Die Revision ist zulässig, weil zu der hier für die Beurteilung des behaupteten Wettbewerbsverstoßes maßgebenden Frage, ob überlassene Arbeitskräfte zu Organen der Abgabenbehörde im Sinne der nöAbgO bestellt werden können, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die Beklagte bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Bestellung der einer Gemeinde im Wege eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrages beigestellten Arbeitskräfte zu Gemeindeorganen nicht zulässig sei. Ihre Arbeitskräfte würden vielmehr in den Behördenapparat der Gemeinde organisatorisch eingegliedert, unterlägen der Amtsverschwiegenheit und seien weisungsgebunden. Daß daneben der Dienstvertrag zwischen diesem Personal und der Beklagten aufrecht bleibe, ändere daran nichts; auf die Tätigkeit ihres Personals im Rahmen der Abgabenprüfung der Gemeinden übe sie keinen Einfluß aus. Die Überlassung von Arbeitskräften an Gemeinden sei jedenfalls zulässig. Selbst wenn der Bestellungsvorgang fehlerhaft sei, entfalte er rechtliche Wirkungen, weil er nicht absolut nichtig und auch nicht angefochten worden sei. Die von der Beklagten den Gemeinden überlassenen Arbeitskräfte seien nicht als Sachverständige im Abgabenverfahren tätig. Schließlich bekämpft die Beklagte auch die Annahme eines Verstoßes gegen § 2 UWG. Ihren Ausführungen kann jedoch nicht beigepflichtet werden:Die Beklagte bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Bestellung der einer Gemeinde im Wege eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrages beigestellten Arbeitskräfte zu Gemeindeorganen nicht zulässig sei. Ihre Arbeitskräfte würden vielmehr in den Behördenapparat der Gemeinde organisatorisch eingegliedert, unterlägen der Amtsverschwiegenheit und seien weisungsgebunden. Daß daneben der Dienstvertrag zwischen diesem Personal und der Beklagten aufrecht bleibe, ändere daran nichts; auf die Tätigkeit ihres Personals im Rahmen der Abgabenprüfung der Gemeinden übe sie keinen Einfluß aus. Die Überlassung von Arbeitskräften an Gemeinden sei jedenfalls zulässig. Selbst wenn der Bestellungsvorgang fehlerhaft sei, entfalte er rechtliche Wirkungen, weil er nicht absolut nichtig und auch nicht angefochten worden sei. Die von der Beklagten den Gemeinden überlassenen Arbeitskräfte seien nicht als Sachverständige im Abgabenverfahren tätig. Schließlich bekämpft die Beklagte auch die Annahme eines Verstoßes gegen Paragraph 2, UWG. Ihren Ausführungen kann jedoch nicht beigepflichtet werden:
Die Beklagte hat mit dem beanstandeten Werbeschreiben Bürgermeistern niederösterreichischer Gemeinden die Überprüfung der Gemeindeabgaben durch ihr geschultes und erfahrenes, seit Jahren für Gemeindeämter und Gemeindeverbände tätiges Fachpersonal angeboten; sie stellt ihr Personal den Gemeinden im Wege von Arbeitskräfteüberlassungsverträgen zur Verfügung. Nach der weiteren - von der Klägerin im Berufungsverfahren allerdings bekämpften - Feststellung des Erstgerichtes wird dieses Personal von den jeweiligen Bürgermeistern zum Gemeindeorgan bestellt, angelobt und den Gemeindeämtern organisatorisch eingegliedert. Selbst wenn das tatsächlich zutreffen sollte, würden die überlassenen Arbeitskräfte in Niederösterreich aus rechtlichen Gründen nicht zu Angehörigen der Abgabenbehörde. Fehlt aber ein solcher "Bestellungsvorgang" aber überhaupt, dann stellt sich die Frage, ob diese Arbeitskräfte Angehörige der Abgabenbehörde geworden sind, nicht.
