Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, sie ist auch berechtigt.
Die in der Entscheidung 5 Ob 528/93 (MietSlg 45.443) vertretene Auffassung, dass sich der mit der Mietzinszahlung säumige Mieter bei der Beurteilung des groben Verschuldens (§ 33 Abs 2 MRG) einen rechtlich verfehlten Rat seines Rechtsanwalts zurechnen lassen müsse, wurde ohne nähere Begründung nur darauf gestützt, dass der Anwalt Erfüllungsgehilfe (§ 1313a ABGB) bei der Erfüllung der Mieterpflichten sei. Im Ergebnis bejahte der 5. Senat das Vorliegen eines groben Verschuldens des Mieters "auch aus anderen Gründen".Die in der Entscheidung 5 Ob 528/93 (MietSlg 45.443) vertretene Auffassung, dass sich der mit der Mietzinszahlung säumige Mieter bei der Beurteilung des groben Verschuldens (Paragraph 33, Absatz 2, MRG) einen rechtlich verfehlten Rat seines Rechtsanwalts zurechnen lassen müsse, wurde ohne nähere Begründung nur darauf gestützt, dass der Anwalt Erfüllungsgehilfe (Paragraph 1313 a, ABGB) bei der Erfüllung der Mieterpflichten sei. Im Ergebnis bejahte der 5. Senat das Vorliegen eines groben Verschuldens des Mieters "auch aus anderen Gründen".
Die Qualifizierung des Rechtsfreundes als Erfüllungsgehilfe des Mieters wurde im Schrifttum als bedenklich und die gegenteilige Auffassung des 1. Senates (1 Ob 531/91 = JBl 1992, 42 = MietSlg 43.287/8) als zutreffend bezeichnet (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 28 zu § 33 MRG). Tatsächlich überzeugt die auf Vorjudikatur (SZ 61/190) und Lehrmeinungen gestützte Begründung des 1. Senates, dass es für die Zurechnung des schuldhaften Verhaltens des Erfüllungsgehilfen darauf ankomme, ob die Ersatzpflicht auch zu verneinen sei, wenn dasselbe Verhalten vom Schuldner selbst gesetzt worden wäre. Der Beurteilungsmaßstab sei dem Verkehrskreis und der Stellung des Schuldners zu entnehmen. Ein Schuldner, der sich eines Erfüllungsgehilfen bediene, der dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB unterliege, hafte selbst nur für jene Sorgfalt, die von seinem Verkehrskreis gefordert werden dürfe, weil andernfalls der besonders sorgfältige Geschäftsherr, der sich an einen Spezialisten wende, "gleichsam bestraft" werde. Diese Ausführungen sind durchaus überzeugend. Bei der Beurteilung des groben Verschuldens eines Mieters am Mietzinsrückstand (§ 33 Abs 2 MRG) ist dem Mieter ein rechtlich verfehlter Rat seines Rechtsanwalts, der nicht Erfüllungsgehilfe bei der Erfüllung der Mieterpflichten ist, nicht zuzurechnen. Im vorliegenden Fall ist ein grobes Verschulden der beklagten Mieterin am Zahlungsrückstand wegen der erst einige Monate nach der nicht mehr bekämpften Rekursentscheidung im außerstreitigen Verfahren über die Zulässigkeit der von der Klägerin geforderten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen auch aus folgenden weiteren Gründen zu verneinen:Die Qualifizierung des Rechtsfreundes als Erfüllungsgehilfe des Mieters wurde im Schrifttum als bedenklich und die gegenteilige Auffassung des 1. Senates (1 Ob 531/91 = JBl 1992, 42 = MietSlg 43.287/8) als zutreffend bezeichnet (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 28 zu Paragraph 33, MRG). Tatsächlich überzeugt die auf Vorjudikatur (SZ 61/190) und Lehrmeinungen gestützte Begründung des 1. Senates, dass es für die Zurechnung des schuldhaften Verhaltens des Erfüllungsgehilfen darauf ankomme, ob die Ersatzpflicht auch zu verneinen sei, wenn dasselbe Verhalten vom Schuldner selbst gesetzt worden wäre. Der Beurteilungsmaßstab sei dem Verkehrskreis und der Stellung des Schuldners zu entnehmen. Ein Schuldner, der sich eines Erfüllungsgehilfen bediene, der dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB unterliege, hafte selbst nur für jene Sorgfalt, die von seinem Verkehrskreis gefordert werden dürfe, weil andernfalls der besonders sorgfältige Geschäftsherr, der sich an einen Spezialisten