Rechtssatz RS0106828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106828
Geschäftszahl
8ObA2255/96t
Entscheidungsdatum
30.01.1997
Rechtssatz
Der unabdingbare kollektivvertragliche Mindeststandard richtet sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages jenes Unternehmens, in welchem der Dienstnehmer tatsächlich dauernd tätig ist. Beurteilungskriterien eines tätigkeitsfremden Kollektivvertrages können außerhalb des Anwendungsbereiches des § 10 AÜG zur Einstufung nicht herangezogen werden.Der unabdingbare kollektivvertragliche Mindeststandard richtet sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages jenes Unternehmens, in welchem der Dienstnehmer tatsächlich dauernd tätig ist. Beurteilungskriterien eines tätigkeitsfremden Kollektivvertrages können außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 10, AÜG zur Einstufung nicht herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106828
Dokumentnummer
JJR_19970130_OGH0002_008OBA02255_96T0000_001