Der dagegen von den beklagten Parteien erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu fehlt, ob und unter welchen Voraussetzungen der betroffene Lehrer aus einem Aufhebungsantrag nach § 20 Abs 2 PrivSchG Schadenersatzansprüche gegenüber der KoR ableiten kann. Der Rekurs ist auch im Sinne einer Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung berechtigt.Der dagegen von den beklagten Parteien erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu fehlt, ob und unter welchen Voraussetzungen der betroffene Lehrer aus einem Aufhebungsantrag nach Paragraph 20, Absatz 2, PrivSchG Schadenersatzansprüche gegenüber der KoR ableiten kann. Der Rekurs ist auch im Sinne einer Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung berechtigt.
Der Kläger gründet sein Schadenersatzbegehren auf ein behauptetes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten. Nach dem maßgeblichen Inhalt des Klagebegehrens und den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen ist daher die Zulässigkeit des Rechtswegs zu bejahen (Ballon in Fasching² I § 1 JN Rz 72; RIS-Justiz RS0045584).Der Kläger gründet sein Schadenersatzbegehren auf ein behauptetes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten. Nach dem maßgeblichen Inhalt des Klagebegehrens und den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen ist daher die Zulässigkeit des Rechtswegs zu bejahen (Ballon in Fasching² römisch eins Paragraph eins, JN Rz 72; RIS-Justiz RS0045584).
Zutreffend und im Rekursverfahren von keiner der Parteien in Zweifel gezogen hat das Berufungsgericht die Parteifähigkeit beider Beklagten bejaht (Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht 1992, 528 f; 539 f, 594). Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass die - nun in dieser Entscheidung präzisierte - Bezeichnung der Zweitbeklagten als „Bischöfliches Ordinariat der Diözese *****" eine bloße Ungenauigkeit in der Formulierung darstellt.
Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz - PrivSchG BGBl Nr 244/1962; zuletzt geändert durch BGBl Nr 75/2001) regelt die Errichtung und Führung von Privatschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes und die Gewährung von Subventionen an solche Privatschulen. Der Abschnitt IVa (§§ 17 bis 20) umfasst Regelungen über die Subventionierung konfessioneller Privatschulen. Gemäß § 19 Abs 1 PrivSchG sind die Subventionen zum Personalaufwand vorrangig durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern durch den Bund als lebende Subvention an die Schule (lit a) oder durch die Zuweisung von Landeslehrern oder Landesvertragslehrern durch das Land als lebende Subventionen an Volks- Haupt- und Sonderschulen, Polytechnische Lehrgänge und Berufsschulen (lit b) zu gewähren. Unstrittig ist, dass die Zuweisung des Klägers gemäß § 19 Abs 1 lit b PrivSchG erfolgte. Gemäß § 20 Abs 1 PrivSchG dürfen konfessionellen Privatschulen nur solche Lehrer als lebende Subvention zugewiesen werden, die sich damit einverstanden erklären und deren Zuweisung an die betreffende Schule die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde beantragt oder gegen deren Zuweisung sie keinen Einwand erhebt. Gemäß § 20 Abs 2 PrivSchG ist die Zuweisung aufzuheben, wenn der Lehrer dies beantragt oder wenn die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde die weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden Schule aus religiösen Gründen für untragbar erklärt und aus diesem Grund die Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen Dienstbehörde beantragt. Die Materialien halten dazu wörtlich (abgedruckt bei Gampl/Potz/Schinkele, Österreichisches Staatskrichenrecht II 263) fest: „Diese Bestimmung enthält die im Hinblick auf den konfessionellen Charakter der in Frage stehenden Schulen notwendigen Grenzen für die Zuweisung oder Aufrechterhaltung einer Zuweisung von Lehrern". Die Regelungen resultieren daraus, dass bei Subventionierung konfessioneller Privatschulen durch „lebende Subventionen" sowohl die Freiwilligkeit des betroffenen Lehrers als auch die Tragbarkeit der Person des Zugewiesenen im Lichte des Selbstverständnisses der begünstigten Kirche (Religionsgesellschaft) zu wahren ist. Das liegt auf der Linie sowohl des Grundsatzes der individuellen Glaubens-, Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit (Art 14 StGG) als auch der Garantie des kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Freiheitsraumes (Art 15 StGG). Nicht auf die Akzeptanz durch den Schulerhalter, sondern auf die seitens der Kirche (Religionsgesellschaft) kommt es bei Zuweisung „lebender Subventionen" an konfessionelle Schulen an. Für katholische Schulen ist das kompetente kirchliche Organ der Diözesanordinarius (Schwendenwein aaO 477).Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz - PrivSchG Bundesgesetzblatt Nr 244 aus 1962,; zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr 75 aus 2001,) regelt die Errichtung und Führung von Privatschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes und die Gewährung von Subventionen an solche Privatschulen. Der Abschnitt römisch vier a (Paragraphen 17 bis 20) umfasst Regelungen über die Subventionierung konfessioneller Privatschulen. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, PrivSchG sind die Subventionen zum Personalaufwand vorrangig durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern durch den Bund als lebende Subvention an die Schule (Litera a,) oder durch die Zuweisung von Landeslehrern oder Landesvertragslehrern durch das Land als lebende Subventionen an Volks- Haupt- und Sonderschulen, Polytechnische Lehrgänge und Berufsschulen (Litera b,) zu gewähren. Unstrittig ist, dass die Zuweisung des Klägers gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, PrivSchG erfolgte. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, PrivSchG dürfen konfessionellen Privatschulen nur solche Lehrer als lebende Subvention zugewiesen werden, die sich damit einverstanden erklären und deren Zuweisung an die betreffende Schule die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde beantragt oder gegen deren Zuweisung sie keinen Einwand erhebt. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, PrivSchG ist die Zuweisung aufzuheben, wenn der Lehrer dies beantragt oder wenn die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde die weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden Schule aus religiösen Gründen für untragbar erklärt und aus diesem Grund die Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen Dienstbehörde beantragt. Die Materialien halten dazu wörtlich (abgedruckt bei Gampl/Potz/Schinkele, Österreichisches Staatskrichenrecht römisch zwei 263) fest: „Diese Bestimmung enthält die im Hinblick auf den konfessionellen Charakter der in Frage stehenden Schulen notwendigen Grenzen für die Zuweisung oder Aufrechterhaltung einer Zuweisung von Lehrern". Die Regelungen resultieren daraus, dass bei Subventionierung konfessioneller Privatschulen durch „lebende Subventionen" sowohl die Freiwilligkeit des betroffenen Lehrers als auch die Tragbarkeit der Person des Zugewiesenen im Lichte des Selbstverständnisses der begünstigten Kirche (Religionsgesellschaft) zu wahren ist. Das liegt auf der Linie sowohl des Grundsatzes der individuellen Glaubens-, Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit (Artikel 14, StGG) als auch der Garantie des kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Freiheitsraumes (Artikel 15, StGG). Nicht auf die Akzeptanz durch den Schulerhalter, sondern auf die seitens der Kirche (Religionsgesellschaft) kommt es bei Zuweisung „lebender Subventionen" an konfessionelle Schulen an. Für katholische Schulen ist das kompetente kirchliche Organ der Diözesanordinarius (Schwendenwein aaO 477).
Dem gegenüber hält der am 9. Juli 1962 geschlossene Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen samt Schlussprotokoll („Schulvertrag") in Art II § 2 Abs 5 vierter Satz fest, dass die Zuweisung (des Lehrers) aufgehoben werden wird, wenn der Diözesanordinarius die weitere Verwendung des Lehrers an der Schule für untragbar erklärt und aus diesem Grund die Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen staatlichen Stelle beantragt. Kalb (Die missio canonica im österreichischen Staatskirchenrecht, FS-Strasser 1993, 159 [192 f ]; ders in Glosse zu DRdA 1996/3]) bezeichnet die in § 20 Abs 2 PrivSchG getroffene Beschränkung der Aufhebung der Zuweisung auf religiöse Gründe als verfassungsrechtlich bedenklich , weil gemäß dem jeweiligen Selbstverständnis der betroffenen anerkannten KoR auch andere Gründe relevant sein können. Er plädiert für eine extensive Interpretation des Begriffs „religiöse Gründe" und geht für katholische Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht von einer „Sanierung" aus, weil die zitierte Regelung im Schulvertrag als lex specialis zu werten sei. Einer näheren Auseinandersetzung mit dieser Frage und insbesondere mit der Frage, ob die zitierte Regelung im Schulvertrag als lex specialis unmittelbar heranzuziehen ist (s. zum Meinungsstand die ausführliche Darstellung bei Klein, Privatschulen im kanonistischen Kontext- eine staatskirchenrechtliche Bestandsaufnahme, 236 ff) bedarf es hier allerdings nicht, weil die „Untragbarerklärung" der Zweitbeklagten ohnedies aus „religiösen Gründen" erfolgte.Dem gegenüber hält der am 9. Juli 1962 geschlossene Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen samt Schlussprotokoll („Schulvertrag") in Artikel römisch zwei, Paragraph 2, Absatz 5, vierter Satz fest, dass die Zuweisung (des Lehrers) aufgehoben werden wird, wenn der Diözesanordinarius die weitere Verwendung des Lehrers an der Schule für untragbar erklärt und aus diesem Grund die Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen staatlichen Stelle beantragt. Kalb (Die missio canonica im österreichischen Staatskirchenrecht, FS-Strasser 1993, 159 [192 f ]; ders in Glosse zu DRdA 1996/3]) bezeichnet die in Paragraph 20, Absatz 2, PrivSchG getroffene Beschränkung der Aufhebung der Zuweisung auf religiöse Gründe als verfassungsrechtlich bedenklich , weil gemäß dem jeweiligen Selbstverständnis der betroffenen anerkannten KoR auch andere Gründe relevant sein können. Er plädiert für eine extensive Interpretation des Begriffs „religiöse Gründe" und geht für katholische Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht von einer „Sanierung" aus, weil die zitierte Regelung im Schulvertrag als lex specialis zu werten sei. Einer näheren Auseinandersetzung mit dieser Frage und insbesondere mit der Frage, ob die zitierte Regelung im Schulvertrag als lex specialis unmittelbar heranzuziehen ist (s. zum Meinungsstand die ausführliche Darstellung bei Klein, Privatschulen im kanonistischen Kontext- eine staatskirchenrechtliche Bestandsaufnahme, 236 ff) bedarf es hier allerdings nicht, weil die „Untragbarerklärung" der Zweitbeklagten ohnedies aus „religiösen Gründen" erfolgte.