wende, "gleichsam bestraft" werde. Diese Ausführungen sind durchaus überzeugend. Bei der Beurteilung des groben Verschuldens eines Mieters am Mietzinsrückstand (Paragraph 33, Absatz 2, MRG) ist dem Mieter ein rechtlich verfehlter Rat seines Rechtsanwalts, der nicht Erfüllungsgehilfe bei der Erfüllung der Mieterpflichten ist, nicht zuzurechnen. Im vorliegenden Fall ist ein grobes Verschulden der beklagten Mieterin am Zahlungsrückstand wegen der erst einige Monate nach der nicht mehr bekämpften Rekursentscheidung im außerstreitigen Verfahren über die Zulässigkeit der von der Klägerin geforderten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen auch aus folgenden weiteren Gründen zu verneinen:
Beim Zahlungsverzug wird im Allgemeinen nur eine Verspätung von wenigen Tagen oder wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten toleriert (RIS-Justiz RS0070310). Solche Schwierigkeiten lagen nach den getroffenen Feststellungen ab Jänner 2002 nicht mehr vor. Die Beklagte hätte den Rückstand durchaus schon im Frühjahr bezahlen können. Grobes Verschulden setzt aber ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt (RS0069304). Gegen eine solche Qualifikation sprechen die festgestellten Umstände, dass die Beklagte bis Ende Februar 2002 krankheitsbedingt ortsabwesend war, immerhin schon am 6. 3. 2002 über ihren Anwalt ihre Zahlungsbereitschaft erklärte und um Bekanntgabe auch der Verfahrenskosten ersuchte. Dass dieses Schreiben nicht in der Kanzlei des Rechtsvertreters der Klägerin einlangte, kann der beklagten Mieterin nicht als Verschulden angelastet werden. Das Ersuchen um Bekanntgabe der Gesamtforderung der Klägerin war schon im Hinblick auf die Zinsenforderungen nicht unzweckmäßig, auch wenn natürlich die Beklagte selbst ihre Gesamtschuld ermitteln hätte können. Schließlich erfolgte die Bezahlung fast des gesamten Rückstands am 6. 6. 2002 noch vor der Aufklärung des Umstandes, dass das Schreiben vom 6. 3. 2002 beim Rechtsvertreter der Klägerin nicht eingelangt war. Bei Würdigung aller angeführten Umstände sind die von der Rechtsprechung für die Bejahung eines groben Verschuldens für erforderlich erachteten Motive des Mieters (Rechthaberei, Willkür, Streitsucht) ohne Weiteres zu verneinen, ein Leichtsinn überdies aus dem schon erläuterten Grund, dass der Rechtsvertreter der Beklagten erklärt hatte, dass eine Zahlung bis zum Schluss der Verhandlung ausreichend sei. Diese Auskunft war zwar im Sinne der schon zitierten Rechtsprechung und bei richtiger Auslegung des Gesetzes falsch, weil nach Wegfall von Zahlungshindernissen der Rückstand sofort zu begleichen ist. Einem rechtsunkundigen Mieter könnte aber nicht als grob fahrlässige Verkennung der Rechtslage vorgeworfen werden, dass er den Gesetzestext des § 33 Abs 2 MRG missversteht, wenn dort von der Möglichkeit der Entrichtung des geschuldeten Betrags vor Schluss der der Entscheidung des Gerichts vorangehenden Verhandlung die Rede ist.Beim Zahlungsverzug wird im Allgemeinen nur eine Verspätung von wenigen Tagen oder wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten toleriert (RIS-Justiz RS0070310). Solche Schwierigkeiten lagen nach den getroffenen Feststellungen ab Jänner 2002 nicht mehr vor. Die Beklagte hätte den Rückstand durchaus schon im Frühjahr bezahlen können. Grobes Verschulden setzt aber ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt (RS0069304). Gegen eine solche Qualifikation sprechen die festgestellten Umstände, dass die Beklagte bis Ende Februar 2002 krankheitsbedingt ortsabwesend war, immerhin schon am 6. 3. 2002 über ihren Anwalt ihre Zahlungsbereitschaft erklärte und um Bekanntgabe auch der Verfahrenskosten ersuchte. Dass dieses Schreiben nicht in der Kanzlei des Rechtsvertreters der Klägerin einlangte, kann der beklagten Mieterin nicht als Verschulden angelastet werden. Das Ersuchen um Bekanntgabe der Gesamtforderung der Klägerin war schon im Hinblick auf die Zinsenforderungen nicht unzweckmäßig, auch wenn natürlich die Beklagte selbst ihre Gesamtschuld ermitteln hätte können. Schließlich erfolgte die Bezahlung fast des gesamten Rückstands am 6. 