Die dagegen in Ansehung der Erst- bis Drittbeklagten erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, jedoch nur in Ansehung des Erst- und der Zweitbeklagten berechtigt. Hinsichtlich des Viertbeklagten wird keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht, sodass die Revision insoweit unzulässig ist.Die dagegen in Ansehung der Erst- bis Drittbeklagten erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, jedoch nur in Ansehung des Erst- und der Zweitbeklagten berechtigt. Hinsichtlich des Viertbeklagten wird keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend gemacht, sodass die Revision insoweit unzulässig ist.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Gemäß § 1 EKHG ist ein Ersatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes davon abhängig, dass der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges herbeigeführt wurde. Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0058229) scheidet die Halterhaftung dann aus, wenn ein Kraftfahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird, so insbesondere dann, wenn zur Zeit des Unfalls die Fahrbahrkeit aufgehoben war. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch, dass die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeuges einem Arbeitsvorgang außerhalb desselben dient, der mit den für das Kraftfahrzeug typischen Funktionen in keinem Zusammenhang steht (ZVR 1978/265; ZVR 2003/54). Während von der Rechtsprechung die Selbstbeladung eines Lastkraftwagens dessen Betrieb zugeordnet wird (zB ZVR 1983/286), wird der Fall dann anders beurteilt, wenn ein Fahrzeug vor seiner Inbetriebnahme etwa durch Ausfahren von Stützen am Boden fixiert und dadurch seine Fahrbahrkeit vorübergehend aufgehoben wurde und die Motorkraft nicht mehr der Be- oder Entladung des eigenen Fahrzeuges, sondern einem außerhalb desselben gelegenen Arbeitsvorgang dient. Damit kommt dem Kraftfahrzeug die Eigenschaft einer ortsgebundenen Arbeitsmaschine zu, auf welche das EKHG nicht anzuwenden ist (ZVR 2000/65; ZVR 2003/54). Liegt aber nicht der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinn des § 1 EKHG vor, scheidet nicht nur die Gefährdungshaftung, sondern auch eine Gehilfenhaftung des Halters nach § 19 Abs 2 EKHG aus. Wenngleich letztgenannte Vorschrift auch für jene Fahrzeuge gilt, welche nicht in den Anwendungsbereich des EKHG fallen, muss es sich aber dennoch stets um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges handeln (RIS-Justiz RS0058506).Gemäß Paragraph eins, EKHG ist ein Ersatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes davon abhängig, dass der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges herbeigeführt wurde. Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0058229) scheidet die Halterhaftung dann aus, wenn ein Kraftfahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird, so insbesondere dann, wenn zur Zeit des Unfalls die Fahrbahrkeit aufgehoben war. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch, dass die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeuges einem Arbeitsvorgang außerhalb desselben dient, der mit den für das Kraftfahrzeug typischen Funktionen in keinem Zusammenhang steht (ZVR 1978/265; ZVR 2003/54). Während von der Rechtsprechung die Selbstbeladung eines Lastkraftwagens dessen Betrieb zugeordnet wird (zB ZVR 1983/286), wird der Fall dann anders beurteilt, wenn ein Fahrzeug vor seiner Inbetriebnahme etwa durch Ausfahren von Stützen am Boden fixiert und dadurch seine Fahrbahrkeit vorübergehend aufgehoben wurde und die Motorkraft nicht mehr der Be- oder Entladung des eigenen Fahrzeuges, sondern einem außerhalb desselben gelegenen Arbeitsvorgang dient. Damit kommt dem Kraftfahrzeug die Eigenschaft einer ortsgebundenen Arbeitsmaschine zu, auf welche das EKHG nicht anzuwenden ist (ZVR 2000/65; ZVR 2003/54). Liegt aber nicht der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinn des Paragraph eins, EKHG vor, scheidet nicht nur die Gefährdungshaftung, sondern auch eine Gehilfenhaftung des Halters nach Paragraph 19, Absatz 2, EKHG aus. Wenngleich letztgenannte Vorschrift auch für jene Fahrzeuge gilt, welche nicht in den Anwendungsbereich des EKHG fallen, muss es sich aber dennoch stets um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges handeln (RIS-Justiz RS0058506).
