Rechtssatz RS0032756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032756
Geschäftszahl
5Ob528/93 (5Ob529/93)
Entscheidungsdatum
09.11.1993
Rechtssatz
Im Falle eines gespaltenen Mietverhältnisses ist die Zahlung des Mietzinses durch den Unternehmenserwerber - wenn keine besonderen zusätzlichen Erklärungen erfolgen - als Zahlung einer fremden Schuld zu deuten; für den Vermieter besteht daher kein Grund, eine solche Zahlung nicht anzunehmen. Nur eine Zahlung, die nicht unzweideutig auf eine fremde Schuld erfolgt, muß nicht angenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0032756
Dokumentnummer
JJR_19931109_OGH0002_0050OB00528_9300000_001