Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0050559×

Rechtssatz RS0050559

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050559

Geschäftszahl

4Ob138/91

Entscheidungsdatum

16.06.1992

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Ausstattung überlassener Arbeitskräfte mit hoheitlichen Befugnissen für den Außenbereich einer Behörde ergibt sich aus der Ausnahme des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, AÜG aber nicht. Wegen des Fehlens einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen überlassener Arbeitskraft und Beschäftigter - weshalb derartige Arbeitskräfte nur über Umwege dem für Verwaltungsorgane wesentlichen Weisungsrecht und der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterzogen werden können - wird - für die gemäß Artikel 20, Absatz eins, B - VG unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder geführte Verwaltung - die Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte als nicht verfassungskonform angesehen. Auch für die Führung der Geschäfte der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich durch das Gemeindeamt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 138/91
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 138/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050559

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0040OB00138_9100000_004