6. 2002 noch vor der Aufklärung des Umstandes, dass das Schreiben vom 6. 3. 2002 beim Rechtsvertreter der Klägerin nicht eingelangt war. Bei Würdigung aller angeführten Umstände sind die von der Rechtsprechung für die Bejahung eines groben Verschuldens für erforderlich erachteten Motive des Mieters (Rechthaberei, Willkür, Streitsucht) ohne Weiteres zu verneinen, ein Leichtsinn überdies aus dem schon erläuterten Grund, dass der Rechtsvertreter der Beklagten erklärt hatte, dass eine Zahlung bis zum Schluss der Verhandlung ausreichend sei. Diese Auskunft war zwar im Sinne der schon zitierten Rechtsprechung und bei richtiger Auslegung des Gesetzes falsch, weil nach Wegfall von Zahlungshindernissen der Rückstand sofort zu begleichen ist. Einem rechtsunkundigen Mieter könnte aber nicht als grob fahrlässige Verkennung der Rechtslage vorgeworfen werden, dass er den Gesetzestext des Paragraph 33, Absatz 2, MRG missversteht, wenn dort von der Möglichkeit der Entrichtung des geschuldeten Betrags vor Schluss der der Entscheidung des Gerichts vorangehenden Verhandlung die Rede ist.
Zu den Verfahrenskosten:
Infolge vollen Erfolges der Revisionswerberin hat der Oberste Gerichtshof über die gesamten Kosten des Verfahrens ohne Rücksicht auf die bisher ergangenen Entscheidungen abzusprechen (Bydlinski in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 4 zu § 50 mwN). Wenn - wie hier - der in erster Instanz Obsiegende Kostenrekurs erhoben hat, der durch die abändernde Entscheidung des Berufungsgerichtes gegenstandslos geworden ist, hat das Revisionsgericht, wenn es die Entscheidung des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederherstellt, bei der Kostenentscheidung auf die Argumente des Kostenrekurses Bedacht zu nehmen (Bydlinski aaO Rz 5; 1 Ob 25/92 = RZ 1994/26 uva). Die in der Entscheidung SZ 24/247 vertretene Auffassung, dass nach Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils durch den Obersten Gerichtshof das Berufungsgericht über den Kostenrekurs zu entscheiden hätte ist durch die jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung überholt (zuletzt 8 ObA 288/01p und die in der Rechtssatzkette RIS-Justiz RS0036069 angeführten jüngeren Entscheidungen). Die Entscheidungskompetenz des Revisionsgerichtes, das in der Hauptsache abschließend entscheidet, geht aus § 50 Abs 1 ZPO unmissverständlich hervor.Infolge vollen Erfolges der Revisionswerberin hat der Oberste Gerichtshof über die gesamten Kosten des Verfahrens ohne Rücksicht auf die bisher ergangenen Entscheidungen abzusprechen (Bydlinski in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 4 zu Paragraph 50, mwN). Wenn - wie hier - der in erster Instanz Obsiegende Kostenrekurs erhoben hat, der durch die abändernde Entscheidung des Berufungsgerichtes gegenstandslos geworden ist, hat das Revisionsgericht, wenn es die Entscheidung des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederherstellt, bei der Kostenentscheidung auf die Argumente des Kostenrekurses Bedacht zu nehmen (Bydlinski aaO Rz 5; 1 Ob 25/92 = RZ 1994/26 uva). Die in der Entscheidung SZ 24/247 vertretene Auffassung, dass nach Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils durch den Obersten Gerichtshof das Berufungsgericht über den Kostenrekurs zu entscheiden hätte ist durch die jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung überholt (zuletzt 8 ObA 288/01p und die in der Rechtssatzkette RIS-Justiz RS0036069 angeführten jüngeren Entscheidungen). Die Entscheidungskompetenz des Revisionsgerichtes, das in der Hauptsache abschließend entscheidet, geht aus Paragraph 50, Absatz eins, ZPO unmissverständlich hervor.