Gemäß § 48 nöAbgO ist in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben - mangels anderer Bestimmungen in den Abgabenvorschriften - der Bürgermeister Abgabenbehörde erster Instanz. Gemäß § 92 nöAbgO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, daß alle Abgabenpflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Die Abgabenbehörden haben daher die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (§ 93 nöAbgO). Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben die Abgabenbehörden die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 127 nöAbgO unter Hinweis auf § 93). Als Beweismittel kommt im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 131 nöAbgO), ist, insbesondere der Beweis durch Urkunden, Zeugen, Sachverständige und Augenschein. Für Zwecke der Abgabenerhebung kann die Abgabenbehörde ua bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten und hiebei alle für die Abgabenerhebung bedeutsamen Umstände feststellen (§ 118 Abs 1 nöAbgO); in Ausübung der Nachschau dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen, in diese Einsicht nehmen und hiebei prüfen, ob die Bücher und Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig sowie formell und sachlich richtig geführt werden (§ 118 Abs 2 nöAbgO). Die mit der Vornahme einer Nachschau beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, daß sie zur Vornahme einer Nachschau berechtigt sind; über das Ergebnis dieser Nachschau ist, soweit erforderlich, eine Niederschrift aufzunehmen (§ 120 nöAbgO).Gemäß Paragraph 48, nöAbgO ist in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben - mangels anderer Bestimmungen in den Abgabenvorschriften - der Bürgermeister Abgabenbehörde erster Instanz. Gemäß Paragraph 92, nöAbgO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, daß alle Abgabenpflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Die Abgabenbehörden haben daher die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (Paragraph 93, nöAbgO). Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben die Abgabenbehörden die Abgabenerklärungen zu prüfen (Paragraph 127, nöAbgO unter Hinweis auf Paragraph 93,). Als Beweismittel kommt im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Paragraph 131, nöAbgO), ist, insbesondere der Beweis durch Urkunden, Zeugen, Sachverständige und Augenschein. Für Zwecke der Abgabenerhebung kann die Abgabenbehörde ua bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten und hiebei alle für die Abgabenerhebung bedeutsamen Umstände feststellen (Paragraph 118, Absatz eins, nöAbgO); in Ausübung der Nachschau dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen, in diese Einsicht nehmen und hiebei prüfen, ob die Bücher und Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig sowie formell und sachlich richtig geführt werden (Paragraph 118, Absatz 2, nöAbgO). Die mit der Vornahme einer Nachschau beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, daß sie zur Vornahme einer Nachschau berechtigt sind; über das Ergebnis dieser Nachschau ist, soweit erforderlich, eine Niederschrift aufzunehmen (Paragraph 120, nöAbgO).
Ist der Bürgermeister Abgabenbehörde, dann kann er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten des Gemeindeamtes, das gemäß § 42 nöAbgO aus ihm als Vorstand, den Bediensteten und dem Kassenverwalter besteht, bedienen. § 42 Abs 1 Satz 1 nöAbgO umschreibt den Personenbereich des Gemeindeamtes; andere als die genannten Personen dürfen zur Besorgung der Geschäfte der Gemeinde nicht herangezogen werden (Gromaczkiewicz-Haider-Häußl-Hrdlicka-Klerr, NÖGO2, 151). "Lediglich die Heranziehung von Hilfsdiensten, wie elektronische Datenverarbeitungsanlagen, ist unter Bedachtnahme auf die Amtsverschwiegenheit zulässig" (§ 42 Abs 1 Satz 2 NÖGO). Anders als etwa § 120 Abs 2 Bgld LAbgO, sieht die nöAbgO die Heranziehung von Personen, die nicht dem Personalstand der Abgabenbehörde angehören, zur Vornahme einer Nachschau als bestellte Nachschauorgane ("beliehene Unternehmer") nicht vor. Damit mangelt es in Niederösterreich an der gesetzlichen Grundlage, im Abgabenverfahren der Gemeinden Private durch Beleihung, Inpflicht- oder Indienstnahme zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben heranzuziehen (vgl zu diesem Erfordernis Schäffer, Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch Private (Beleihung und Inpflichtnahme) in der Schriftenreihe der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft Nr 22, 59 ff (79)). Die Gemeindebediensteten aber werden entweder als Beamte auf Lebenszeit bestellt oder durch Vertrag auf Zeit oder auch unkündbar in Dienst genommen (Neuhofer, Handbuch des Gemeinderechts 163). Personen, die nicht Gemeindebedienstete