Rechtssatz RS0119893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119893
Entscheidungsdatum
17.03.2005
Rechtssatz
Auch wenn die Überlassung von Arbeitskräften durch oder an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband vom Geltungsbereich der Abschnitte II bis IV des AÜG ausgenommen ist, treffen den „Beschäftiger" Schutzpflichten gegenüber einem solchen überlassenen Arbeitnehmer („Interessewahrungspflichten").Auch wenn die Überlassung von Arbeitskräften durch oder an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband vom Geltungsbereich der Abschnitte römisch zwei bis römisch vier des AÜG ausgenommen ist, treffen den „Beschäftiger" Schutzpflichten gegenüber einem solchen überlassenen Arbeitnehmer („Interessewahrungspflichten").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119893
Dokumentnummer
JJR_20050317_OGH0002_008OBA00117_04W0000_003