Dem gegenüber umfasst gemäß § 2 Abs 1 des hier anzuwendenden mit 1. 9. 1994 in Kraft getretenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 (KHVG) die Versicherung die Befriedigung begründeter oder die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). Diese Bestimmung umschreibt den Umfang des Versicherungsschutzes in Anlehnung an § 1 AKHB 1988. Sowohl nach dieser Vorgängerbestimmung als auch nach dem KHVG deckt die KFZ-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. "Verwendung" bedeutet das Gleiche wie "Gebrauch" im Sinne der Terminologie des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes im § 10 Abs 1 dAKB. Er darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff des "Betriebes" im Sinn des § 1 EKHG (4 Ob 578/95; ZVR 2003/54 ua). Durch den Entfall der Wendung "gemäß § 1 Abs 1 des Kraftfahrgesetzes 1967" in der Vorgängerbestimmung kommt es nunmehr nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1681 BlgNR 18. GP, 12) "nicht mehr auf eine Verwendung des Fahrzeuges... auf Straßen mit öffentlichen Verkehr.... an, sondern auf die Verwendung des Fahrzeuges schlechthin". Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (VersR 1989, 1187), wonach der Begriff des "Gebrauches" im Sinn des § 10d AKB über jenen des "Betriebes" hinausgeht, ist der Schluss zulässig, dass der Gesetzgeber mit dem Wegfall einer Einschränkung bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei Neuregelung des § 2 Abs 1 KHVG einen weiteren über den bloßen "Betrieb" hinausgehenden Gebrauch eines Kraftfahrzeuges vom Schutz der Haftpflichtversicherung umfasst sehen wollte (RIS-Justiz RS0116494; RS0088978; ZVR 2003/54). Das Kraftfahrzeug ist daher nun auch bei Verwendung als ortsgebundene Kraftquelle haftpflichtversichert. Für den Versicherer besteht lediglich die Möglichkeit, gemäß § 4 Abs 1 Z 4 KHVG Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken vertraglich vom Versicherungsschutz auszuschließen. Ein derartiger Ausschluss ist im hier zu beurteilenden Fall nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht erfolgt, sodass vom Bestehen des Versicherungsschutzes für das vom Drittbeklagten gehaltene Kraftfahrzeug auch während der Verwendung des Ladekrans für das Anheben des Arbeitskorbes auszugehen ist.Dem gegenüber umfasst gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des hier anzuwendenden mit 1. 9. 1994 in Kraft getretenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 (KHVG) die Versicherung die Befriedigung begründeter oder die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). Diese Bestimmung umschreibt den Umfang des Versicherungsschutzes in Anlehnung an Paragraph eins, AKHB 1988. Sowohl nach dieser Vorgängerbestimmung als auch nach dem KHVG deckt die KFZ-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. "Verwendung" bedeutet das Gleiche wie "Gebrauch" im Sinne der Terminologie des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes im Paragraph 10, Absatz eins, dAKB. Er darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff des "Betriebes" im Sinn des Paragraph eins, EKHG (4 Ob 578/95; ZVR 2003/54 ua). Durch den Entfall der Wendung "gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967" in der Vorgängerbestimmung kommt es nunmehr nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1681 BlgNR 18. GP, 12) "nicht mehr auf eine Verwendung des Fahrzeuges... auf Straßen mit öffentlichen Verkehr.... an, sondern auf die Verwendung des Fahrzeuges schlechthin". Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (VersR 1989, 1187), wonach der Begriff des "Gebrauches" im Sinn des Paragraph 10 d, AKB über jenen des "Betriebes" hinausgeht, ist der Schluss zulässig, dass der Gesetzgeber mit dem Wegfall einer Einschränkung bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei Neuregelung des Paragraph 2, Absatz eins, KHVG einen weiteren über den bloßen "Betrieb" hinausgehenden Gebrauch eines Kraftfahrzeuges vom Schutz der Haftpflichtversicherung umfasst sehen wollte (RIS-Justiz RS0116494; RS0088978; ZVR 2003/54). Das Kraftfahrzeug ist daher nun auch bei Verwendung als ortsgebundene Kraftquelle haftpflichtversichert. Für den Versicherer besteht lediglich die Möglichkeit, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, KHVG Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken vertraglich vom Versicherungsschutz auszuschließen. Ein derartiger Ausschluss ist im hier zu beurteilenden Fall nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht erfolgt, sodass vom Bestehen des Versicherungsschutzes für das vom Drittbeklagten gehaltene Kraftfahrzeug auch während der Verwendung des Ladekrans für das Anheben des Arbeitskorbes auszugehen ist.