sind, dürfen daher im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nur für Hilfstätigkeiten, nicht aber auch für solche hoheitliche Aufgaben, in deren Rahmen auch Hoheitsgewalt ausgeübt werden kann, herangezogen werden (vgl VfSlg 8.844).Ist der Bürgermeister Abgabenbehörde, dann kann er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten des Gemeindeamtes, das gemäß Paragraph 42, nöAbgO aus ihm als Vorstand, den Bediensteten und dem Kassenverwalter besteht, bedienen. Paragraph 42, Absatz eins, Satz 1 nöAbgO umschreibt den Personenbereich des Gemeindeamtes; andere als die genannten Personen dürfen zur Besorgung der Geschäfte der Gemeinde nicht herangezogen werden (Gromaczkiewicz-Haider-Häußl-Hrdlicka-Klerr, NÖGO2, 151). "Lediglich die Heranziehung von Hilfsdiensten, wie elektronische Datenverarbeitungsanlagen, ist unter Bedachtnahme auf die Amtsverschwiegenheit zulässig" (Paragraph 42, Absatz eins, Satz 2 NÖGO). Anders als etwa Paragraph 120, Absatz 2, Bgld LAbgO, sieht die nöAbgO die Heranziehung von Personen, die nicht dem Personalstand der Abgabenbehörde angehören, zur Vornahme einer Nachschau als bestellte Nachschauorgane ("beliehene Unternehmer") nicht vor. Damit mangelt es in Niederösterreich an der gesetzlichen Grundlage, im Abgabenverfahren der Gemeinden Private durch Beleihung, Inpflicht- oder Indienstnahme zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben heranzuziehen vergleiche zu diesem Erfordernis Schäffer, Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch Private (Beleihung und Inpflichtnahme) in der Schriftenreihe der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft Nr 22, 59 ff (79)). Die Gemeindebediensteten aber werden entweder als Beamte auf Lebenszeit bestellt oder durch Vertrag auf Zeit oder auch unkündbar in Dienst genommen (Neuhofer, Handbuch des Gemeinderechts 163). Personen, die nicht Gemeindebedienstete sind, dürfen daher im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nur für Hilfstätigkeiten, nicht aber auch für solche hoheitliche Aufgaben, in deren Rahmen auch Hoheitsgewalt ausgeübt werden kann, herangezogen werden vergleiche VfSlg 8.844).
Charakteristisch für die Arbeitskräfteüberlassung ist, daß die Arbeitskraft ihre Arbeitsleistung nicht im Betrieb ihres Arbeitgebers (Überlassers), sondern in den Betrieben der Beschäftiger in Unterordnung unter deren Weisungsbefugnis erbringt. Während die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der Arbeitskraft und dem Überlasser im Arbeitsvertrag geregelt sind, beruht die schuldrechtliche Verbindung zwischen Überlasser und Beschäftiger auf dem Überlassungsvertrag (Dienstverschaffungsvertrag); eine vertragliche Regelung zwischen dem Beschäftiger und der Arbeitskraft besteht im allgemeinen nicht (JBl 1991, 331). Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, BGBl 1098/196 - hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Vom Geltungsbereich der Abschnitte II bis IV ist zwar zufolge § 1 Abs 2 Z 1 AÜG die Überlassung von Arbeitskräften durch oder an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband ausgenommen. Die Überlassung von Bediensteten durch Gebietskörperschaften oder durch einen Gemeindeverband mußte wegen Art 21 B-VG aus dem Regelungsbereich ausgeschlossen bleiben (EB 450 BlgNR 17.GP 14). Die Ausnahme wird aber auch damit begründet, daß die Einhaltung der Funktionen des AÜG (Schutz der Arbeitskräfte, Vermeidung arbeitsmarktpolitisch negativer Folgen) im öffentlichen Bereich ohnedies gewahrt sein müßte (Leutner-Schwarz-Ziniel, AÜG 40). Die Zulässigkeit der Ausstattung überlassener Arbeitskräfte mit hoheitlichen Befugnissen für den Außenbereich einer Behörde ergibt sich daraus aber nicht. Wegen des Fehlens einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen überlassener Arbeitskraft und Beschäftiger - weshalb derartige Arbeitskräfte nur über Umwege dem für Verwaltungsorgane wesentlichen Weisungsrecht und der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterzogen werdenCharakteristisch für die Arbeitskräfteüberlassung ist, daß die Arbeitskraft ihre Arbeitsleistung nicht im Betrieb ihres Arbeitgebers (Überlassers), sondern in den Betrieben der Beschäftiger in Unterordnung unter deren Weisungsbefugnis erbringt. Während die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der Arbeitskraft und dem Überlasser im Arbeitsvertrag geregelt sind, beruht die schuldrechtliche Verbindung zwischen Überlasser und Beschäftiger auf dem Überlassungsvertrag (Dienstverschaffungsvertrag); eine vertragliche Regelung zwischen dem Beschäftiger und der Arbeitskraft besteht im allgemeinen nicht (JBl 1991, 331). Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, BGBl 1098/196 - hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Vom Geltungsbereich der Abschnitte römisch zwei bis römisch vier ist zwar zufolge Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, AÜG die Überlassung von Arbeitskräften durch oder an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband ausgenommen. Die Überlassung von Bediensteten durch Gebietskörperschaften oder durch einen Gemeindeverband mußte wegen Artikel 21, B-VG aus dem Regelungsbereich ausgeschlossen bleiben (EB 450 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 14). Die Ausnahme wird aber auch damit begründet, daß die Einhaltung der Funktionen des AÜG (Schutz der Arbeitskräfte, Vermeidung arbeitsmarktpolitisch negativer Folgen) im öffentlichen Bereich ohnedies gewahrt sein müßte (Leutner-Schwarz-Ziniel, AÜG 40). Die Zulässigkeit der Ausstattung überlassener Arbeitskräfte mit hoheitlichen Befugnissen für den Außenbereich einer Behörde ergibt sich daraus aber nicht. Wegen des Fehlens einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen überlassener Arbeitskraft und Beschäftiger - weshalb derartige Arbeitskräfte nur über Umwege dem für Verwaltungsorgane wesentlichen Weisungsrecht und der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterzogen werden
können - wird - für die gemäß Art 20 Abs 1 B-VG unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder geführte Verwaltung - die Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte als nicht verfassungskonform angesehen (Mathes, Bundesbeamte: "Beamte auf Zeit" oder ernannte berufsmäßige Organe?, JBl 1987, 703 ff (707)). Auch für die Führung der Geschäfte der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich durch das Gemeindeamt (Art 117 Abs 6 B-VG) ergibt sich keine andere Wertung. Werden überlassene Arbeitskräfte im Rahmen des Gemeindeamtes für die Abgabenprüfung nicht bloß zur Erbringung von Hilfsdiensten im Innenbereich, sondern auch - ausgestattet mit hoheitlichen Befugnissen - für den Außenbereich bestellt, dann ist ein solcher Bestellungsvorgang mangels verfassungsmäßiger und gesetzlicher Deckung fehlerhaft. Daß dieser Vorgang von einem für die Bestellung von Gemeindebediensteten zuständigen Organ der Gemeinde ausgeht und daher nicht absolut nichtig ist, vermag daran nichts zu ändern; daß derartige Bestellungsvorgänge bisher noch nicht angefochten wurden, ist jedenfalls für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung eines Gesetzesverstoßes ohne Belang. Daß im Bereich der Amtshaftung, in dem es zufolge des weiten Organbegriffes in § 1 Abs 2 AHG auf die Fehlerhaftigkeit (Vernichtbarkeit) des Bestellungsvorganges nicht ankommt (Schragel, AHG 30 f) und in dem nicht einmal die Einbindung in den Weisungszusammenhang gemäß Art 20 Abs 1 B-VG verlangt wird (Wrba-Zechner, AHG 154), das Handeln fehlerhaft bestellter Organe dem Rechtsträger zuzurechnen ist, hat auf die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ebenfalls keine Auswirkungen.können - wird - für die gemäß Artikel 20, Absatz eins, B-VG unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder geführte Verwaltung - die Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte als nicht verfassungskonform angesehen (Mathes, Bundesbeamte: "Beamte auf Zeit" oder ernannte berufsmäßige Organe?, JBl 1987, 703 ff (707)). Auch für die Führung der Geschäfte der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich durch das Gemeindeamt (Artikel 117, Absatz 6, B-VG) ergibt sich keine andere Wertung. Werden überlassene Arbeitskräfte im Rahmen des Gemeindeamtes für die Abgabenprüfung nicht bloß zur Erbringung von Hilfsdiensten im Innenbereich, sondern auch - ausgestattet mit hoheitlichen Befugnissen - für den Außenbereich bestellt, dann ist ein solcher Bestellungsvorgang mangels verfassungsmäßiger und gesetzlicher Deckung fehlerhaft. Daß dieser Vorgang von einem für die Bestellung von Gemeindebediensteten zuständigen Organ der Gemeinde ausgeht und daher nicht absolut nichtig ist, vermag daran nichts zu ändern; daß derartige Bestellungsvorgänge bisher noch nicht angefochten wurden, ist jedenfalls für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung eines Gesetzesverstoßes ohne Belang. Daß im Bereich der Amtshaftung, in dem es zufolge des weiten Organbegriffes in Paragraph eins, Absatz 2, AHG auf die Fehlerhaftigkeit (Vernichtbarkeit) des Bestellungsvorganges nicht ankommt (Schragel, AHG 30 f) und in dem nicht einmal die Einbindung in den Weisungszusammenhang gemäß Artikel 20, Absatz eins, B-VG verlangt wird (Wrba-Zechner, AHG 154), das Handeln fehlerhaft bestellter Organe dem Rechtsträger zuzurechnen ist, hat auf die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ebenfalls keine Auswirkungen.
