Entscheidungsgründe:
Am 15.1.1992 wurde zwischen den Streitteilen ein Dienstvertrag über die Beschäftigung der Klägerin als Redakteurin gegen ein Monatsgehalt von 37.000 S abgeschlossen. Dieses Dienstverhältnis unterliegt keinem Kollektivvertrag. Die Klägerin unterfertigte einen schriftlichen Dienstvertrag, dessen Punkt I.1.3. folgenden Wortlaut hat:Am 15.1.1992 wurde zwischen den Streitteilen ein Dienstvertrag über die Beschäftigung der Klägerin als Redakteurin gegen ein Monatsgehalt von 37.000 S abgeschlossen. Dieses Dienstverhältnis unterliegt keinem Kollektivvertrag. Die Klägerin unterfertigte einen schriftlichen Dienstvertrag, dessen Punkt römisch eins.1.3. folgenden Wortlaut hat:
"Auf das gegenständliche Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des KV für die bei den österreichischen Tageszeitungen angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter sowie des Angestellten- und Journalistengesetz in ihren jeweils gültigen Fassungen Anwendung."
Punkt VI enthält (auszugsweise) folgende Regelung:Punkt römisch sechs enthält (auszugsweise) folgende Regelung:
Überschrift (Fettdruck):
VI Kündigung, Urlaubrömisch sechs Kündigung, Urlaub
................................
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate und erhöht sich gemäß dem Kollektivvertrag. Das Dienstverhältnis kann jeweils zum 15. und Letzten eines jeden Monats unter Einhaltung der Kündigungsfrist vom Dienstgeber aufgekündigt werden."
Dem Vertragsabschluß ging eine Besprechung zwischen der Klägerin und dem Chefredakteur voraus, in der das Aufgabengebiet der Klägerin und die Gehaltshöhe, nicht jedoch die Kündigungsmodalitäten besprochen wurden. Die Klägerin nahm wohl die Bestimmung des Punktes I.1.3., nicht jedoch die die Kündigung betreffende Regelung des Punktes VI wahr. Sie wurde hierauf auch von ihrem Gesprächspartner nicht aufmerksam gemacht.Dem Vertragsabschluß ging eine Besprechung zwischen der Klägerin und dem Chefredakteur voraus, in der das Aufgabengebiet der Klägerin und die Gehaltshöhe, nicht jedoch die Kündigungsmodalitäten besprochen wurden. Die Klägerin nahm wohl die Bestimmung des Punktes römisch eins.1.3., nicht jedoch die die Kündigung betreffende Regelung des Punktes römisch sechs wahr. Sie wurde hierauf auch von ihrem Gesprächspartner nicht aufmerksam gemacht.
Am 19.5.1992 überreichte der Chefredakteur der Klägerin ein Kündigungsschreiben, mit dem die Kündigung des Dienstverhältnisses mit 30.5.1992 zum 31.8.1992 ausgesprochen wurde. Die Klägerin unterfertigte das Schreiben zum Zeichen ihrer Einwilligung, während der Freistellung ihren Urlaub zu konsumieren, setzte allerdings die Worte "mit Vorbehalt" bei, weil sie, von einem Arbeitskollegen darauf hingewiesen, Bedenken gegen die der Kündigung zugrundeliegende Frist hatte.
Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Betrages von 37.000 S brutto. Da der Kollektivvertrag für die bei den österreichischen Tageszeitungen angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter auf das Dienstverhältnis anzuwenden sei, wäre eine Kündigung nur zum Ablauf des Kalenderviertels zulässig gewesen. Sie habe daher noch Anspruch auf das Gehalt für die Zeit vom 1.9.1992 bis 30.9.1992.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Wohl sei die Anwendung des Kollektivvertrages auf das Dienstverhältnis vereinbart worden, doch sei bezüglich des Kündigungstermines eine besondere Vereinbarung getroffen worden, die gegenüber dem Kollektivvertrag die speziellere Regelung bilde. Die Kündigung zum 31.8.1992 sei daher zulässig gewesen. Im übrigen habe die Klägerin das Kündigungsschreiben unterfertigt und sich damit mit der Auflösung des Dienstverhältnisses zum angeführten Termin einverstanden erklärt.