Gemäß § 2 Abs 2 KHVG sind jedenfalls mitversichert der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen. Gemäß § 26 KHVG kann der geschädigte Dritte den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner. Erst- und Drittbeklagter sind daher grundsätzlich von dem für den LKW auch im Unfallzeitpunkt bestehenden Versicherungsschutz umfasst; die Zweitbeklagte hat für sie - sofern sie eine Haftung für das Unfallgeschehen trifft - einzustehen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KHVG sind jedenfalls mitversichert der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen. Gemäß Paragraph 26, KHVG kann der geschädigte Dritte den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner. Erst- und Drittbeklagter sind daher grundsätzlich von dem für den LKW auch im Unfallzeitpunkt bestehenden Versicherungsschutz umfasst; die Zweitbeklagte hat für sie - sofern sie eine Haftung für das Unfallgeschehen trifft - einzustehen.
Gemäß § 333 Abs 3 ASVG sind die Bestimmungen der Abs 1 und 2 über die Einschränkung der Schadenersatzpflicht (das bereits von den Vorinstanzen dargestellte Dienstgeberprivileg) nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Der Dienstgeber haftet nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, es sei denn, dass der Versicherungsfall durch den Dienstgeber vorsätzlich verursacht worden ist. Der Dienstgeber haftet nach dieser Gesetzesstelle nur dann und insoweit, als eine Haftpflichtversicherung besteht; er ist also im Ergebnis durch die Aufhebung seines Haftungsprivilegs in § 333 Abs 3 ASVG nicht belastet (ZVR 1995/122; 9 ObA 126/98i; RIS-Justiz RS0085140). Im Rahmen der Versicherungssumme trifft den (nicht vorsätzlich handelnden) Arbeitgeber einerseits die Gefährdungshaftung als Kraftfahrzeughalter und andererseits die Verschuldenshaftung, die grundsätzlich auch die Haftung für schuldhaftes Handeln des Gehilfen einschließt (RIS-Justiz RS0085182).Gemäß Paragraph 333, Absatz 3, ASVG sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 über die Einschränkung der Schadenersatzpflicht (das bereits von den Vorinstanzen dargestellte Dienstgeberprivileg) nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Der Dienstgeber haftet nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, es sei denn, dass der Versicherungsfall durch den Dienstgeber vorsätzlich verursacht worden ist. Der Dienstgeber haftet nach dieser Gesetzesstelle nur dann und insoweit, als eine Haftpflichtversicherung besteht; er ist also im Ergebnis durch die Aufhebung seines Haftungsprivilegs in Paragraph 333, Absatz 3, ASVG nicht belastet (ZVR 1995/122; 9 ObA 126/98i; RIS-Justiz RS0085140). Im Rahmen der Versicherungssumme trifft den (nicht vorsätzlich handelnden) Arbeitgeber einerseits die Gefährdungshaftung als Kraftfahrzeughalter und andererseits die Verschuldenshaftung, die grundsätzlich auch die Haftung für schuldhaftes Handeln des Gehilfen einschließt (RIS-Justiz RS0085182).