Bei den Verfahrenskosten erster Instanz ist der im Kostenrekurs der Beklagten vertretenen Auffassung zu folgen, dass nach Tilgung des Mietzinsrückstandes für das fortgesetzte Verfahren, in dem es nur mehr um die Berechtigung des Räumungsanspruchs wegen groben Verschuldens der Mieterin am Zinsrückstand ging, im Sinne der zutreffenden Judikatur des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (MietSlg 38.507, 47.425) der Grundsatz des Obsiegens (§§ 41 ZPO) und nicht mehr die Kostentragungsregel des § 33 Abs 2 MRG maßgeblich ist. Im zweiten Verfahrensabschnitt ab der Tagsatzung vom 2. 7. 2002 ist die Beklagte mit der Abwehr des Räumungsbegehrens als voll obsiegend anzusehen. An dieser Beurteilung vermag der in der Kostenrekursbeantwortung der Klägerin relevierte Umstand nichts zu ändern, dass die Mieterin auch mit den Monatsmieten Juli und August 2002 in Verzug geraten sei, weil nach den getroffenen Feststellungen auch die Augustmiete von der Beklagten schon am 1. 8. 2002 überwiesen worden war und selbst ein Verzug von wenigen Tagen (wenn es überhaupt darauf ankäme, dass die Mieten schon am Monatsersten im Voraus bei der Vermieterin einlangen müssen) weder für den Räumungsanspruch noch für die Kostenentscheidung (§ 43 Abs 2 ZPO) von Bedeutung sein könnte.Bei den Verfahrenskosten erster Instanz ist der im Kostenrekurs der Beklagten vertretenen Auffassung zu folgen, dass nach Tilgung des Mietzinsrückstandes für das fortgesetzte Verfahren, in dem es nur mehr um die Berechtigung des Räumungsanspruchs wegen groben Verschuldens der Mieterin am Zinsrückstand ging, im Sinne der zutreffenden Judikatur des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (MietSlg 38.507, 47.425) der Grundsatz des Obsiegens (Paragraphen 41, ZPO) und nicht mehr die Kostentragungsregel des Paragraph 33, Absatz 2, MRG maßgeblich ist. Im zweiten Verfahrensabschnitt ab der Tagsatzung vom 2. 7. 2002 ist die Beklagte mit der Abwehr des Räumungsbegehrens als voll obsiegend anzusehen. An dieser Beurteilung vermag der in der Kostenrekursbeantwortung der Klägerin relevierte Umstand nichts zu ändern, dass die Mieterin auch mit den Monatsmieten Juli und August 2002 in Verzug geraten sei, weil nach den getroffenen Feststellungen auch die Augustmiete von der Beklagten schon am 1. 8. 2002 überwiesen worden war und selbst ein Verzug von wenigen Tagen (wenn es überhaupt darauf ankäme, dass die Mieten schon am Monatsersten im Voraus bei der Vermieterin einlangen müssen) weder für den Räumungsanspruch noch für die Kostenentscheidung (Paragraph 43, Absatz 2, ZPO) von Bedeutung sein könnte.
