Rechtssatz RS0028457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028457
Entscheidungsdatum
15.03.2005
Rechtssatz
Der Vertragspartner, der sich eines Erfüllungsgehilfen bedient, der seiner Stellung nach mit dem erhöhtem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 belastet ist, haftet doch nur für jene Sorgfalt, die von seinem Verkehrskreis und vor allem seiner Stellung gefordert werden darf. Am Haftungsmaßstab ändert sich nichts, wenn er einen Erfüllungsgehilfen heranzieht, der nach seiner Stellung von einem unterschiedlichen Haftungsmaßstab betroffen ist.Der Vertragspartner, der sich eines Erfüllungsgehilfen bedient, der seiner Stellung nach mit dem erhöhtem Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, belastet ist, haftet doch nur für jene Sorgfalt, die von seinem Verkehrskreis und vor allem seiner Stellung gefordert werden darf. Am Haftungsmaßstab ändert sich nichts, wenn er einen Erfüllungsgehilfen heranzieht, der nach seiner Stellung von einem unterschiedlichen Haftungsmaßstab betroffen ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 531/91
Entscheidungstext OGH 24.04.1991 1 Ob 531/91
Veröff: JBl 1992,42
- 1 Ob 40/05x
Entscheidungstext OGH 15.03.2005 1 Ob 40/05x
Auch; Beisatz: Der Maßstab für die Beurteilung, ob das Verhalten des Erfüllungsgehilfen fahrlässig gewesen ist, ist somit dem Verkehrskreis und der Stellung des Schuldners zu entnehmen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028457
Dokumentnummer
JJR_19910424_OGH0002_0010OB00531_9100000_001