Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Es entspricht nunmehr gesicherter Rechtsprechung, daß die Vereinbarung der Angestellteneigenschaft nicht notwendig auch zur Anwendung des entsprechenden Angestelltenkollektivvertrages auf das Arbeitsverhältnis führt. Die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft und damit die Vereinbarung der Anwendung des Angestelltengesetzes bewirkt nicht automatisch auch den Wechsel der Kollektivvertragszugehörigkeit. Beim Angestellten ex contractu ist zwischen dem Arbeitsrecht, dem Kollektivvertragsrecht, dem Betriebsverfassungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht zu unterscheiden. Die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft bewirkt in arbeitsrechtlicher Sicht lediglich die vertragsmäßige Behandlung des Angestellten unter Zugrundelegung des Angestelltengesetzes als Vertragsschablone (DRdA 1990/23; SZ 66/160; WBl 1994, 200; RdW 1995, 26). In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt ausgesprochen (SZ 66/160; WBl 1994, 200; RdW 1995, 26), für den Angestellten ex contractu komme der Kollektivvertrag für die Angestellten des Gewerbes in einem einschlägigen Betrieb nur dann zur Anwendung, wenn in diesem Falle auch dies sowie die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe unwiderruflich vereinbart worden sei. Letztgenannter Rechtssatz hat seine Grundlage im § 41 Abs 3 ArbVG, wonach für die Gruppenzugehörigkeit (zu den Organen der Arbeitnehmerschaft) die auf Gesetz beruhende arbeitsvertragliche Stellung der Arbeitnehmer maßgebend ist, wobei zur Gruppe der Angestellten ferner Arbeitnehmer gehören, die mit dem Arbeitgeber die Anwendung des Angestelltengesetzes sowie des Angestelltenkollektivvertrages, der auf den Betrieb Anwendung findet, zuzüglich einer Einstufung in die Gehaltsordnung dieses Kollektivvertrages unwiderruflich vereinbart haben. Nach den Erläuterungen zu dieser Gesetzesstelle (840 BlgNR 13.GP) soll durch diese Regelung klargestellt werden, daß Angestellte kraft Vereinbarung nur dann auch als Angestellte im Sinne der Betriebsverfassung gelten, wenn ihnen unabdingbar alle jene Rechte verliehen werden, die den Personen, deren Angestellteneigenschaft auf ihrer Tätigkeit beruht, zustehen. Werden die Angestelltenrechte nur unter Widerrufsvorbehalt gewährt, trete eine Änderung der Gruppenzugehörigkeit nach der Betriebsverfassung nicht ein. Durch diese Einschränkung sollen Manipulationen ausgeschlossen und nur auf Dauer angelegte Änderungen in der Rechtsstellung der Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtliche Relevanz erhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seinen Entscheidungen ArbSlg 9515 und ZAS 1978/13 mit der Frage der Angestellteneigenschaft aufgrund Vereinbarung zu befassen und im letztgenannten Erkenntnis ausgeführt, daß sich die Bestimmung des § 41 Abs 3 ArbVG zwar ausdrücklich bloß auf betriebsverfassungsrechtliche Momente beziehe, der Gerichtshof es jedoch für richtig erachte, diese erstmalig vorgenommene Differenzierung und damit Begriffsbestimmung für die arbeitsrechtliche Beurteilung in gleicher Weise zu beachten. Der Oberste Gerichtshof hat in den bereits zitierten Entscheidungen diesen Rechtssatz jeweils übernommen, ohne daß er für die Begründung von tragender Bedeutung gewesen wäre. In seinen Entscheidungen SZ 66/160 und WBl 1994, 200 hat der Oberste Gerichtshof offenkundig eine schlüssige Vereinbarung der Kollektivvertragszugehörigkeit einschließlich Einstufung für möglich gehalten, da er ausdrücklich darauf verwies, die Klägerin habe nicht vorgebracht, die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe sei ausdrücklich oder schlüssig vereinbart worden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes stellt dies zumindest aus arbeitsvertraglicher Sicht keinen Widerspruch zum Sinn der Bestimmung des § 41 Abs 3 ArbVG dar, da auch die sonst im Arbeitsvertragsrecht vorzunehmende Prüfung der rechtsgeschäftlichen Relevanz schlüssiger Erklärungen das Moment der Unwiderruflichkeit berücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung sind schlüssige Entgeltabreden bei Vorliegen der im § 863 ABGB normierten Voraussetzungen zulässig und möglich (siehe die Hinweise bei Krejci in Rummel ABGB2 § 1152 Rz 19). Es wurde wiederholt ausgesprochen, daß eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer regelmäßig gewährte Zuwendung, mit welcher der Arbeitnehmer rechnen kann, dann den Charakter der Freiwilligkeit verliert und einen Anspruch auf Zahlung begründet, wenn mangels ausdrücklicher Betonung des freiwilligen, unverbindlichen und jederzeit widerruflichen Charakters der Zuwendung ein Entgeltanspruch als stillschweigend