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Rechtssatz RS0049250

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049250

Geschäftszahl

4Ob138/91

Entscheidungsdatum

16.06.1992

Norm

nö AbgO §42 Abs1

Rechtssatz

Paragraph 42, Absatz eins, Satz 1 nö AbgO umschreibt den Personenbereich des Gemeindeamtes; andere als die genannten Personen dürfen zur Besorgung der Geschäfte der Gemeinde nicht herangezogen werden. Anders als etwa Paragraph 120, Absatz 2, bgld LAbgO, sieht die nö AbgO die Heranziehung von Personen, die nicht dem Personalstand der Abgabenbehörde angehören, zur Vornahme einer Nachschau als bestellte Nachschauorgane ("beliehene Unternehmer") nicht vor. Damit mangelt es in Niederösterreich an der gesetzlichen Grundlage, im Abgabenverfahren der Gemeinden Private durch Beleihung, Inpflichtnahme oder Indienstnahme zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben heranzuziehen. Personen, die nicht Gemeindebedienstete sind, dürfen daher im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nur für Hilfstätigkeiten, nicht aber auch für solche hoheitliche Aufgaben, in deren Rahmen auch Hoheitsgewalt ausgeübt werden kann, herangezogen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 138/91
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 138/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049250

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0040OB00138_9100000_001