anwendung des Angestelltengesetzes bewirkt nicht automatisch auch den Wechsel der Kollektivvertragzugehörigkeit (DRdA 1974, 271 [Klein], s. auch Schrammel "Der Angestellte ex contractu" im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, ZAS 1973, 163 ff [164]). Für Angestellte ex contractu kommt der Kollektivvertrag für die Angestellten des Gewerbes in einem einschlägigen Betrieb nur dann zur Anwendung, wenn in diesem Fall auch dies sowie die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe unwiderruflich verreinbart wurde (Arb 9515; ZAS 1978/13; DRdA 1990/23 [Knöfler]). Beim Angestellten ex contractu ist zwischen dem Arbeitsrecht, dem Kollektivvertragsrecht, dem Betriebsverfassungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht zu unterscheiden. Die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft bewirkt in arbeitsrechtlicher Sicht lediglich die vertragsmäßige Behandlung als Angestellter unter Zugrundelegung des Angestelltengesetzes als Vertragsschablone (DRdA 1990/23 [Knöfler]). Da die Klägerin als Angestellte ex contractu unbestrittenermaßen bisher entsprechend der Verwendungsgruppe I des Kollektivvertrages für die Angestellten des Gewerbes entlohnt wurde und die Klägerin nicht etwa vorgebracht hat, daß die Einstufung in Verwendungsgruppe II ausdrücklich oder schlüssig vereinbart worden sei, ist sie, da sie nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Angestelltengesetzes fällt, auch dann nicht nach der Verwendungsgruppe II des Angestelltenkollektivvertrages zu entlohnen, wenn ihre Tätigkeit den dort genannten Kriterien entsprechen würde (vgl. Floretta in Floretta-Strasser, HandKommzArbVG 265; 9 ObA 245/93). Daß die der Klägerin tatsächlich gewährte Entlohnung ungünstiger gewesen wäre, als bei Anwendung des einschlägigen Arbeiterkollektivvertrages und daß damit die Erstbeklagte gegen zwingende Entlohnungsvorschriften verstoßen habe, hat die Klägerin nicht einmal behauptet.Die Vereinbarung der Angestellteneigenschaft führt nicht notwendig auch zur Anwendung des entsprechenden Angestelltenkollektivvertrages auf das Dienstverhältnis. Die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft und damit die Vereinbarung der Anwendung des Angestelltengesetzes bewirkt nicht automatisch auch den Wechsel der Kollektivvertragzugehörigkeit (DRdA 1974, 271 [Klein], s. auch Schrammel "Der Angestellte ex contractu" im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, ZAS 1973, 163 ff [164]). Für Angestellte ex contractu kommt der Kollektivvertrag für die Angestellten des Gewerbes in einem einschlägigen Betrieb nur dann zur Anwendung, wenn in diesem Fall auch dies sowie die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe unwiderruflich verreinbart wurde (Arb 9515; ZAS 1978/13; DRdA 1990/23 [Knöfler]). Beim Angestellten ex contractu ist zwischen dem Arbeitsrecht, dem Kollektivvertragsrecht, dem Betriebsverfassungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht zu unterscheiden. Die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft bewirkt in arbeitsrechtlicher Sicht lediglich die vertragsmäßige Behandlung als Angestellter unter Zugrundelegung des Angestelltengesetzes als Vertragsschablone (DRdA 1990/23 [Knöfler]). Da die Klägerin als Angestellte ex contractu unbestrittenermaßen bisher entsprechend der Verwendungsgruppe römisch eins des Kollektivvertrages für die Angestellten des Gewerbes entlohnt wurde und die Klägerin nicht etwa vorgebracht hat, daß die Einstufung in Verwendungsgruppe römisch zwei ausdrücklich oder schlüssig vereinbart worden sei, ist sie, da sie nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Angestelltengesetzes fällt, auch dann nicht nach der Verwendungsgruppe römisch zwei des Angestelltenkollektivvertrages zu entlohnen, wenn ihre Tätigkeit den dort genannten Kriterien entsprechen würde vergleiche Floretta in Floretta-Strasser, HandKommzArbVG 265; 9 ObA 245/93). Daß die der Klägerin tatsächlich gewährte Entlohnung ungünstiger gewesen wäre, als bei Anwendung des einschlägigen Arbeiterkollektivvertrages und daß damit die Erstbeklagte gegen zwingende Entlohnungsvorschriften verstoßen habe, hat die Klägerin nicht einmal behauptet.
Im übrigen ist aber auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes richtig, daß die Klägerin selbst bei (uneingeschränkt vereinbarter) Anwendung des Kollektivvertrages für die Angestellten des Gewerbes nicht in die Verwendungsgruppe II einzustufen wäre.Im übrigen ist aber auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes richtig, daß die Klägerin selbst bei (uneingeschränkt vereinbarter) Anwendung des Kollektivvertrages für die Angestellten des Gewerbes nicht in die Verwendungsgruppe römisch zwei einzustufen wäre.