Das Erstgericht gab dem Begehren der Klägerin statt. Nach § 914 ABGB sei bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Unter Absicht der Parteien im Sinne dieser Gesetzesstelle sei keineswegs etwa die Auffassung einer Partei oder ein nicht erklärter und nicht kontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der vertragsschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen müsse. Die nach Punkt I.1.3. des Dienstvertrages uneingeschränkte Anwendung des Kollektivvertrages, der nach seinem Geltungsbereich auf das Dienstverhältnis nicht anzuwenden sei, erzeuge bei einem redlichen Erklärungsempfänger den Eindruck, daß der KV im gesamten Umfang Anwendung zu finden habe. Daran ändere nichts, daß in einem anderen Punkt bezüglich der Kündigung vom KV abweichende Sonderbestimmungen getroffen worden seien. Da die Klägerin hierauf nicht ausdrücklich hingewiesen worden sei, habe es bei den vom Kollektivvertrag bestimmten Kündigungsregelungen zu verbleiben. Danach sei aber die Kündigung nur zum Quartalsende möglich gewesen. Durch die Unterfertigung des Kündigungsschreibens habe die Klägerin keinen rechtsgeschäftlichen Willen zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.8.1992 zum Ausdruck gebracht, so daß auch aus dem diesbezüglichen Vorbringen für die beklagte Partei nichts gewonnen sei.Das Erstgericht gab dem Begehren der Klägerin statt. Nach Paragraph 914, ABGB sei bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Unter Absicht der Parteien im Sinne dieser Gesetzesstelle sei keineswegs etwa die Auffassung einer Partei oder ein nicht erklärter und nicht kontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der vertragsschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen müsse. Die nach Punkt römisch eins.1.3. des Dienstvertrages uneingeschränkte Anwendung des Kollektivvertrages, der nach seinem Geltungsbereich auf das Dienstverhältnis nicht anzuwenden sei, erzeuge bei einem redlichen Erklärungsempfänger den Eindruck, daß der KV im gesamten Umfang Anwendung zu finden habe. Daran ändere nichts, daß in einem anderen Punkt bezüglich der Kündigung vom KV abweichende Sonderbestimmungen getroffen worden seien. Da die Klägerin hierauf nicht ausdrücklich hingewiesen worden sei, habe es bei den vom Kollektivvertrag bestimmten Kündigungsregelungen zu verbleiben. Danach sei aber die Kündigung nur zum Quartalsende möglich gewesen. Durch die Unterfertigung des Kündigungsschreibens habe die Klägerin keinen rechtsgeschäftlichen Willen zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.8.1992 zum Ausdruck gebracht, so daß auch aus dem diesbezüglichen Vorbringen für die beklagte Partei nichts gewonnen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, daß die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei. Das Günstigkeitsprinzip des § 3 Abs 1 ArbVG sei wohl nicht ex lege anzuwenden, habe jedoch durch die Vereinbarung der Bestimmung auch des § 2 des Kollektivvertrages Eingang in die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen gefunden. Dieser bestimme, daß Sondervereinbarungen zwischen den Parteien des Dienstvertrages nur wirksam seien, wenn sie für den Dienstnehmer günstiger seien als der Kollektivvertrag sowie, daß die Bestimmungen des KV durch Dienstverträge weder eingeschränkt noch aufgehoben werden könnten, es sei denn, die Regelung sei für den Dienstnehmer günstiger. Diese Regelung sei durch Punkt I.1.3. des Dienstvertrages Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen geworden. Da die die Kündigung betreffende Regelung des Dienstvertrages ungünstiger sei als die kollektivvertraglichen Bestimmungen habe sie nicht wirksam getroffen werden können.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, daß die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei. Das Günstigkeitsprinzip des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG sei wohl nicht ex lege anzuwenden, habe jedoch durch die Vereinbarung der Bestimmung auch des Paragraph 2, des Kollektivvertrages Eingang in die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen gefunden. Dieser bestimme, daß Sondervereinbarungen zwischen den Parteien des Dienstvertrages nur wirksam seien, wenn sie für den Dienstnehmer günstiger seien als der Kollektivvertrag sowie, daß die Bestimmungen des KV durch Dienstverträge weder eingeschränkt noch aufgehoben werden könnten, es sei denn, die Regelung sei für den Dienstnehmer günstiger. Diese Regelung sei durch Punkt römisch eins.1.3. des Dienstvertrages Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen geworden. Da die die Kündigung betreffende Regelung des Dienstvertrages ungünstiger sei als die kollektivvertraglichen Bestimmungen habe sie nicht wirksam getroffen werden können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.