Begründung:
Die Klägerin kündigte den Beklagten Geschäftsräumlichkeiten wegen Nichtzahlung des Mietzinses (ua) auf (K 9/91 = 4 C 472/91g des Erstgerichtes). In der Folge brachte die Klägerin gegen die Beklagten eine Klage auf Zahlung rückständigen Bestandzinses bzw. Benützungsentgeltes von S 479.107,72 s.A. (4 C 697/91w des Erstgerichtes) ein; beide Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (ON 10). Das Zahlungsbegehren wurde im Laufe des Verfahrens auf 4 % stufenweise Zinsen eingeschränkt (S 2 des Protokolls ON 14, AS 47).
Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung für rechtswirksam und die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, die aufgekündigten Räumlichkeiten binnen 14 Tagen von eigenen Fahrnissen geräumt zu übergeben und restliche Zinsen aus - inzwischen beglichenen - Mietzinsrückständen zu zahlen. Dieser Entscheidung liegt folgender, für das Revisionsverfahren noch bedeutsamer Sachverhalt zugrunde:
Die im November 1988 verstorbene Maria S*****, Rechtsvorgängerin der beklagten Parteien, hatte im Jahre 1977 mit dem Zweitbeklagten eine Gesellschaft mbH gegründet, wobei sie ihr in den nunmehr aufgekündigten Räumlichkeiten betriebenes Unternehmen samt Bestandrechten daran einbrachte. Zuletzt war sie Alleingesellschafterin dieser GesmbH gewesen. Es war ein sogenanntes gespaltenes Mietverhältnis entstanden, in das auf Mieterseite die beklagten Parteien im Erbweg nach Maria S***** eingetreten sind.
Die Mietzinszahlungen erfolgten bis Oktober 1988 auf den Namen "Maria S*****", im November und Dezember 1988 unter dem Namen "Verlassenschaft Maria S***** GesmbH", sodann durch den Auftraggeber "S***** GesmbH" mit dem Verwendungszweck "Miete Maria S***** inklusive MWSt, Verlassenschaft S***** GesmbH", ab April 1989 nur noch mit der Angabe "Miete" als Verwendungszweck. Die ab 5.12.1988 solcherart überwiesenen und zunächst angenommenen Mietzinse wurden von der Klägerin im März 1990 und in den Folgemonaten zurücküberwiesen und erst nach klarstellender Korrespondenz im Feber 1992 angenommen. Die S***** GesmbH hatte im Verfahren 4 C 109/90y (Klage der Klägerin auf Feststellung des Nichtbestehens eines Bestandverhältnisses mit der S***** GesmbH) eingewendet, daß durch die Annahme von ihr geleisteter Mietzinszahlungen stillschweigend ein Bestandverhältnis zustandegekommen sei. Deswegen hatten die beklagten Parteien im Verfahren 3 C 131/90h (Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG wegen gänzlicher Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte) einen Verzicht auf den Kündigungsgrund eingewendet.Die Mietzinszahlungen erfolgten bis Oktober 1988 auf den Namen "Maria S*****", im November und Dezember 1988 unter dem Namen "Verlassenschaft Maria S***** GesmbH", sodann durch den Auftraggeber "S***** GesmbH" mit dem Verwendungszweck "Miete Maria S***** inklusive MWSt, Verlassenschaft S***** GesmbH", ab April 1989 nur noch mit der Angabe "Miete" als Verwendungszweck. Die ab 5.12.1988 solcherart überwiesenen und zunächst angenommenen Mietzinse wurden von der Klägerin im März 1990 und in den Folgemonaten zurücküberwiesen und erst nach klarstellender Korrespondenz im Feber 1992 angenommen. Die S***** GesmbH hatte im Verfahren 4 C 109/90y (Klage der Klägerin auf Feststellung des Nichtbestehens eines Bestandverhältnisses mit der S***** GesmbH) eingewendet, daß durch die Annahme von ihr geleisteter Mietzinszahlungen stillschweigend ein Bestandverhältnis zustandegekommen sei. Deswegen hatten die beklagten Parteien im Verfahren 3 C 131/90h (Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG wegen gänzlicher Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte) einen Verzicht auf den Kündigungsgrund eingewendet.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen folgendes aus:
Es sei zwar richtig, daß bei einem gespaltenen Mietverhältnis der Bestandgeber Mietzinszahlungen auch seitens desjenigen annehmen müsse, dem die Nutzung des Bestandobjektes zukomme und der für den Mieter den Zins zahle. In dem hier zu beurteilenden Fall hätten sich jedoch sowohl die S***** GesmbH als auch die beklagten Parteien darauf berufen, daß durch die Annahme von Mietzinszahlungen konkludent zwischen der S***** GesmbH und der Klägerin ein Bestandverhältnis begründet bzw. auf den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG verzichtet worden sei. Daraus folge, daß die Klägerin vor entsprechender klarstellender Korrespondenz zur Annahme von Mietzinszahlungen seitens der S***** GesmbH nicht verpflichtet gewesen sei, die beklagten Parteien hingegen ein grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Mietzinses treffe.Es sei zwar richtig, daß bei einem gespaltenen Mietverhältnis der Bestandgeber Mietzinszahlungen auch seitens desjenigen annehmen müsse, dem die Nutzung des Bestandobjektes zukomme und der für den Mieter den Zins zahle. In dem hier zu beurteilenden Fall hätten sich jedoch sowohl die S***** GesmbH als auch die beklagten Parteien darauf berufen, daß durch die Annahme von Mietzinszahlungen konkludent zwischen der S***** GesmbH und der Klägerin ein Bestandverhältnis begründet bzw. auf den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG verzichtet worden sei. Daraus folge, daß die Klägerin vor entsprechender klarstellender Korrespondenz zur Annahme von Mietzinszahlungen seitens der S***** GesmbH nicht verpflichtet gewesen sei, die beklagten Parteien hingegen ein grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Mietzinses treffe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht traf folgende ergänzende Feststellungen über die rechtzeitige Einmahnung von Mietzinsrückständen und über die Gründe für die verspätete Zahlung:
Die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nach Maria S***** wurde den beklagten Parteien mit Beschluß vom 6.5.1989 überlassen; der Nachlaß wurde ihnen mit Beschluß vom 4.10.1990 (rechtskräftig seit 31.7.1991) eingeantwortet. Sämtlichen Beklagten wurde vom Verwalter der Liegenschaft detailliert bekanntgegeben, daß der Mietzinsrückstand für Dezember 1988 bis einschließlich September 1990 S 274.995,72 und - im Hinblick auf die gerichtliche Aufkündigung - das Benützungsentgelt für die Zeit von Oktober 1990 bis Dezember 1990 S 38.430,- betrage. Ferner wurde den Beklagten das ab Jänner 1991 monatlich zu zahlende Benützungsentgelt bekanntgegeben.
Mit Schreiben vom 13.6.1991 hatte der Klagevertreter die Beklagten aufgefordert, für die Zeit von Dezember 1988 bis Juni 1991 an Benützungsentgelt einen Betrag von S 391.880,72 zuzüglich Kosten seines Einschreitens von S 1.200,- zu zahlen. Dieses Schreiben ging allen Beklagten im Juni 1991 (also vor der am 11.Juli 1991 eingebrachten und den Beklagten am 18.7.1991 bzw. 19.7.1991 zugestellten Aufkündigung der Geschäftsräumlichkeiten zum 31.12.1991) zu.
Mit Urteil vom 31.10.1990 (4 C 109/90y-11 des Erstgerichtes) wurde festgestellt, daß der S***** GesmbH, dort vertreten durch den Zweitbeklagten, an den verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten keinerlei Hauptmietrechte zustünden. Dieses Urteil wurde mangels Anfechtung rechtskräftig. Auch dem Erst- und der Drittbeklagten war der Ausgang dieses Rechtsstreites bekannt.