Aus den zitierten Bestimmungen des PrivSchG ergibt sich, dass der Kläger weder zur Erst- noch zur Zweitbeklagten in einem Vertragsverhältnis stand. Seine auf § 19 Abs 1 lit b PrivSchG beruhende Zuweisung änderte nichts an seiner Rechtsstellung als Beamter des Landes *****.Aus den zitierten Bestimmungen des PrivSchG ergibt sich, dass der Kläger weder zur Erst- noch zur Zweitbeklagten in einem Vertragsverhältnis stand. Seine auf Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, PrivSchG beruhende Zuweisung änderte nichts an seiner Rechtsstellung als Beamter des Landes *****.
Das Berufungsgericht hat nun zutreffend erkannt, dass die Unanwendbarkeit der Abschnitte II bis IV des AÜG (Leutner/Schwarz/Ziniel, AÜG 41) nichts daran ändert, dass zumindest die Erstbeklagte als „Beschäftigerin" (s. auch Klein aaO 250) Schutzpflichten gegenüber dem Kläger („Interessewahrungspflichten") treffen (DRdA 1993/37 [Ritzberger-Moser] = SZ 65/120; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I4 154; Krejci in Rummel, ABGB I³ § 1157 ABGB Rz 6 mwN). Die Auffassung der Beklagten, der Ausschluss der Geltung des AÜG habe zwingend zur Beurteilung zu führen, dass den Beschäftiger gegenüber dem Arbeitnehmer keinerlei Verpflichtungen treffen, ist somit abzulehnen: Vielmehr wird § 1 Abs 1 Z 1 AÜG, wonach die Überlassung von Arbeitskräften durch oder an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband vom Geltungsbereich der Abschnitte II bis IV des AÜG ausgenommen ist, einerseits mit kompetenzrechtlichen Überlegungen, andererseits damit begründet, dass die Einhaltung der Funktionen des AÜG im öffentlichen Bereich ohnedies gewahrt sein müsste (4 Ob 138/91 mH auf Erläut RV 450 BlgNR 17. GP 14; siehe auch 8 ObA 73/03y; ferner Leutner/Schwarz/Ziniel AÜG, 40).Das Berufungsgericht hat nun zutreffend erkannt, dass die Unanwendbarkeit der Abschnitte römisch zwei bis römisch vier des AÜG (Leutner/Schwarz/Ziniel, AÜG 41) nichts daran ändert, dass zumindest die Erstbeklagte als „Beschäftigerin" (s. auch Klein aaO 250) Schutzpflichten gegenüber dem Kläger („Interessewahrungspflichten") treffen (DRdA 1993/37 [Ritzberger-Moser] = SZ 65/120; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I4 154; Krejci in Rummel, ABGB I³ Paragraph 1157, ABGB Rz 6 mwN). Die Auffassung der Beklagten, der Ausschluss der Geltung des AÜG habe zwingend zur Beurteilung zu führen, dass den Beschäftiger gegenüber dem Arbeitnehmer keinerlei Verpflichtungen treffen, ist somit abzulehnen: Vielmehr wird Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AÜG, wonach die Überlassung von Arbeitskräften durch oder an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband vom Geltungsbereich der Abschnitte römisch zwei bis römisch vier des AÜG ausgenommen ist, einerseits mit kompetenzrechtlichen Überlegungen, andererseits damit begründet, dass die Einhaltung der Funktionen des AÜG im öffentlichen Bereich ohnedies gewahrt sein müsste (4 Ob 138/91 mH auf Erläut Regierungsvorlage 450, BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 14, ; siehe auch 8 ObA 73/03y; ferner Leutner/Schwarz/Ziniel AÜG, 40).