In Anbetracht dieser Bedeutung des Bestehens von Versicherungsschutz kann es somit nicht allein darauf ankommen, ob sich der Unfall beim "Betrieb des Fahrzeuges" ereignet hat. Ausschlaggebend muss vielmehr die Prüfung einer "Verwendung des Fahrzeuges" im Sinn des § 2 Abs 1 KHVG sein (9 ObA 36/03i). Nach der bereits dargestellten Rechtsprechung wird auch in einer nicht dem Betriebsbegriff des EKHG unterliegenden Benutzung des Motors als ortsgebundene Kraftquelle eine Verwendung des Kraftfahrzeuges gesehen, und zwar zumindest dann, wenn sie Zwecken des eigentlichen mit dem Fahrzeug verbundenen Nutzens dient (9 ObA 36/03i). Dass der Einsatz eines Ladekrans, sei es auch für Hebetätigkeiten, außerhalb des Fahrzeuges als Verwendung des KFZ anzusehen ist, kann nicht zweifelhaft sein, handelt es sich doch um einen in diesem Sinne zweckgebundenen Aufbau des Fahrzeuges, zu dessen Betätigung es der Motorkraft bedarf. Es ist daher auch das Anheben des Arbeitskorbes mittels des Ladekranes als ein unter § 333 Abs 3 ASVG zu subsumierender Fall zu sehen.In Anbetracht dieser Bedeutung des Bestehens von Versicherungsschutz kann es somit nicht allein darauf ankommen, ob sich der Unfall beim "Betrieb des Fahrzeuges" ereignet hat. Ausschlaggebend muss vielmehr die Prüfung einer "Verwendung des Fahrzeuges" im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, KHVG sein (9 ObA 36/03i). Nach der bereits dargestellten Rechtsprechung wird auch in einer nicht dem Betriebsbegriff des EKHG unterliegenden Benutzung des Motors als ortsgebundene Kraftquelle eine Verwendung des Kraftfahrzeuges gesehen, und zwar zumindest dann, wenn sie Zwecken des eigentlichen mit dem Fahrzeug verbundenen Nutzens dient (9 ObA 36/03i). Dass der Einsatz eines Ladekrans, sei es auch für Hebetätigkeiten, außerhalb des Fahrzeuges als Verwendung des KFZ anzusehen ist, kann nicht zweifelhaft sein, handelt es sich doch um einen in diesem Sinne zweckgebundenen Aufbau des Fahrzeuges, zu dessen Betätigung es der Motorkraft bedarf. Es ist daher auch das Anheben des Arbeitskorbes mittels des Ladekranes als ein unter Paragraph 333, Absatz 3, ASVG zu subsumierender Fall zu sehen.
Wie sich aus dem bereits wiedergegebenen Wortlaut des § 333 Abs 3 ASVG ergibt, nimmt dieser nur auf das Dienstgeberprivileg Bezug. Auch § 333 Abs 4 ASVG normiert lediglich die Geltung der Abs 1 und 2 für dem Dienstgeber gleichgestellte Personen, wie etwa den Aufseher im Betrieb. Reischauer (Neuerungen im Bereich des Arbeitgeber-Haftungsprivilegs im Zusammenhang mit KFZ-Verkehr und Integritätsabgeltung, DRdA 1992, 317) erachtet die Nichtunterstellung der dem Dienstgeber gleichgestellten Personen unter § 333 Abs 3 ASVG als sachgerecht, sofern der Dienstgeber Halter eines schädigenden KFZ ist. Für das Verhalten der ihm gleichgestellten und mit seinem Willen beim KFZ Tätigen hafte er nach § 19 Abs 2 EKHG wie für sein eigenes Verschulden, auch seien ihm diese Personen im Rahmen der Gefährdungshaftung voll zuzurechnen. Sei dagegen die dem Dienstgeber gleichgestellte Person selbst Halter des KFZ, so sei § 333 Abs 3 ASVG nicht unmittelbar anzuwenden. Vielmehr sei eine Analogie geboten, um die gleichgestellten Personen haften und ihnen auch die Haftungsbeschränkung dieser Gesetzesstelle zukommen zu lassen. § 333 ASVG bedenke dieses Halterproblem nicht, weil er das Dienstgeber-KFZ als schädigendes vor Augen habe und dabei Probleme der Haftung von gleichgestellten Personen nicht auftreten. In Wertungseinheit mit der Dienstgeberhaftung bestehe aber bei einschlägiger Versicherungsdeckung einerseits kein Grund, dem Dienstgeber gleichgestellte Personen geringer haften zu lassen als den Dienstgeber und andererseits auch kein Grund, sie haftungsmäßig höher zu belasten. Dieser Rechtsansicht folgend wurde in der Entscheidung SZ 66/110 der Aufseher im Betrieb, der gleichzeitig Halter des schädigenden Fahrzeuges war, der Bestimmung des § 333 Abs 3 ASVG unterstellt. In seiner Entscheidung 8 ObA 287/94 ging der erkennende Senat darüber hinaus und