Die Beklagte hat Bürgermeistern niederösterreichischer Gemeinden die Vornahme der Abgabenprüfung angekündigt; ihre Fachkräfte führen die in diesen Bereich fallenden Tätigkeiten aus. Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung dieses Verhaltens ist daher auf Grund der für die Abgabenprüfung in der nöAbgO enthaltenen Vorschriften auch davon auszugehen, daß die Arbeitskräfte der Beklagten nicht bloß als Hilfsorgane im Innenbereich des Gemeindeamtes tätig bleiben, sondern auch als Nachschauorgane im Sinne des § 118 nöAbgO mit der Ausführung hoheitlicher Tätigkeiten im Außenbereich betraut werden. Diese Tätigkeiten umfaßten auch die Feststellung abgabenrechtlich maßgebender Tatbestände und die Ermittlung von Abgabenschulden, materiell gesehen sohin auch Elemente von Sachverständigengutachten auf dem Gebiet des Abgabenrechtes. Wenngleich Wirtschaftstreuhänder - ebenso wie die Arbeitskräfte der Beklagten - auf die vorbeschriebene Weise nicht wirksam zu Organen der Abgabenbehörde bestellt werden könnten und auch eine Eingliederung selbständige Erwerbstätiger in den Behördenapparat durch Begründung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Dienstverhältnisse nicht möglich wäre, üben die Arbeitskräfte der Beklagten, materiell gesehen, dennoch eine Tätigkeit aus, die den Wirtschaftstreuhändern gemäß § 32 Abs 1 lit b WTBO vorbehalten ist. Von der - in Ausnahmefällen bestehenden - Möglichkeit, an Stelle "öffentlich bestellter Sachverständiger" "andere geeignete Personen" als Sachverständige heranzuziehen (§ 142 Abs 1 und 2 nöAO) und diese im Einzelfall als Sachverständige zu beeiden (§ 32 Abs 1 lit b WTBO), haben die Abgabenbehörden keinen Gebrauch gemacht; die Beklagte behauptet vielmehr ausdrücklich, daß ihre Leute nicht als Sachverständige tätig geworden sind. Die Ausnahme von diesem Berufsvorbehalt in § 32 Abs 1 lit b WTBO, wonach das Recht der Gerichte und Verwaltungsbehörden, zur Erstattung von Gutachten ständig oder im Einzelfall für das Buch- und Rechnungsfach beeidete Sachverständige oder Inventurkommissäre heranzuziehen, die nicht Wirtschaftstreuhänder sind, unberührt bleibt, kommt daher im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zum Tragen. Sowohl mit der Beistellung von Arbeitskräften zu solchen Tätigkeiten im Wege eines mit einer niederösterreichischen Gemeinde geschlossenen Arbeitskräfteüberlassungsvertrages als auch mit der entsprechenden Ankündigung solcher Tätigkeiten hat also die Beklagte, die über keine entsprechende Befugnis verfügt, gegen die Bestimmungen in der WTBO über die ausschließlichen Befugnisse von Wirtschaftstreuhändern verstoßen.Die Beklagte hat Bürgermeistern niederösterreichischer Gemeinden die Vornahme der Abgabenprüfung angekündigt; ihre Fachkräfte führen die in diesen Bereich fallenden Tätigkeiten aus. Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung dieses Verhaltens ist daher auf Grund der für die Abgabenprüfung in der nöAbgO enthaltenen Vorschriften auch davon auszugehen, daß die Arbeitskräfte der Beklagten nicht bloß als Hilfsorgane im Innenbereich des Gemeindeamtes tätig bleiben, sondern auch als Nachschauorgane im Sinne des Paragraph 118, nöAbgO mit der Ausführung hoheitlicher Tätigkeiten im Außenbereich betraut werden. Diese Tätigkeiten umfaßten auch die Feststellung abgabenrechtlich maßgebender Tatbestände und die Ermittlung von Abgabenschulden, materiell gesehen sohin auch Elemente von Sachverständigengutachten auf dem Gebiet des Abgabenrechtes. Wenngleich Wirtschaftstreuhänder - ebenso wie die Arbeitskräfte der Beklagten - auf die vorbeschriebene Weise nicht wirksam zu Organen der Abgabenbehörde bestellt werden könnten und auch eine Eingliederung selbständige Erwerbstätiger in den Behördenapparat durch Begründung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Dienstverhältnisse nicht möglich wäre, üben die Arbeitskräfte der Beklagten, materiell gesehen, dennoch eine