Damit stellt sich aber die Frage, ob - unterstellt man das bisher ungeprüft gebliebene Vorbringen des Klägers als richtig - die Beklagten eine „Fürsorgepflicht" bzw Interessewahrungspflicht gegenüber dem Kläger verletzten: Ganz allgemein gilt schon für die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im unmittelbaren Vertragsverhältnis zum Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber im Rahmen dieser Fürsorgepflicht nicht gehalten ist, eigene schutzwerte Interessen zu vernachlässigen (SZ 68/135). Schon nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ist aus den zumindest die Erstbeklagte als tatsächliche „Beschäftigerin" treffenden Fürsorgepflichten keine Verpflichtung abzuleiten, dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger die aufgrund der Zuweisung nach § 20 Abs 1 PrivSchG konkret bekleidete Funktion als „stellvertretender Direktor" beibehält. Dafür ist vor allem entscheidend, dass auch eine Aufhebung der Zuweisung das Beamtendienstverhältnis des Klägers zum Land ***** nicht beendete. Jedenfalls bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der von der Erstbeklagten initiierte und von der Zweitbeklagten gestellte Aufhebungsantrag keinen Eingriff in das Bestehen des Dienstverhältnisses des Klägers bewirkte, kann keine „Fürsorgepflicht" des Beschäftigers bezogen auf die Aufrechterhaltung der Zuweisung abgeleitet werden. Ein einer Fürsorgepflicht der KoR entsprechendes subjektives Recht des zugewiesenen Lehrers auf Beibehaltung der konkret zugewiesenen Position ist daher weder mit allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften noch mit § 20 PrivSchG zu begründen: Letztere Bestimmung regelt einerseits das Verhältnis zwischen dem Bund (Land) und der KoR und andererseits das Verhältnis zwischen dem Bund (Land) und dem Lehrer. Für Lehrer an konfessionellen Privatschulen gibt es somit keine „schulfesten" Stellen (Klein aaO 252).Damit stellt sich aber die Frage, ob - unterstellt man das bisher ungeprüft gebliebene Vorbringen des Klägers als richtig - die Beklagten eine „Fürsorgepflicht" bzw Interessewahrungspflicht gegenüber dem Kläger verletzten: Ganz allgemein gilt schon für die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im unmittelbaren Vertragsverhältnis zum Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber im Rahmen dieser Fürsorgepflicht nicht gehalten ist, eigene schutzwerte Interessen zu vernachlässigen (SZ 68/135). Schon nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ist aus den zumindest die Erstbeklagte als tatsächliche „Beschäftigerin" treffenden Fürsorgepflichten keine Verpflichtung abzuleiten, dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger die aufgrund der Zuweisung nach Paragraph 20, Absatz eins, PrivSchG konkret bekleidete Funktion als „stellvertretender Direktor" beibehält. Dafür ist vor allem entscheidend, dass auch eine Aufhebung der Zuweisung das Beamtendienstverhältnis des Klägers zum Land ***** nicht beendete. Jedenfalls bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der von der Erstbeklagten initiierte und von der Zweitbeklagten gestellte Aufhebungsantrag keinen Eingriff in das Bestehen des Dienstverhältnisses des Klägers bewirkte, kann keine „Fürsorgepflicht" des Beschäftigers bezogen auf die Aufrechterhaltung der Zuweisung abgeleitet werden. Ein einer Fürsorgepflicht der KoR entsprechendes subjektives Recht des zugewiesenen Lehrers auf Beibehaltung der konkret zugewiesenen Position ist daher weder mit allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften noch mit Paragraph 20, PrivSchG zu begründen: Letztere Bestimmung regelt einerseits das Verhältnis zwischen dem Bund (Land) und der KoR und andererseits das Verhältnis zwischen dem Bund (Land) und dem Lehrer. Für Lehrer an konfessionellen Privatschulen gibt es somit keine „schulfesten" Stellen (Klein aaO 252).
Diese Wertung steht auch im Einklang mit dem in Art 15 StGG verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht der KoR auf selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten, dem der einfache Gesetzgeber gerade im Verhältnis Arbeitnehmer/KoR durch bestimmte Regelungen (vgl etwa § 132 Abs 4 ArbVG - s. dazu Schrammel, Probleme des Tendenzschutzes in der österreichischen Betriebsverfassung in FS-Strasser (1983), 559 [575 ff]) Rechnung getragen hat. Aber auch aus § 20 Abs 1 und 2 PrivSchG lässt sich die Wertung des einfachen Gesetzgebers erkennen, wonach sich die aus Art 15 StGG ergebende kirchliche Autonomie auch auf die selbständige Beurteilung der Frage erstreckt, ob der an einer konfessionellen Privatschule beschäftigte Lehrer aus religiösen Gründen tragbar ist (DRdA 1996/3 [Kalb] = ZAS 1996/15 [Koizar]). Richtig ist allerdings (Kalb in Glosse zu DRdA 1996/3), dass die „arbeitsrechtliche Reichweite" des Selbstbestimmungsrechtes der KoR nicht aus den Wertungsentscheidungen des einfachen Gesetzgebers abgeleitet werden kann. Jedenfalls lässt sich aber auch aus § 20 Abs 2 PrivSchG die insoweit im Einklang mit Art 15 StGG stehende Wertung ableiten, dass die Beurteilung, ob eine weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden Schule aus religiösen Gründen untragbar ist, allein in das Selbstbestimmungsrecht der KoR gelegt ist. Eine inhaltlich wertende Prüfung der „religiösen Gründe" ist sowohl der staatlichen Behörde als auch dem Gericht untersagt. Das ergibt sich ganz eindeutig bereits aus dem Wortlaut des § 20 Abs 2 PrivSchG, der bloß die „Untragbarerklärung" erfordert. Gerade im Kontext mit den zuvor angestellten Überlegungen, wonach der Aufhebungsantrag der Zweitbeklagten nichts am Weiterbestehen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Klägers änderte (vgl dazu auch Koizar in Glosse zu ZAS 1996/15), bestehen keine Bedenken, das Vorliegen einer „Fürsorgepflicht" der kirchlichen Beschäftigerin gegenüber dem betroffenen Lehrer insoweit zu verneinen, als es um die grundsätzliche Frage der Weiterbeschäftigung des Lehrers an der betreffenden Schule geht. Bei der für die Beurteilung, ob und welche Schutzpflichten den kirchlichen Beschäftiger treffen, gebotenen Interessenabwägung zwischen den Freiheitsrechten der KoR und den diesen entgegenstehenden Rechten des Beschäftigten ist hier dem Selbstbestimmungsrecht der KoR somit aus dem bereits erwähnten Grund, dass das Dienstverhältnis des betroffenen Lehrers in seinem Bestehen auch durch Stellung eines Aufhebungsantrages nicht bedroht ist, die weitaus größere Bedeutung zuzuerkennen. Die Diskussion darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen vom staatlichen Gericht bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis zwischen einer KoR und einem Arbeitnehmer die allfällige Sittenwidrigkeit der Beendigungserklärung des Arbeitgebers überprüft werden kann (DRdA 1996/3 [Kalb] = ZAS 1996/15 [Koizar]; Schinkele, Rechtsstellung kirchlich bestellter Religionslehrer in Runggaldier/Schinkele, Arbeitsrecht und Kirche 140 f) ist daher hier nur bedingt verwertbar.Diese Wertung steht auch im Einklang mit dem in Artikel 15, StGG verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht der KoR auf selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten, dem der einfache Gesetzgeber gerade im Verhältnis Arbeitnehmer/KoR durch bestimmte Regelungen vergleiche , etwa Paragraph 132, Absatz 4, ArbVG - s. dazu Schrammel, Probleme des Tendenzschutzes in der österreichischen Betriebsverfassung in FS-Strasser (1983), 559 [575 ff]) Rechnung getragen hat. Aber auch aus Paragraph 20, Absatz eins und 2 PrivSchG lässt sich die Wertung des einfachen Gesetzgebers erkennen, wonach sich die aus Artikel 15, StGG ergebende kirchliche Autonomie auch auf die selbständige Beurteilung der Frage erstreckt, ob der an einer konfessionellen Privatschule beschäftigte Lehrer aus religiösen Gründen tragbar ist (DRdA 1996/3 [Kalb] = ZAS 1996/15 [Koizar]). Richtig ist allerdings (Kalb in Glosse zu DRdA 1996/3), dass die „arbeitsrechtliche Reichweite" des Selbstbestimmungsrechtes der KoR nicht aus den Wertungsentscheidungen des einfachen Gesetzgebers abgeleitet werden kann. Jedenfalls lässt sich aber auch aus Paragraph 20, Absatz 2, PrivSchG die insoweit im Einklang mit Artikel 15, StGG stehende Wertung ableiten, dass die Beurteilung, ob eine weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden Schule aus religiösen Gründen untragbar ist, allein in das Selbstbestimmungsrecht der KoR gelegt ist. Eine inhaltlich wertende Prüfung der „religiösen Gründe" ist sowohl der staatlichen Behörde als auch dem Gericht untersagt. Das ergibt sich ganz eindeutig bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 2, PrivSchG, der bloß die „Untragbarerklärung" erfordert. Gerade im Kontext mit den zuvor angestellten Überlegungen, wonach der Aufhebungsantrag der Zweitbeklagten nichts am Weiterbestehen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Klägers änderte vergleiche dazu auch Koizar in Glosse zu ZAS 1996/15), bestehen keine Bedenken, das Vorliegen einer „Fürsorgepflicht" der kirchlichen Beschäftigerin gegenüber dem betroffenen Lehrer insoweit zu verneinen, als es um die grundsätzliche Frage der Weiterbeschäftigung des Lehrers an der betreffenden Schule geht. Bei der für die Beurteilung, ob und welche Schutzpflichten den kirchlichen Beschäftiger treffen, gebotenen Interessenabwägung zwischen den Freiheitsrechten der KoR und den diesen entgegenstehenden Rechten des Beschäftigten ist hier dem Selbstbestimmungsrecht der KoR somit aus dem bereits erwähnten Grund, dass das Dienstverhältnis des betroffenen Lehrers in seinem Bestehen auch durch Stellung eines Aufhebungsantrages nicht bedroht ist, die weitaus größere Bedeutung zuzuerkennen. Die Diskussion darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen vom staatlichen Gericht bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis zwischen einer KoR und einem Arbeitnehmer die allfällige Sittenwidrigkeit der Beendigungserklärung des Arbeitgebers überprüft werden kann (DRdA 1996/3 [Kalb] = ZAS 1996/15 [Koizar]; Schinkele, Rechtsstellung kirchlich bestellter Religionslehrer in Runggaldier/Schinkele, Arbeitsrecht und Kirche 140 f) ist daher hier nur bedingt verwertbar.
