Nach Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz ist die Bestimmung des § 1313 a ABGB über die Erfüllungsgehilfenhaftung bei der Beurteilung des Verschuldens am Zinszahlungsverzug im Sinne des § 33 Abs 2 MRG nicht anzuwenden. Auf das Verschulden des Gehilfen dürfe nur so weit Bedacht genommen werden, als dem Mieter bei dessen Auswahl selbst ein Verschulden zur Last falle.Nach Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz ist die Bestimmung des Paragraph 1313, a ABGB über die Erfüllungsgehilfenhaftung bei der Beurteilung des Verschuldens am Zinszahlungsverzug im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, MRG nicht anzuwenden. Auf das Verschulden des Gehilfen dürfe nur so weit Bedacht genommen werden, als dem Mieter bei dessen Auswahl selbst ein Verschulden zur Last falle.
Dagegen wendet sich die Revision der Kläger; der vom Drittbeklagten beigezogene Rechtsanwalt, der den Rat gegeben habe, nur einen monatlichen Mietzins von S 15.000 zu bezahlen, sei Erfüllungsgehilfe der Mieterin gewesen; sein Rat sei unvertretbar gewesen, die darin zu erblickende grobe Fahrlässigkeit sei dann aber gemäß § 1313 a ABGB der Geschäftsherrin zuzurechnen.Dagegen wendet sich die Revision der Kläger; der vom Drittbeklagten beigezogene Rechtsanwalt, der den Rat gegeben habe, nur einen monatlichen Mietzins von S 15.000 zu bezahlen, sei Erfüllungsgehilfe der Mieterin gewesen; sein Rat sei unvertretbar gewesen, die darin zu erblickende grobe Fahrlässigkeit sei dann aber gemäß Paragraph 1313, a ABGB der Geschäftsherrin zuzurechnen.
Ob der Rechtsanwalt, der seinem Mandanten rät, eine offene, von ihm begehrte Mietzinsforderung nicht zur Gänze zu begleichen, im Sinne des § 1313 a ABGB eine Person ist, der sich der Mieter zur Erfüllung bedient, kann dahingestellt bleiben, weil es entgegen der Ansicht der Revisionswerber nicht auf den am Erfüllungsgehilfen, sondern am Geschäftsherrn anzulegenden Sorgfaltsmaßstab ankommt.Ob der Rechtsanwalt, der seinem Mandanten rät, eine offene, von ihm begehrte Mietzinsforderung nicht zur Gänze zu begleichen, im Sinne des Paragraph 1313, a ABGB eine Person ist, der sich der Mieter zur Erfüllung bedient, kann dahingestellt bleiben, weil es entgegen der Ansicht der Revisionswerber nicht auf den am Erfüllungsgehilfen, sondern am Geschäftsherrn anzulegenden Sorgfaltsmaßstab ankommt.
Beim Verschulden des Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313 a ABGB, für das der Schuldner wie für eigenes Verschulden einzustehen hat, handelt es sich in Wahrheit nur um ein Verhalten des Erfüllungsgehilfen, das dann schuldhaft wäre, wenn es der Schuldner selbst gesetzt hätte; es ist deshalb stets zu prüfen, ob das Verhalten des Gehilfen den Schuldner ersatzpflichtig gemacht hätte, hätte es von diesem selbst hergerührt (SZ 61/190;Beim Verschulden des Erfüllungsgehilfen im Sinne des Paragraph 1313, a ABGB, für das der Schuldner wie für eigenes Verschulden einzustehen hat, handelt es sich in Wahrheit nur um ein Verhalten des Erfüllungsgehilfen, das dann schuldhaft wäre, wenn es der Schuldner selbst gesetzt hätte; es ist deshalb stets zu prüfen, ob das Verhalten des Gehilfen den Schuldner ersatzpflichtig gemacht hätte, hätte es von diesem selbst hergerührt (SZ 61/190;
JBl 1986, 785 ua; Koziol aaO 347, Reischauer aaO Rz 12 und 13;
