Rechtssatz RS0077742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077742
Entscheidungsdatum
16.06.1992
Rechtssatz
Daß im Bereich der Amtshaftung, in dem es zufolge des weiten Organbegriffes in § 1 Abs 2 AHG auf die Fehlerhaftigkeit (Vernichtbarkeit) des Bestellungsvorganges nicht ankommt, das Handeln fehlerhaft bestellter Organe dem Rechtsträger zuzurechnen ist, hat auf die Beurteilung, ob durch die fehlerhafte Bestellung gegen den lauteren Wettbewerb verstoßen wurde, keinen Einfluß.Daß im Bereich der Amtshaftung, in dem es zufolge des weiten Organbegriffes in Paragraph eins, Absatz 2, AHG auf die Fehlerhaftigkeit (Vernichtbarkeit) des Bestellungsvorganges nicht ankommt, das Handeln fehlerhaft bestellter Organe dem Rechtsträger zuzurechnen ist, hat auf die Beurteilung, ob durch die fehlerhafte Bestellung gegen den lauteren Wettbewerb verstoßen wurde, keinen Einfluß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077742
Dokumentnummer
JJR_19920616_OGH0002_0040OB00138_9100000_006