Die Revision ist nicht berechtigt.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin keine kaufmännischen Dienste nach § 1 Abs 1 AngG leistet und daß die Vereinbarung der Angestellteneigenschaft nicht notwendig auch zur Anwendung des entsprechenden AngestelltenKV auf das Dienstverhältnis der Klägerin führt. Schon vor Inkrafttreten des ArbVG hat Gerhard Klein in der Besprechung der Entscheidung des VwGH vom 6.4.1973, DRdA 1974, 271 mit überzeugenden Argumenten die Auffassung vertreten, die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft und damit die Vereinbarung der Anwendung des Angestelltengesetzes bewirke nicht automatisch auch den Wechsel der Kollektivvertragszugehörigkeit (siehe auch Schrammel "Der Angestellte ex contractu" im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, ZAS 1973, 163 ff [164]). Der durch § 41 Abs 3 ArbVG geänderten Rechtslage hat der VwGH in den Entscheidungen Arb 9515 und ZAS 1978/13 Rechnung getragen und ausgesprochen, daß für Angestellte ex contractu der Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes in einem einschlägigen Betrieb nur dann zur Anwendung kommt, wenn auch dies sowie die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe unwiderruflich vereinbart wurde. Dieser Auffassung hat sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung DRdA 1990/23 (Knöfler) angeschlossen. Danach ist beim Angestellten ex contractu zwischen dem Arbeitsrecht, dem Kollektivvertragsrecht, dem Betriebsverfassungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht zu unterscheiden. Die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft bewirke in arbeitsrechtlicher Sicht lediglich die vertragsmäßige Behandlung als Angestellter unter Zugrundelegung des Angestelltengesetzes als Vertragsschablone (diesbezüglich zust Knöfler).Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin keine kaufmännischen Dienste nach Paragraph eins, Absatz eins, AngG leistet und daß die Vereinbarung der Angestellteneigenschaft nicht notwendig auch zur Anwendung des entsprechenden AngestelltenKV auf das Dienstverhältnis der Klägerin führt. Schon vor Inkrafttreten des ArbVG hat Gerhard Klein in der Besprechung der Entscheidung des VwGH vom 6.4.1973, DRdA 1974, 271 mit überzeugenden Argumenten die Auffassung vertreten, die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft und damit die Vereinbarung der Anwendung des Angestelltengesetzes bewirke nicht automatisch auch den Wechsel der Kollektivvertragszugehörigkeit (siehe auch Schrammel "Der Angestellte ex contractu" im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, ZAS 1973, 163 ff [164]). Der durch Paragraph 41, Absatz 3, ArbVG geänderten Rechtslage hat der VwGH in den Entscheidungen Arb 9515 und ZAS 1978/13 Rechnung getragen und ausgesprochen, daß für Angestellte ex contractu der Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes in einem einschlägigen Betrieb nur dann zur Anwendung kommt, wenn auch dies sowie die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe unwiderruflich vereinbart wurde. Dieser Auffassung hat sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung DRdA 1990/23 (Knöfler) angeschlossen. Danach ist beim Angestellten ex contractu zwischen dem Arbeitsrecht, dem Kollektivvertragsrecht, dem Betriebsverfassungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht zu unterscheiden. Die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft bewirke in arbeitsrechtlicher Sicht lediglich die vertragsmäßige Behandlung als Angestellter unter Zugrundelegung des Angestelltengesetzes als Vertragsschablone (diesbezüglich zust Knöfler).
Da die Klägerin als Angestellte ex contractu bisher nach dem Vorbringen der Beklagten entsprechend Verwendungsgruppe I des AngestelltenKV entlohnt wurde und die Klägerin nicht etwa vorgebracht hat, daß die Einstufung in Verwendungsgruppe II ausdrücklich oder schlüssig vereinbart worden sei, ist sie, da sie nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Angestelltengesetzes fällt, auch dann nicht nach der Verwendungsgruppe II des AngestelltenKV zu entlohnen, wenn ihre Tätigkeit den dort genannten Kriterien entsprechen würde (vgl auch Floretta in Floretta-Strasser, HandkommzArbVG 265). Daß die Klägerin ungünstiger entlohnt wurde, als nach dem zuständigen ArbeiterKV, hat sie nicht behauptet.Da die Klägerin als Angestellte ex contractu bisher nach dem Vorbringen der Beklagten entsprechend Verwendungsgruppe römisch eins des AngestelltenKV entlohnt wurde und die Klägerin nicht etwa vorgebracht hat, daß die Einstufung in Verwendungsgruppe römisch zwei ausdrücklich oder schlüssig vereinbart worden sei, ist sie, da sie nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Angestelltengesetzes fällt, auch dann nicht nach der Verwendungsgruppe römisch zwei des AngestelltenKV zu entlohnen, wenn ihre Tätigkeit den dort genannten Kriterien entsprechen würde vergleiche auch Floretta in Floretta-Strasser, HandkommzArbVG 265). Daß die Klägerin ungünstiger entlohnt wurde, als nach dem zuständigen ArbeiterKV, hat sie nicht behauptet.
Soweit die Revisionswerberin geltend macht, sie habe nicht einmal das nach Verwendungsgruppe I des AngestelltenKV gebührende Entgelt erhalten, ist ihr zu erwidern, daß sie im Verfahren erster Instanz durch einen Gewerkschaftssekretär und damit qualifiziert im Sinne des § 40 Abs 1 Z 2 ASGG vertreten war und daß sie lediglich vorgebracht hat, sie habe nicht das ihr bei Einstufung in die Verwendungsgruppe II des AngestelltenKV gebührende Entgelt erhalten; das Vorbringen der Beklagten, sie sei nach der Verwendungsgruppe I des AngestelltenKV entlohnt worden, hat die Klägerin nicht bestritten. Das erstmals in der Berufung erstattete Vorbringen der Klägerin, auch das nach Verwendungsgruppe I des AngestelltenKV gebührende Entgelt sei ihr nicht gezahlt worden, ist daher gemäß § 482 ZPO iVm § 63 Abs 1 ASGG als unzulässige Neuerung nicht zu beachten.Soweit die Revisionswerberin geltend macht, sie habe nicht einmal das nach Verwendungsgruppe römisch eins des AngestelltenKV gebührende Entgelt erhalten, ist ihr zu erwidern, daß sie im Verfahren erster Instanz durch einen Gewerkschaftssekretär und damit qualifiziert im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG vertreten war und daß sie lediglich vorgebracht hat, sie habe nicht das ihr bei Einstufung in die Verwendungsgruppe römisch zwei des AngestelltenKV gebührende Entgelt erhalten; das Vorbringen der Beklagten, sie sei nach der Verwendungsgruppe römisch eins des AngestelltenKV entlohnt worden, hat die Klägerin nicht bestritten. Das erstmals in der Berufung erstattete Vorbringen der Klägerin, auch das nach Verwendungsgruppe römisch eins des AngestelltenKV gebührende Entgelt sei ihr nicht gezahlt worden, ist daher gemäß Paragraph 482, ZPO in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, ASGG als unzulässige Neuerung nicht zu beachten.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.