Rechtssatz RS0064418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064418
Entscheidungsdatum
25.07.2012
Norm
KollV für die Angestellten des Gewerbes allg
Rechtssatz
Wird einem Angestellten Prokura erteilt, der aber vereinbarungsgemäß nur mit Aufgaben befaßt wird, die einer niedrigeren Verwendungsgruppe (als der Verwendungsgruppe 6) entsprechen und die Prokura vereinbarungsgemäß nicht ausnützt, so ist die Einreihung entsprechend der tatsächlichen Verwendung vorzunehmen. (§ 48 ASGG).Wird einem Angestellten Prokura erteilt, der aber vereinbarungsgemäß nur mit Aufgaben befaßt wird, die einer niedrigeren Verwendungsgruppe (als der Verwendungsgruppe 6) entsprechen und die Prokura vereinbarungsgemäß nicht ausnützt, so ist die Einreihung entsprechend der tatsächlichen Verwendung vorzunehmen. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 310/89
Entscheidungstext OGH 08.11.1989 9 ObA 310/89
- 9 ObA 104/93
Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 104/93
Ähnlich; Beisatz: Hier: Dem Arbeitnehmer wurde anläßlich der Übernahme in das Angestelltenverhältnis nur der Titel "Werkmeister" verliehen, er verrichtete jedoch weiterhin die Arbeit eines Tischlergesellen. (§ 48 ASGG). (T1)
- 9 ObA 347/93
Entscheidungstext OGH 10.12.1993 9 ObA 347/93
Vgl auch
- 8 ObA 270/94
Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 ObA 270/94
Auch; nur: Ist die Einreihung entsprechend der tatsächlichen Verwendung vorzunehmen. (T2)
- 9 ObA 2129/96w
Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 ObA 2129/96w
Auch; nur T2; Beisatz: §48 ASGG (T3)
- 9 ObA 79/12a
Entscheidungstext OGH 25.07.2012 9 ObA 79/12a
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: KollV der Versorgungsbetriebe der Grazer Stadtwerke. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064418
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19891108_OGH0002_009OBA00310_8900000_001