vereinbart oder nach Ortsgebrauch als bestehend angenommen werden kann. Entscheidend ist, welchen Eindruck der Arbeitnehmer von dem schlüssigen Verhalten des Arbeitgebers haben mußte, nicht aber das Vorhandensein eines Erklärungswillens auch seitens des Arbeitgebers. Es kommt darauf an, was der Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers entnehmen kann (SZ 52/76; ArbSlg 10.493; DRdA 1988, 333). Ist somit dem Erklärungsverhalten des Dienstgebers eine auf Dauer angelegte nicht frei widerrufliche Zuwendung zu entnehmen, ist schlüssig eine Entgeltabrede zustandegekommen. Daß über dieses allgemeine Erfordernis hinaus gerade für die Vereinbarung der Kollektivvertragszugehörigkeit und der darauf gegründeten Einstufung im Arbeitsvertragsrecht weitere Erklärungsinhalte erforderlich wären, kann weder der bereits dargestellten Judikaturkette entnommen noch sonst sinnvollerweise gefordert werden.Es entspricht nunmehr gesicherter Rechtsprechung, daß die Vereinbarung der Angestellteneigenschaft nicht notwendig auch zur Anwendung des entsprechenden Angestelltenkollektivvertrages auf das Arbeitsverhältnis führt. Die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft und damit die Vereinbarung der Anwendung des Angestelltengesetzes bewirkt nicht automatisch auch den Wechsel der Kollektivvertragszugehörigkeit. Beim Angestellten ex contractu ist zwischen dem Arbeitsrecht, dem Kollektivvertragsrecht, dem Betriebsverfassungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht zu unterscheiden. Die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft bewirkt in arbeitsrechtlicher Sicht lediglich die vertragsmäßige Behandlung des Angestellten unter Zugrundelegung des Angestelltengesetzes als Vertragsschablone (DRdA 1990/23; SZ 66/160; WBl 1994, 200; RdW 1995, 26). In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt ausgesprochen (SZ 66/160; WBl 1994, 200; RdW 1995, 26), für den Angestellten ex contractu komme der Kollektivvertrag für die Angestellten des Gewerbes in einem einschlägigen Betrieb nur dann zur Anwendung, wenn in diesem Falle auch dies sowie die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe unwiderruflich vereinbart worden sei. Letztgenannter Rechtssatz hat seine Grundlage im Paragraph 41, Absatz 3, ArbVG, wonach für die Gruppenzugehörigkeit (zu den Organen der Arbeitnehmerschaft) die auf Gesetz beruhende arbeitsvertragliche Stellung der Arbeitnehmer maßgebend ist, wobei zur Gruppe der Angestellten ferner Arbeitnehmer gehören, die mit dem Arbeitgeber die Anwendung des Angestelltengesetzes sowie des Angestelltenkollektivvertrages, der auf den Betrieb Anwendung findet, zuzüglich einer Einstufung in die Gehaltsordnung dieses Kollektivvertrages unwiderruflich vereinbart haben. Nach den Erläuterungen zu dieser Gesetzesstelle (840 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode soll durch diese Regelung klargestellt werden, daß Angestellte kraft Vereinbarung nur dann auch als Angestellte im Sinne der Betriebsverfassung gelten, wenn ihnen unabdingbar alle jene Rechte verliehen werden, die den Personen, deren Angestellteneigenschaft auf ihrer Tätigkeit beruht, zustehen. Werden die Angestelltenrechte nur unter Widerrufsvorbehalt gewährt, trete eine Änderung der Gruppenzugehörigkeit nach der Betriebsverfassung nicht ein. Durch diese Einschränkung sollen Manipulationen ausgeschlossen und nur auf Dauer angelegte Änderungen in der Rechtsstellung der Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtliche Relevanz erhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seinen Entscheidungen ArbSlg 9515 und ZAS 1978/13 mit der Frage der Angestellteneigenschaft aufgrund Vereinbarung zu befassen und im letztgenannten Erkenntnis ausgeführt, daß sich die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, ArbVG zwar ausdrücklich bloß auf betriebsverfassungsrechtliche Momente beziehe, der Gerichtshof es jedoch für richtig erachte, diese erstmalig vorgenommene Differenzierung und damit Begriffsbestimmung für die arbeitsrechtliche Beurteilung in gleicher Weise zu beachten. Der Oberste Gerichtshof hat in den bereits zitierten Entscheidungen diesen Rechtssatz jeweils übernommen, ohne daß er für die Begründung von tragender Bedeutung gewesen wäre. In seinen Entscheidungen SZ 66/160 und WBl 1994, 200 hat der Oberste Gerichtshof offenkundig eine schlüssige Vereinbarung der Kollektivvertragszugehörigkeit einschließlich Einstufung für möglich gehalten, da er ausdrücklich darauf verwies, die Klägerin habe nicht vorgebracht, die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe sei ausdrücklich oder schlüssig vereinbart worden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes stellt dies zumindest aus arbeitsvertraglicher Sicht keinen Widerspruch zum Sinn der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, ArbVG dar, da auch die sonst im Arbeitsvertragsrecht vorzunehmende Prüfung der rechtsgeschäftlichen Relevanz schlüssiger Erklärungen das Moment der Unwiderruflichkeit berücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung sind schlüssige Entgeltabreden bei Vorliegen der im Paragraph 863, ABGB normierten Voraussetzungen zulässig und möglich (siehe die Hinweise bei Krejci in Rummel ABGB2 Paragraph 1152, Rz 19). Es wurde wiederholt ausgesprochen, daß eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer regelmäßig gewährte Zuwendung, mit welcher der Arbeitnehmer rechnen kann, dann den Charakter der Freiwilligkeit verliert und einen Anspruch auf Zahlung begründet, wenn mangels ausdrücklicher Betonung des freiwilligen, unverbindlichen und jederzeit widerruflichen Charakters der Zuwendung ein Entgeltanspruch als stillschweigend vereinbart oder nach Ortsgebrauch als bestehend angenommen werden kann. Entscheidend ist, welchen Eindruck der Arbeitnehmer von dem schlüssigen Verhalten des Arbeitgebers haben mußte, nicht aber das Vorhandensein eines Erklärungswillens auch seitens des Arbeitgebers. Es kommt darauf an, was der Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers entnehmen kann (SZ 52/76; ArbSlg 10.493; DRdA 1988, 333). Ist somit dem Erklärungsverhalten des Dienstgebers eine auf Dauer angelegte nicht frei widerrufliche Zuwendung zu entnehmen, ist schlüssig eine Entgeltabrede zustandegekommen. Daß über dieses allgemeine Erfordernis hinaus gerade für die Vereinbarung der Kollektivvertragszugehörigkeit und der darauf gegründeten Einstufung im Arbeitsvertragsrecht weitere Erklärungsinhalte erforderlich wären, kann weder der bereits dargestellten Judikaturkette entnommen noch sonst sinnvollerweise gefordert werden.
Die Feststellung des Erstgerichtes, der Kläger sei jahrelang "korrekt" entlohnt worden, kann im Gesamtzusammenhang der Entscheidung nur dahin verstanden werden, daß diese Entlohnung nach den Mindestsätzen des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes Verwendungsgruppe M II erfolgt ist. Als sein Einkommen im Jahre 1989 unter diese Mindestsätze sank, hat der Beklagte nach Urgenz des Klägers die Fehlbeträge nachbezahlt und erfolgte sodann bis 1991 wieder die Entlohnung gemäß Kollektivvertrag. Dieses Verhalten des Beklagten läßt sich aber in seiner Gesamtheit nicht anders deuten als daß er dem Dienstverhältnis des Klägers dauerhaft den Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes und die sich daraus ergebende jeweilige Einstufung der Verwendungsgruppe M II zugrundelegen wollte. Es kam eine schlüssige und daher auch nicht mehr einseitig widerrufliche Vereinbarung über die Anwendung des Angestelltenkollektivvertrages zuzüglich der Einstufung in die Gehaltsordnung dieses Kollektivvertrages zustande. Dem Kläger steht daher schon aus diesem Grunde die der Höhe nach unbestrittene Entgeltdifferenz zu, ohne daß es erforderlich wäre, näher darauf einzugehen, ob seine Tätigkeit als Leistung höherer nicht kaufmännischer Dienste im Sinne des § 1 Abs 1 AngG zu qualifizieren wäre.Die Feststellung des Erstgerichtes, der Kläger sei jahrelang "korrekt" entlohnt worden, kann im Gesamtzusammenhang der Entscheidung nur dahin verstanden werden, daß diese Entlohnung nach den Mindestsätzen des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes Verwendungsgruppe M römisch zwei erfolgt ist. Als sein Einkommen im Jahre 1989 unter diese Mindestsätze sank, hat der Beklagte nach Urgenz des Klägers die Fehlbeträge nachbezahlt und erfolgte sodann bis 1991 wieder die Entlohnung gemäß Kollektivvertrag. Dieses Verhalten des Beklagten läßt sich aber in seiner Gesamtheit nicht anders deuten als daß er dem Dienstverhältnis des Klägers dauerhaft den Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes und die sich daraus ergebende jeweilige Einstufung der Verwendungsgruppe M römisch zwei zugrundelegen wollte. Es kam eine schlüssige und daher auch nicht mehr einseitig widerrufliche Vereinbarung über die Anwendung des Angestelltenkollektivvertrages zuzüglich der Einstufung in die Gehaltsordnung dieses Kollektivvertrages zustande. Dem Kläger steht daher schon aus diesem Grunde die der Höhe nach unbestrittene Entgeltdifferenz zu, ohne daß es erforderlich wäre, näher darauf einzugehen, ob seine Tätigkeit als Leistung höherer nicht kaufmännischer Dienste im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AngG zu qualifizieren wäre.
Es war daher in Stattgebung der Revision das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.