Harrer aaO Rz 24). Daraus ist abzuleiten, daß der Maßstab für die Beurteilung, ob das Verhalten des Erfüllungsgehilfen fahrlässig war, dem Verkehrskreis und der Stellung des Schuldners zu entnehmen ist (SZ 61/190 mit weiteren Nachweisen aus dem deutschen Schrifttum; ferner noch BGH in BGHZ 31, 358, 366 f;
Alff in BGB-RGRK12 § 278 Rz 46; Soergel-Wolf, BGB12 § 278 Rz 29;Alff in BGB-RGRK12 Paragraph 278, Rz 46; Soergel-Wolf, BGB12 Paragraph 278, Rz 29;
Staudinger-Löwisch, BGB12 Rz 27 und 74; Palandt-Heinrichs auch in der 50. Aufl., § 278 Rz 24). Gleiches muß dann aber auch für die Frage gelten, welcher Verschuldensgrad dem Schuldner zuzurechnen ist, im vorliegenden Fall also, ob das Verhalten des beigezogenen Rechtsanwaltes, wäre er Erfüllungsgehilfe, dem Beklagten als grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. So wie sich etwa der Werkunternehmer, der mit der Erbringung der geschuldeten Werkleistung einen Lehrling oder einen ungeschulten Mitarbeiter betraut, nicht etwa auf dessen Kenntnisse und Fähigkeiten berufen kann, wenn ihm der Werkbesteller mangelhafte Erfüllung zum Vorwurf macht (Reischauer aaO Rz 12; vgl. BGH in BGHZ 31, 358, 367), so haftet der Vertragspartner, der sich eines Erfüllungsgehilfen bedient, der seiner Stellung nach mit dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB belastet ist, doch nur für jene Sorgfalt, die von seinem Verkehrskreis und - vor allem - seiner Stellung gefordert werden darf (vgl. Koziol aaO 349). Am Haftungsmaßstab des Schuldners ändert sich dadurch nichts, daß er einen Erfüllungsgehilfen heranzieht, der nach seiner Stellung von einem unterschiedlichen Haftungsmaßstab betroffen ist. Wäre nicht der für den Schuldner maßgebliche, sondern jener Sorgfaltsmaßstab, für den der Rat- oder Auskunftgeber einzustehen hat, für die Ersatzpflicht des Schuldners bestimmend, würde gerade der besonders sorgfältige Geschäftsherr gleichsam bestraft werden, der sich an einen Spezialisten wendet (Dullinger in JBl 1990, 93).Staudinger-Löwisch, BGB12 Rz 27 und 74; Palandt-Heinrichs auch in der 50. Aufl., Paragraph 278, Rz 24). Gleiches muß dann aber auch für die Frage gelten, welcher Verschuldensgrad dem Schuldner zuzurechnen ist, im vorliegenden Fall also, ob das Verhalten des beigezogenen Rechtsanwaltes, wäre er Erfüllungsgehilfe, dem Beklagten als grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. So wie sich etwa der Werkunternehmer, der mit der Erbringung der geschuldeten Werkleistung einen Lehrling oder einen ungeschulten Mitarbeiter betraut, nicht etwa auf dessen Kenntnisse und Fähigkeiten berufen kann, wenn ihm der Werkbesteller mangelhafte Erfüllung zum Vorwurf macht (Reischauer aaO Rz 12; vergleiche BGH in BGHZ 31, 358, 367), so haftet der Vertragspartner, der sich eines Erfüllungsgehilfen bedient, der seiner Stellung nach mit dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB belastet ist, doch nur für jene Sorgfalt, die von seinem Verkehrskreis und - vor allem - seiner Stellung gefordert werden darf vergleiche Koziol aaO 349). Am Haftungsmaßstab des Schuldners ändert sich dadurch nichts, daß er einen Erfüllungsgehilfen heranzieht, der nach seiner Stellung von einem unterschiedlichen Haftungsmaßstab betroffen ist. Wäre nicht der für den Schuldner maßgebliche, sondern jener Sorgfaltsmaßstab, für den der Rat- oder Auskunftgeber einzustehen hat, für die Ersatzpflicht des Schuldners bestimmend, würde gerade der besonders sorgfältige Geschäftsherr gleichsam bestraft werden, der sich an einen Spezialisten wendet (Dullinger in JBl 1990, 93).
