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Rechtssatz RS0106297

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106297

Geschäftszahl

8ObA2167/96a

Entscheidungsdatum

28.11.1996

Rechtssatz

Durch diese Regelung soll klargestellt werden, daß Angestellte kraft Vereinbarung nur dann auch als Angestellte im Sinne der Betriebsverfassung gelten, wenn ihnen unabdingbar alle jene Rechte verliehen werden, die den Personen, deren Angestellteneigenschaft auf ihrer Tätigkeit beruht, zustehen. Werden die Angestelltenrechte nur unter Widerrufsvorbehalt gewährt, trete eine Änderung der Gruppenzugehörigkeit nach der Betriebsverfassung nicht ein. Durch diese Einschränkung sollen Manipulationen ausgeschlossen werden und nur auf Dauer angelegte Änderungen in der Rechtsstellung der Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtliche Relevanz erhalten.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 2167/96a
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 8 ObA 2167/96a
    Veröff: SZ 69/269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106297

Dokumentnummer

JJR_19961128_OGH0002_008OBA02167_96A0000_002