Rechtssatz RS0051005
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051005
Entscheidungsdatum
11.05.2006
Norm
ArbVG §3 Abs1
KollV für die bei den österreichischen Tageszeitungen angestellten Redakteure. Redakteursaspiranten und Reporter
Rechtssatz
Die Vereinbarung eines KollV als Vertragsschablone im Dienstvertrag bildet - ungeachtet der Regelung im KollV wonach das Günstigkeitsprinzip gilt - kein Hindernis dafür, daß im Dienstvertrag einzelne Punkte abweichend vom KollV geregelt werden, auch wenn diese Sonderregelungen für den Dienstnehmer ungünstiger sind als die entsprechenden kollektivvertraglichen Regelungen. (hier: Vereinbarung eines vom KollV abweichenden Kündigungstermins).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 208/94
Entscheidungstext OGH 28.09.1994 9 ObA 208/94
Veröff: SZ 67/159
- 8 ObA 2255/96t
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 2255/96t
Auch
- 9 ObA 70/05t
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 ObA 70/05t
Auch; Beisatz: Der Kollektivvertrag stellt daher den Mindeststandard dar, welcher nicht unterschritten werden dürfte. Darüber hinaus kann jedoch die Geltung eines anderen Kollektivvertrages als Vertragsschablone vereinbart werden. In einem derartigen Fall kommt dem nur aufgrund einer Vereinbarung anzuwendenden Kollektivvertrag aber nicht mehr die Funktion zu, dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses einen Mindeststandard zu sichern. Daher ist das Günstigkeitsprinzip des § 3 Abs 1 ArbVG in Ansehung dieses (vereinbarten) Kollektivvertrages ohne entsprechende Parteienvereinbarung nicht anwendbar. (T1)
- 8 ObA 30/06d
Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 30/06d
Auch
Schlagworte
SW: Arbeitsvertrag, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051005
Dokumentnummer
JJR_19940928_OGH0002_009OBA00208_9400000_001