Der Umstand, dass eine „Fürsorgepflicht" der kirchlichen Beschäftigerin gegenüber dem Arbeitnehmer in Beziehung auf die Aufrechterhaltung der Zuweisung nicht ersichtlich ist, ändert allerdings nichts daran - und insofern ist dem Berufungsgericht beizupflichten - dass auch Art 15 StGG unter der „Schranke der allgemeinen Staatsgesetze" steht. Diese „Schranke der allgemeinen Staatsgesetze" ist nach herrschender Auffassung (Schinkele, Das Arbeitsrecht und die Kirche: Der verfassungsrechtliche und staatskirchenrechtliche Rahmen unter besonderer Berücksichtigung der katholischen Kirche in Runggaldier/Schinkele, Arbeitsrecht und Kirche, 10 f; s. auch Runggaldier in Glosse zu öarr 2002 488 ff; ferner Kalb in Glosse zu DRdA 2002/42) als Gesetzesvorbehalt zu verstehen. Für den vorliegenden Fall ist daraus die Konsequenz zu ziehen, dass die Schranke des § 1295 Abs 2 ABGB auch für die Beklagten gilt, also auch außerhalb eines Vertragsverhältnisses das Vorbringen des im Rahmen einer Zuweisung nach PrivSchG tätigen Arbeitnehmers bei einer KoR zulässig ist, dass der Antrag auf Aufhebung der Zuweisung überwiegend zu dem Zweck gestellt wurde, dem Arbeitnehmer Schaden zuzufügen, ohne dass auf Seiten des kirchlichen Beschäftigers (oder der Oberbehörde) ein ins Gewicht fallendes Interesse an der Beendigung der Zuweisung bestanden hätte. Dabei kann es im Einzelfall durchaus schwierig sein, die Ebene der Schranke der „allgemeinen Staatsgesetze" näher zu konkretisieren, insbesondere im Hinblick darauf, dass auch hier im Zusammenhang mit der Behauptung einer Schädigungsabsicht der KoR im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB das Problem auftreten kann, dass bereits die Prüfung des „ob" der behaupteten Sittenwidrigkeit oder Willkür inhaltlich zu einem Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der KoR führen kann. Diese einzelfallbezogene Prüfung kann somit durchaus schwierige Rechtsfragen aufwerfen (vgl dazu ebenfalls Kalb in Glosse zu DRdA 1996/3). Einer näheren Auseinandersetzung mit den entsprechenden Prüfkriterien bedarf es allerdings im vorliegenden Fall aus folgenden Überlegungen nicht: Der Kläger hat zugestanden, dass er die von der Zweitbeklagten zum Anlass für die Aufhebung der Zuweisung gemachte Äußerung („aus der Kirche austreten müssen") getätigt habe, wenngleich der Kläger im Gegensatz zum Vorbringen der Beklagten diese Äußerung als „religionsneutral" betrachtet, weil sie im Zuge einer Auseinandersetzung mit der Generaloberin der Erstbeklagten gefallen sei, die nicht religiöse Fragen, sondern Fragen der finanziellen Gebarung der Erstbeklagten betroffen habe. In diesem Zusammenhang erstattete der Kläger das Vorbringen, dass in Wahrheit nicht „religiöse Gründe", sondern lediglich die persönliche Abneigung der Generaloberin der Erstbeklagten gegenüber dem Kläger („Hass"; „Rache") Grund dafür gewesen sei, dass die Erstbeklagte die Zweitbeklagte zur Stellung des Aufhebungsantrages nach § 20 Abs 2 PrivSchG bewogen habe.Der Umstand, dass eine „Fürsorgepflicht" der kirchlichen Beschäftigerin gegenüber dem Arbeitnehmer in Beziehung auf die Aufrechterhaltung der Zuweisung nicht ersichtlich ist, ändert allerdings nichts daran - und insofern ist dem Berufungsgericht beizupflichten - dass auch Artikel 15, StGG unter der „Schranke der allgemeinen Staatsgesetze" steht. Diese „Schranke der allgemeinen Staatsgesetze" ist nach herrschender Auffassung (Schinkele, Das Arbeitsrecht und die Kirche: Der verfassungsrechtliche und staatskirchenrechtliche Rahmen unter besonderer Berücksichtigung der katholischen Kirche in Runggaldier/Schinkele, Arbeitsrecht und Kirche, 10 f; s. auch Runggaldier in Glosse zu öarr 2002 488 ff; ferner Kalb in Glosse zu DRdA 2002/42) als Gesetzesvorbehalt zu verstehen. Für den vorliegenden Fall ist daraus die Konsequenz zu ziehen, dass die Schranke des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB auch für die Beklagten gilt, also auch außerhalb eines Vertragsverhältnisses das Vorbringen des im Rahmen einer Zuweisung nach PrivSchG tätigen Arbeitnehmers bei einer KoR zulässig ist, dass der Antrag auf Aufhebung der Zuweisung überwiegend zu dem Zweck gestellt wurde, dem Arbeitnehmer Schaden zuzufügen, ohne dass auf Seiten des