Die im Kostenrekurs der Beklagten vorgenommene Aufstellung der zu honorierenden Leistungen in beiden Verfahrensabschnitten entspricht der Aktenlage. Die von der Klägerin vorgegebene Kostenbemessungsgrundlage (§ 10 Z 2 lit a RATG) ließ die Beklagte unbekämpft. Da bei der Kostenentscheidung auf den Kostenrekurs der Beklagten Bedacht zu nehmen ist und ihr aufgrund des Dispositionsgrundsatzes nicht mehr zugesprochen werden kann, als sie selbst anstrebt, ist nicht von der niedrigeren Kostenbemessungsgrundlage auszugehen, wie sie sich aufgrund des Jahresmietzinses für die Wohnung ergäbe. Entgegen der im Kostenrekurs vertretenen Ansicht hat die Klägerin allerdings auch Anspruch auf 25 % Verbindungsgebühr für den mit der Klage verbundenen Antrag auf pfandweise Beschreibung (Anm 4 zu TP 3 RAT). Zu dem von der Beklagten in ihrem Kostenrekurs rechnerisch richtig ermittelten Kostenersatzanspruch der Klägerin von 1.176,12 EUR ist daher noch die Verbindungsgebühr von 81,16 EUR (darin 13,53 EUR Umsatzsteuer) hinzuzurechnen. Dies ergibt insgesamt einen Kostenersatzanspruch der Klägerin von 1.257,28 EUR für den ersten Verfahrensabschnitt. Dem steht der ebenfalls richtig berechnete Kostenersatzanspruch der Beklagten von 1.333,44 EUR aus dem zweiten Verfahrensabschnitt gegenüber. Bei einer Phasenbildung wegen unterschiedlichen Prozesserfolges sind die Kosten zu saldieren (SZ 67/143). Danach hat die Klägerin der Beklagten anteilig 76,16 EUR an Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die Kosten des hypothetisch erfolgreichen Kostenrekurses auf der Basis des obsiegten Kostenbetrages (§ 50 Abs 2 ZPO sinngemäß) zu ersetzen.Die im Kostenrekurs der Beklagten vorgenommene Aufstellung der zu honorierenden Leistungen in beiden Verfahrensabschnitten entspricht der Aktenlage. Die von der Klägerin vorgegebene Kostenbemessungsgrundlage (Paragraph 10, Ziffer 2, Litera a, RATG) ließ die Beklagte unbekämpft. Da bei der Kostenentscheidung auf den Kostenrekurs der Beklagten Bedacht zu nehmen ist und ihr aufgrund des Dispositionsgrundsatzes nicht mehr zugesprochen werden kann, als sie selbst anstrebt, ist nicht von der niedrigeren Kostenbemessungsgrundlage auszugehen, wie sie sich aufgrund des Jahresmietzinses für die Wohnung ergäbe. Entgegen der im Kostenrekurs vertretenen Ansicht hat die Klägerin allerdings auch Anspruch auf 25 % Verbindungsgebühr für den mit der Klage verbundenen Antrag auf pfandweise Beschreibung Anmerkung 4, zu TP 3 RAT). Zu dem von der Beklagten in ihrem Kostenrekurs rechnerisch richtig ermittelten Kostenersatzanspruch der Klägerin von 1.176,12 EUR ist daher noch die Verbindungsgebühr von 81,16 EUR (darin 13,53 EUR Umsatzsteuer) hinzuzurechnen. Dies ergibt insgesamt einen Kostenersatzanspruch der Klägerin von 1.257,28 EUR für den ersten Verfahrensabschnitt. Dem steht der ebenfalls richtig berechnete Kostenersatzanspruch der Beklagten von 1.333,44 EUR aus dem zweiten Verfahrensabschnitt gegenüber. Bei einer Phasenbildung wegen unterschiedlichen Prozesserfolges sind die Kosten zu saldieren (SZ 67/143). Danach hat die Klägerin der Beklagten anteilig 76,16 EUR an Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die Kosten des hypothetisch erfolgreichen Kostenrekurses auf der Basis des obsiegten Kostenbetrages (Paragraph 50, Absatz 2, ZPO sinngemäß) zu ersetzen.
Der obsiegenden Beklagten sind ferner die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zuzusprechen (§§ 41, 50 Abs 1 ZPO). Diese Kosten waren allerdings auf der Basis des Mindeststreitwerts von 1.740 EUR (§ 10 Z 2 lit a RATG) zu bestimmen.Der obsiegenden Beklagten sind ferner die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zuzusprechen (Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO). Diese Kosten waren allerdings auf der Basis des Mindeststreitwerts von 1.740 EUR (Paragraph 10, Ziffer 2, Litera a, RATG) zu bestimmen.