Tätigkeit aus, die den Wirtschaftstreuhändern gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, WTBO vorbehalten ist. Von der - in Ausnahmefällen bestehenden - Möglichkeit, an Stelle "öffentlich bestellter Sachverständiger" "andere geeignete Personen" als Sachverständige heranzuziehen (Paragraph 142, Absatz eins und 2 nöAO) und diese im Einzelfall als Sachverständige zu beeiden (Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, WTBO), haben die Abgabenbehörden keinen Gebrauch gemacht; die Beklagte behauptet vielmehr ausdrücklich, daß ihre Leute nicht als Sachverständige tätig geworden sind. Die Ausnahme von diesem Berufsvorbehalt in Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, WTBO, wonach das Recht der Gerichte und Verwaltungsbehörden, zur Erstattung von Gutachten ständig oder im Einzelfall für das Buch- und Rechnungsfach beeidete Sachverständige oder Inventurkommissäre heranzuziehen, die nicht Wirtschaftstreuhänder sind, unberührt bleibt, kommt daher im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zum Tragen. Sowohl mit der Beistellung von Arbeitskräften zu solchen Tätigkeiten im Wege eines mit einer niederösterreichischen Gemeinde geschlossenen Arbeitskräfteüberlassungsvertrages als auch mit der entsprechenden Ankündigung solcher Tätigkeiten hat also die Beklagte, die über keine entsprechende Befugnis verfügt, gegen die Bestimmungen in der WTBO über die ausschließlichen Befugnisse von Wirtschaftstreuhändern verstoßen.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (MR 1988, 102; MR 1991, 120; ÖBl 1989, 122; ÖBl 1990, 7; EvBl 1989/100) verstößt derjenige, der sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, gegen § 1 UWG, ohne daß es darauf ankäme, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat (MR 1990, 196; MR 1991, 120); entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbes (MR 1991, 120 mwN). Bei einem Verstoß gegen einen sogenannten "Berufsvorbehalt" kann diese Eignung nicht zweifelhaft sein. Guter Glaube, zur Vornahme der beanstandeten Tätigkeiten berechtigt zu sein, kann der Beklagten schon im Hinblick auf den gegen einen eindeutigen Berufsvorbehalt verstoßenden Inhalt nicht ihres Werbeschreibens zugebilligt werden.Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (MR 1988, 102; MR 1991, 120; ÖBl 1989, 122; ÖBl 1990, 7; EvBl 1989/100) verstößt derjenige, der sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, gegen Paragraph eins, UWG, ohne daß es darauf ankäme, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat (MR 1990, 196; MR 1991, 120); entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbes (MR 1991, 120 mwN). Bei einem Verstoß gegen einen sogenannten "Berufsvorbehalt" kann diese Eignung nicht zweifelhaft sein. Guter Glaube, zur Vornahme der beanstandeten Tätigkeiten berechtigt zu sein, kann der Beklagten schon im Hinblick auf den gegen einen eindeutigen Berufsvorbehalt verstoßenden Inhalt nicht ihres Werbeschreibens zugebilligt werden.
Aber auch ein Wettbewerbsverhältnis ist zu bejahen, wenn sich die Streitteile - hier die Wirtschaftstreuhänder und die Beklagte - mit einem nicht unmaßgeblichen Bereich ihrer Tätigkeiten an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden (SZ 43/195; SZ 54/77; MR 1991, 206 uva). Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; vielmehr genügt es, daß die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach in Konkurrenz treten und einander nach der Verkehrsauffassung behindern können (SZ 54/77; SZ 60/78; MR 1991, 206). Das ist hier aber zweifellos der Fall.
Da sich der geltend gemachte Anspruch schon aus § 1 UWG ergibt, muß nicht mehr geprüft werden, ob die Ankündigungen der Beklagten auch irreführend sind.Da sich der geltend gemachte Anspruch schon aus Paragraph eins, UWG ergibt, muß nicht mehr geprüft werden, ob die Ankündigungen der Beklagten auch irreführend sind.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.