Der Erstbeklagte kümmerte sich ab 1.1.1991 nach seinem Ausscheiden aus der GesmbH nicht mehr um die Mietzinszahlungen. Er ließ mit Schreiben vom 2.7.1991 dem Klagevertreter mitteilen, daß er nicht bereit sei, Zahlungen an die Klägerin zu leisten, da das Mietrecht nur zum Gebrauch der S***** GesmbH zur Verfügung gestellt worden sei und Rechtsstreitigkeiten anhängig seien. Die Drittbeklagte wurde hinsichtlich der Frage, wer und unter welchem Namen der Mietzins bezahlt werden sollte, ausschließlich vom Zweitbeklagten vertreten. Der Zweitbeklagte hielt, obwohl bereits rechtskräftig festgestellt worden war, daß die S***** GesmbH nicht Mieterin der verfahrensgegenständlichen Bestandobjekte sei, auch ab Jänner 1991 noch daran fest, daß als Auftraggeber der Überweisung des Mietzinses die S***** GesmbH aufschien, ohne daß gegenüber der Klägerin deklariert worden wäre, daß die Zahlungen für die Beklagten erfolgten. Der Zweitbeklagte war der Meinung, daß die Klägerin verpflichtet sei, die Zahlung auch von Benützern aus dem vorliegenden gespaltenen Mietverhältnis anzunehmen. Weiters ging er davon aus, daß auf Grund des rechtskräftigen Urteiles zu 4 C 109/90y des Erstgerichtes die nachfolgenden Zahlungen durch die GesmbH namens der Mieter, also der Beklagten erfolgen würden, und daß daraus seitens der Vermieterin keine Rechte abgeleitet werden könnten. Diesbezüglich vertrat er auch die Drittbeklagte. Der Zweitbeklagte war der Ansicht, die GesmbH habe steuerliche Nachteile, wenn sie den Mietzins namens der Beklagten leiste, weil der Mietzins für sie eine Betriebsausgabe war. Nach Erhalt der Mahnung vom 13.6.1991 vertrat er weiterhin diesen Standpunkt. Von einer gerichtlichen Hinterlegung der Mietzinse nahm er Abstand, da seiner Ansicht nach keine unklare Rechtslage vorlag.
Das Berufungsgericht ging davon aus, daß die beklagten Parteien ein grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Mietzinses treffe. Dieses setze nämlich ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodaß der Vorwurf berechtigt erscheine, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu § 33 MRG; MietSlg 30.474/12). Die Behauptungs- und Beweislast für das Fehlen des groben Verschuldens treffe die Mieter (WoBl 1991, 77/65; WoBl 1992, 34/29). Während grobes Verschulden unter anderem bei einer vertretbaren Verkennung der Rechtslage bzw. Zweifel an dieser verneint werde (Würth aaO; MietSlg 32.425), durch das Beharren auf einem bei nüchterner Überlegung als unrichtig erkennbaren Standpunkt, also durch Handeln aus Rechthaberei, ein qualifizierter Zahlungsrückstand herbeigeführt. Dies sei in dem hier zu beurteilenden Fall gegeben, weil sowohl die S***** GesmbH als auch die Beklagten aus der Zahlung von Mietzinsen unter dem Namen der S***** GesmbH Bestandrechte derselben ableiten wollten und sich auch nach diesbezüglichem Prozeßverlust (4 C 109/90y des Erstgerichtes) nicht zu einer anderen Zahlungsweise des Mietzinses veranlassen ließen. Auch hätten es die Beklagten sowohl nach Erhalt der Mahnung der Hausverwaltung als auch derjenigen des Klagevertreters unterlassen, eine Erklärung des Inhaltes abzugeben, daß die S***** GesmbH ausdrücklich auf die Geltendmachung von Rechten aus der Annahme einer von ihr geleisteten Mietzinszahlung an die Klägerin verzichte. Auch den Erstbeklagten, der wirtschaftlich mit der S***** GesmbH ab Jänner 1991 nichts mehr zu tun hatte, treffe ein grobes Verschulden, da