Für die Einstufung in eine bestimmte kollektivvertragliche Entlohnungsgruppe ist die Art der tatsächlich geleisteten Tätigkeiten entscheidend (Tutschka, HdB des österr Arbeitsrechts 117; Floretta-Spielbücher-Strasser, Arbeitsrecht**n I 187; Martinek-M. und W. Schwarz, AngG7, 63; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 215; Arb 9233, 9524, 10.313; 9 ObA 90/89, 9 ObA 12/93, 9 ObA 158/93).Für die Einstufung in eine bestimmte kollektivvertragliche Entlohnungsgruppe ist die Art der tatsächlich geleisteten Tätigkeiten entscheidend (Tutschka, HdB des österr Arbeitsrechts 117; Floretta-Spielbücher-Strasser, Arbeitsrecht**n römisch eins 187; Martinek-M. und W. Schwarz, AngG7, 63; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 215; Arb 9233, 9524, 10.313; 9 ObA 90/89, 9 ObA 12/93, 9 ObA 158/93).
Primäre Kriterien für jede Einstufung in eine Verwendungsgruppe sind die jeweiligen Tätigkeitsmerkmale. In die Verwendungsgruppe I fallen schematische oder mechanische Arbeiten, die als einfache Hilfsarbeiten zu werten sind. Die Verwendungsgruppe II erfordert hingegen einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung mit in der Regel kurzer Einarbeitungsdauer. Wesentliches Unterscheidungskriterium zwischen diesen beiden Verwendungsgruppen ist nur das Fehlen schematischer und mechanischer Tätigkeiten in der VerwendungsgruppePrimäre Kriterien für jede Einstufung in eine Verwendungsgruppe sind die jeweiligen Tätigkeitsmerkmale. In die Verwendungsgruppe römisch eins fallen schematische oder mechanische Arbeiten, die als einfache Hilfsarbeiten zu werten sind. Die Verwendungsgruppe römisch zwei erfordert hingegen einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung mit in der Regel kurzer Einarbeitungsdauer. Wesentliches Unterscheidungskriterium zwischen diesen beiden Verwendungsgruppen ist nur das Fehlen schematischer und mechanischer Tätigkeiten in der Verwendungsgruppe
II.römisch zwei.
Die Tätigkeit der Klägerin ging nicht über einfache, vor allem aber nicht über schematische Arbeiten hinaus. Ob dabei bestimmte Richtlinien oder Anweisungen einzuhalten waren, ist ohne Belang, weil jede unselbständige Tätigkeit - in mehr oder weniger starker Ausprägung - unter solchen Voraussetzungen zu leisten ist. Der Tätigkeitsablauf war routinemäßig und gleichförmig nach einem festen einfachen System ausgerichtet. Eine jahrelange Berufspraxis vermag am Charakteristikum der einzelnen Arbeiten als mechanische und schematische nichts zu ändern und ersetzt daher nicht die nach Verwendungsgruppe II geforderten nicht schematischen Arbeiten, bei denen eine gewisse Gestaltungsmöglichkeit im Rahmen der Richtlinien und Arbeitsanweisungen bestehen muß. Ob die Klägerin unter die im Kollektivvertrag beispielhaft aufgezählten Angestellten der Verwendungsgruppe I einzureihen wäre, ist ohne Belang, weil entscheidendes Einstufungskriterium nur die im Kollektivvertrag angeführten Tätigkeitsmerkmale sind.Die Tätigkeit der Klägerin ging nicht über einfache, vor allem aber nicht über schematische Arbeiten hinaus. Ob dabei bestimmte Richtlinien oder Anweisungen einzuhalten waren, ist ohne Belang, weil jede unselbständige Tätigkeit - in mehr oder weniger starker Ausprägung - unter solchen Voraussetzungen zu leisten ist. Der Tätigkeitsablauf war routinemäßig und gleichförmig nach einem festen einfachen System ausgerichtet. Eine jahrelange Berufspraxis vermag am Charakteristikum der einzelnen Arbeiten als mechanische und schematische nichts zu ändern und ersetzt daher nicht die nach Verwendungsgruppe römisch zwei geforderten nicht schematischen Arbeiten, bei denen eine gewisse Gestaltungsmöglichkeit im Rahmen der Richtlinien und Arbeitsanweisungen bestehen muß. Ob die Klägerin unter die im Kollektivvertrag beispielhaft aufgezählten Angestellten der Verwendungsgruppe römisch eins einzureihen wäre, ist ohne Belang, weil entscheidendes Einstufungskriterium nur die im Kollektivvertrag angeführten Tätigkeitsmerkmale sind.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.