kirchlichen Beschäftigers (oder der Oberbehörde) ein ins Gewicht fallendes Interesse an der Beendigung der Zuweisung bestanden hätte. Dabei kann es im Einzelfall durchaus schwierig sein, die Ebene der Schranke der „allgemeinen Staatsgesetze" näher zu konkretisieren, insbesondere im Hinblick darauf, dass auch hier im Zusammenhang mit der Behauptung einer Schädigungsabsicht der KoR im Sinne des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB das Problem auftreten kann, dass bereits die Prüfung des „ob" der behaupteten Sittenwidrigkeit oder Willkür inhaltlich zu einem Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der KoR führen kann. Diese einzelfallbezogene Prüfung kann somit durchaus schwierige Rechtsfragen aufwerfen vergleiche dazu ebenfalls Kalb in Glosse zu DRdA 1996/3). Einer näheren Auseinandersetzung mit den entsprechenden Prüfkriterien bedarf es allerdings im vorliegenden Fall aus folgenden Überlegungen nicht: Der Kläger hat zugestanden, dass er die von der Zweitbeklagten zum Anlass für die Aufhebung der Zuweisung gemachte Äußerung („aus der Kirche austreten müssen") getätigt habe, wenngleich der Kläger im Gegensatz zum Vorbringen der Beklagten diese Äußerung als „religionsneutral" betrachtet, weil sie im Zuge einer Auseinandersetzung mit der Generaloberin der Erstbeklagten gefallen sei, die nicht religiöse Fragen, sondern Fragen der finanziellen Gebarung der Erstbeklagten betroffen habe. In diesem Zusammenhang erstattete der Kläger das Vorbringen, dass in Wahrheit nicht „religiöse Gründe", sondern lediglich die persönliche Abneigung der Generaloberin der Erstbeklagten gegenüber dem Kläger („Hass"; „Rache") Grund dafür gewesen sei, dass die Erstbeklagte die Zweitbeklagte zur Stellung des Aufhebungsantrages nach Paragraph 20, Absatz 2, PrivSchG bewogen habe.
Damit ist aber schon das Vorbringen des Klägers nicht geeignet, den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Erstbeklagten zu begründen: Allein die zugestandene Tatsache, dass der Kläger über einen Kirchenaustritt reflektierte, begründet zumindest auch einen - aus den dargelegten Gründen inhaltlich unüberprüfbaren - „religiösen Grund" für die Stellung des Aufhebungsantrages. Von bloßer Schädigungsabsicht ohne Wahrung berechtigter Eigeninteressen (RdW 1984,44; SZ 70/242; RIS-Justiz RS0026265) kann daher schon nach dem Vorbringen des für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen behauptungs- und beweispflichtigen Klägers ( 1 Ob 371/97h mwN) nicht ausgegangen werden.
Dass aus der Akzeptanz der Zuweisung des Klägers kein Verzicht auf Stellung eines Aufhebungsantrages abgeleitet werden kann, ergibt sich daraus, dass die Zuweisung nach § 20 Abs 1 PrivSchG voraussetzt, dass die KoR die Zuweisung beantragt oder zumindest keinen Einwand erhebt. Die Regelung des § 20 Abs 2 PrivSchG wäre sinnlos, wollte man dem Einverständnis der KoR iSd § 20 Abs 1 PrivSchG die Wirkung eines Verzichtes auf Stellung eines Aufhebungsantrages beilegen.Dass aus der Akzeptanz der Zuweisung des Klägers kein Verzicht auf Stellung eines Aufhebungsantrages abgeleitet werden kann, ergibt sich daraus, dass die Zuweisung nach Paragraph 20, Absatz eins, PrivSchG voraussetzt, dass die KoR die Zuweisung beantragt oder zumindest keinen Einwand erhebt. Die Regelung des Paragraph 20, Absatz 2, PrivSchG wäre sinnlos, wollte man dem Einverständnis der KoR iSd Paragraph 20, Absatz eins, PrivSchG die Wirkung eines Verzichtes auf Stellung eines Aufhebungsantrages beilegen.
Aus den dargelegten Erwägungen war daher dem Rekurs Folge zu geben, der Beschluss des Berufungsgerichtes aufzuheben und in der Sache selbst dahin zu erkennen, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Daraus resultiert aber auch die Notwendigkeit, sich mit der vom Kläger im Berufungsverfahren erhobenen Berufung im Kostenpunkt auseinanderzusetzen: Nach nunmehriger ständiger Rechtsprechung (die in RIS-Justiz RS0036069 angeführten jüngeren Entscheidungen; siehe zuletzt 6 Ob 257/03t und 5 Ob 261/03y) hat das Revisionsgericht, wenn es die Entscheidung des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederherstellt, bei der Kostenentscheidung auf die Argumente des Kostenrekurses (der Berufung im Kostenpunkt) Bedacht zu nehmen.