er nach wie vor einer der Mieter dieser Bestandobjekte gewesen sei und sohin Verpflichtungen gegenüber der Klägerin als Vermieterin gehabt hätte.Das Berufungsgericht ging davon aus, daß die beklagten Parteien ein grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Mietzinses treffe. Dieses setze nämlich ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodaß der Vorwurf berechtigt erscheine, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu Paragraph 33, MRG; MietSlg 30.474/12). Die Behauptungs- und Beweislast für das Fehlen des groben Verschuldens treffe die Mieter (WoBl 1991, 77/65; WoBl 1992, 34/29). Während grobes Verschulden unter anderem bei einer vertretbaren Verkennung der Rechtslage bzw. Zweifel an dieser verneint werde (Würth aaO; MietSlg 32.425), durch das Beharren auf einem bei nüchterner Überlegung als unrichtig erkennbaren Standpunkt, also durch Handeln aus Rechthaberei, ein qualifizierter Zahlungsrückstand herbeigeführt. Dies sei in dem hier zu beurteilenden Fall gegeben, weil sowohl die S***** GesmbH als auch die Beklagten aus der Zahlung von Mietzinsen unter dem Namen der S***** GesmbH Bestandrechte derselben ableiten wollten und sich auch nach diesbezüglichem Prozeßverlust (4 C 109/90y des Erstgerichtes) nicht zu einer anderen Zahlungsweise des Mietzinses veranlassen ließen. Auch hätten es die Beklagten sowohl nach Erhalt der Mahnung der Hausverwaltung als auch derjenigen des Klagevertreters unterlassen, eine Erklärung des Inhaltes abzugeben, daß die S***** GesmbH ausdrücklich auf die Geltendmachung von Rechten aus der Annahme einer von ihr geleisteten Mietzinszahlung an die Klägerin verzichte. Auch den Erstbeklagten, der wirtschaftlich mit der S***** GesmbH ab Jänner 1991 nichts mehr zu tun hatte, treffe ein grobes Verschulden, da er nach wie vor einer der Mieter dieser Bestandobjekte gewesen sei und sohin Verpflichtungen gegenüber der Klägerin als Vermieterin gehabt hätte.
Die ordentliche Revision betreffend das Urteil über die Aufkündigung sei zulässig, weil für die entscheidungswesentliche Frage, ob es ein grobes Verschulden darstelle, wenn der Mietzins von einem auf Grund eines gespaltenen Mietverhältnisses zur Nutzung der Bestandrechte berechtigten Dritten im eigenen Namen bezahlt werde, obwohl dieser aus diesem Umstand eigene Rechte ableite und der Vermieter daher die Annahme dieses Mietzinses zu Recht verweigere, wobei die Mieter auch nach Rechtskraft einer diesbezüglichen Entscheidung weiter veranlassen, daß der Mietzins von diesem Dritten im eigenen Namen bezahlt werde, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die Kündigung aufgehoben und das Räumungsbegehren abgewiesen werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin begehrt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhänge, sondern das Berufungsgericht im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zB MietSlg 41.366) ein grobes Verschulden der beklagten Parteien an der Nichtzahlung des Mietzinses angenommen habe. In eventu möge der Revision nicht Folge gegeben werden.Die Klägerin begehrt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhänge, sondern das Berufungsgericht im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zB MietSlg 41.366) ein grobes Verschulden der beklagten Parteien an der Nichtzahlung des Mietzinses angenommen habe. In eventu möge der Revision nicht Folge gegeben werden.
Die Revision ist nicht zulässig.