Nun haften zwar die beklagten Parteien für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 Abs 1 HGB), bei den Fragen, die für die Zinszahlung im vorliegenden Fall entscheidend waren, handelte es sich indessen um Rechtsfragen, deren Lösung außerdem noch einschlägige juristische Kenntnisse erforderte. Mag deren Lösung, wie sie dem Rat des Beklagtenvertreters zugrundelag, für diesen auch im Hinblick auf die gesicherte Rechtsprechung eine unvertretbare Rechtsauffassung gewesen sein, die ihm selbst daher auch als grobe Fahrlässigekit zuzurechnen wäre, so kann dieser Vorwurf nicht auch den rechtsunkundigen Gesellschaftern der erstbeklagten Partei gemacht werden, die - mangels der notwendigen Rechtskenntnisse - hierüber kaum Bescheid wissen konnten und sich gerade deshalb an den Beklagtenvertreter um Rat wandten. Da sie auf rechtskundigen Rat angewiesen waren, ihn deshalb auch in Anspruch nahmen und lediglich deshalb in Teilverzug gerieten, kann ihnen bei Bedachtnahme auf ihren Verkehrskreis somit überhaupt kein Verschulden, jedenfalls aber keine grobe Fahrlässigkeit am Zahlungsverzug zur Last liegen.Nun haften zwar die beklagten Parteien für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Paragraph 347, Absatz eins, HGB), bei den Fragen, die für die Zinszahlung im vorliegenden Fall entscheidend waren, handelte es sich indessen um Rechtsfragen, deren Lösung außerdem noch einschlägige juristische Kenntnisse erforderte. Mag deren Lösung, wie sie dem Rat des Beklagtenvertreters zugrundelag, für diesen auch im Hinblick auf die gesicherte Rechtsprechung eine unvertretbare Rechtsauffassung gewesen sein, die ihm selbst daher auch als grobe Fahrlässigekit zuzurechnen wäre, so kann dieser Vorwurf nicht auch den rechtsunkundigen Gesellschaftern der erstbeklagten Partei gemacht werden, die - mangels der notwendigen Rechtskenntnisse - hierüber kaum Bescheid wissen konnten und sich gerade deshalb an den Beklagtenvertreter um Rat wandten. Da sie auf rechtskundigen Rat angewiesen waren, ihn deshalb auch in Anspruch nahmen und lediglich deshalb in Teilverzug gerieten, kann ihnen bei Bedachtnahme auf ihren Verkehrskreis somit überhaupt kein Verschulden, jedenfalls aber keine grobe Fahrlässigkeit am Zahlungsverzug zur Last liegen.
Der Streitausgang wäre auch nicht anders, wenn den beklagten Parteien der Rat ihres Rechtsfreunds nicht als Gehilfenverhalten zugerechnet werden dürfte: Grobes Verschulden des Mieters am Zinszahlungsverzug wird von der Rechtsprechung (vgl. MietSlg. 38.504; 32.425; 30.476; 29.400; 18.510 ua) nur dann angenommen, wenn dieser die Zahlung aus Rechthaberei, Leichtsinn oder aus ähnlichen Motiven unterläßt. Davon kann aber aus den schon dargelegten Gründen keine Rede sein.Der Streitausgang wäre auch nicht anders, wenn den beklagten Parteien der Rat ihres Rechtsfreunds nicht als Gehilfenverhalten zugerechnet werden dürfte: Grobes Verschulden des Mieters am Zinszahlungsverzug wird von der Rechtsprechung vergleiche MietSlg. 38.504; 32.425; 30.476; 29.400; 18.510 ua) nur dann angenommen, wenn dieser die Zahlung aus Rechthaberei, Leichtsinn oder aus ähnlichen Motiven unterläßt. Davon kann aber aus den schon dargelegten Gründen keine Rede sein.
Da die beklagten Parteien sohin jedenfalls kein grobes Verschulden zu verantworten haben, haben die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht die Aufkündigung als rechtsunwirksam aufgehoben und das Räumungsbegehren abgewiesen.
Die von den beklagten Parteien in ihrer Revisionsbeantwortung erstmals angeschnittene Frage, ob die Aufkündigung gegen den Zweit- und den Drittbeklagten schon deshalb verfehlt sei, weil lediglich die erstbeklagte Partei Mieterin sei, bedarf schon aus diesem Grunde keiner Erörterung mehr; es sei lediglich hingewiesen, daß die beklagten Parteien im Verfahren erster Instanz die Passivlegitimation des Zweit- und des Drittbeklagten nicht bestritten haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.