Die Kostenrüge des Klägers in seiner Berufung ist teilweise berechtigt: Den Beklagten gebührt kein Streitgenossenzuschlag für den Zeitraum bis zur letzten Verhandlungstagsatzung, weil sich die Zweitbeklagte bis zu diesem Zeitpunkt am Verfahren nicht beteiligte und der Beklagtenvertreter die Zweitbeklagte erst in der letzten Verhandlungstagsatzung vertrat. Zutreffend ist auch, dass der Fortsetzungsantrag der Erstbeklagten (ON 12) nur nach TP 1 des RAT zu honorieren ist: Die bloße Nennung des Grundes für die Verfahrensfortsetzung - die nach Unterbrechung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anderen Verfahrens immer erforderlich ist, um die Berechtigung des Fortsetzungsantrages darzutun - reicht für eine Honorierung nach TP 2 des RAT nicht aus.
Fraglich ist, ob dem Kläger für seine erfolgreiche Berufung im Kostenpunkt Kosten gebühren: Nach früherer Rechtslage hatte der Berufungswerber, der zwar mit der Bekämpfung der Hauptsache erfolglos blieb, jedoch infolge seiner Berufung im Kostenpunkt die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichte, dem Gegner zwar dessen Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen, erhielt aber seinerseits die Kosten seines Berufungsschriftsatzes insoweit ersetzt (die Judikatur sprach oft von den Kosten eines „angenommenen" Kostenrekurses), als sie auch bei einer bloßen Bekämpfung der Kostenentscheidung zuzusprechen gewesen wären (§ 11 RATG). Angesichts des nunmehr zweiseitigen Kostenrekursverfahrens kann dieser Grundsatz jedenfalls für den Fall der Erstattung einer Rechtsmittelbeantwortung nicht mehr aufrechterhalten werden: Der Erfolg mit der Kostenrüge bzw deren erfolgreiche Abwehr - ebenso bloße Teilerfolge - haben nun deshalb keine kostenrechtliche Bedeutung, da die Kostenfrage iSd § 54 Abs 2 JN iVm § 4 RATG auf die Kostenbemessungsgrundlage für die Berufung und die Berufungsbeantwortung keinen Einfluss hat und daher auch für den Kostenersatz nicht durchschlagen kann. Anders als früher können die Kosten eines hypothetischen Rekurses schon deshalb nicht zuerkannt werden, weil man auf der Gegenseite auch eine (in der Berufungsbeantwortung enthaltene) „angenommene" Rekursbeantwortung berücksichtigen müsste (ausführlich dazu M.Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 50 ZPO Rz 6).Fraglich ist, ob dem Kläger für seine erfolgreiche Berufung im Kostenpunkt Kosten gebühren: Nach früherer Rechtslage hatte der Berufungswerber, der zwar mit der Bekämpfung der Hauptsache erfolglos blieb, jedoch infolge seiner Berufung im Kostenpunkt die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichte, dem Gegner zwar dessen Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen, erhielt aber seinerseits die Kosten seines Berufungsschriftsatzes insoweit ersetzt (die Judikatur sprach oft von den Kosten eines „angenommenen" Kostenrekurses), als sie auch bei einer bloßen Bekämpfung der Kostenentscheidung zuzusprechen gewesen wären (Paragraph 11, RATG). Angesichts des nunmehr zweiseitigen Kostenrekursverfahrens kann dieser Grundsatz jedenfalls für den Fall der Erstattung einer Rechtsmittelbeantwortung nicht mehr aufrechterhalten werden: Der Erfolg mit der Kostenrüge bzw deren erfolgreiche Abwehr - ebenso bloße Teilerfolge - haben nun deshalb keine kostenrechtliche Bedeutung, da die Kostenfrage iSd Paragraph 54, Absatz 2, JN in Verbindung mit Paragraph 4, RATG auf die Kostenbemessungsgrundlage für die Berufung und die Berufungsbeantwortung keinen Einfluss hat und daher auch für den Kostenersatz nicht durchschlagen kann. Anders als früher können die Kosten eines hypothetischen Rekurses schon deshalb nicht zuerkannt werden, weil man auf der Gegenseite auch eine (in der Berufungsbeantwortung enthaltene) „angenommene" Rekursbeantwortung berücksichtigen müsste (ausführlich dazu M.Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 50, ZPO Rz 6).
Daraus folgt, dass hier der Erfolg des Klägers mit seiner Berufung im Kostenpunkt keine kostenrechtliche Auswirkung hat und ihm demgemäß Kosten einer „Berufung im Kostenpunkt" nicht zuzusprechen sind.