erachtete die Nichtnennung der dem Dienstgeber gleichgestellten Personen im § 333 Abs 3 ASVG als offensichtliche legistische Ungenauigkeit, die dahingehend zu korrigieren sei, dass die Haftungsbeschränkung auch für die in Abs 4 genannten Personen insbesondere auch für den Aufseher im Betrieb gelte. Diese Personen seien hinsichtlich der Haftung in allen Belangen dem Arbeitgeber gleichgestellt, sodass es völlig systemwidrig wäre, die Haftung nicht auch bei ihnen auf die bestehende Haftpflichtversicherungssumme zu beschränken. Gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt die Richtigkeit dieser Ansicht, wenn weder der Dienstgeber auf dem vom Reischauer aufgezeigten Weg noch - wie darzustellen sein wird - der Halter des Kraftfahrzeuges zur Haftung herangezogen werden kann.Wie sich aus dem bereits wiedergegebenen Wortlaut des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG ergibt, nimmt dieser nur auf das Dienstgeberprivileg Bezug. Auch Paragraph 333, Absatz 4, ASVG normiert lediglich die Geltung der Absatz eins und 2 für dem Dienstgeber gleichgestellte Personen, wie etwa den Aufseher im Betrieb. Reischauer (Neuerungen im Bereich des Arbeitgeber-Haftungsprivilegs im Zusammenhang mit KFZ-Verkehr und Integritätsabgeltung, DRdA 1992, 317) erachtet die Nichtunterstellung der dem Dienstgeber gleichgestellten Personen unter Paragraph 333, Absatz 3, ASVG als sachgerecht, sofern der Dienstgeber Halter eines schädigenden KFZ ist. Für das Verhalten der ihm gleichgestellten und mit seinem Willen beim KFZ Tätigen hafte er nach Paragraph 19, Absatz 2, EKHG wie für sein eigenes Verschulden, auch seien ihm diese Personen im Rahmen der Gefährdungshaftung voll zuzurechnen. Sei dagegen die dem Dienstgeber gleichgestellte Person selbst Halter des KFZ, so sei Paragraph 333, Absatz 3, ASVG nicht unmittelbar anzuwenden. Vielmehr sei eine Analogie geboten, um die gleichgestellten Personen haften und ihnen auch die Haftungsbeschränkung dieser Gesetzesstelle zukommen zu lassen. Paragraph 333, ASVG bedenke dieses Halterproblem nicht, weil er das Dienstgeber-KFZ als schädigendes vor Augen habe und dabei Probleme der Haftung von gleichgestellten Personen nicht auftreten. In Wertungseinheit mit der Dienstgeberhaftung bestehe aber bei einschlägiger Versicherungsdeckung einerseits kein Grund, dem Dienstgeber gleichgestellte Personen geringer haften zu lassen als den Dienstgeber und andererseits auch kein Grund, sie haftungsmäßig höher zu belasten. Dieser Rechtsansicht folgend wurde in der Entscheidung SZ 66/110 der Aufseher im Betrieb, der gleichzeitig Halter des schädigenden Fahrzeuges war, der Bestimmung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG unterstellt. In seiner Entscheidung 8 ObA 287/94 ging der erkennende Senat darüber hinaus und erachtete die Nichtnennung der dem Dienstgeber gleichgestellten Personen im Paragraph 333, Absatz 3, ASVG als offensichtliche legistische Ungenauigkeit, die dahingehend zu korrigieren sei, dass die Haftungsbeschränkung auch für die in Absatz 4, genannten Personen insbesondere auch für den Aufseher im Betrieb gelte. Diese Personen seien hinsichtlich der Haftung in allen Belangen dem Arbeitgeber gleichgestellt, sodass es völlig systemwidrig wäre, die Haftung nicht auch bei ihnen auf die bestehende Haftpflichtversicherungssumme zu beschränken. Gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt die Richtigkeit dieser Ansicht, wenn weder der Dienstgeber auf dem vom Reischauer aufgezeigten Weg noch - wie darzustellen sein wird - der Halter des Kraftfahrzeuges zur Haftung herangezogen werden kann.
Der von der Bestimmung des § 333 ASVG erfasste Dienstgeber ist grundsätzlich derjenige, der mit dem Verletzten durch ein Beschäftigungsverhältnis verbunden ist (Neumayr in Schwimann ABGB² § 333 Rz 19) oder in dessen Betrieb der Verletzte eingegliedert ist (2 Ob 280/98k). In die Betrachtung ist hier primär jene Dienststelle oder Behörde einzubeziehen, der diese Eigenschaft für den Bereich der Wildbach- und Lawinenverbauung zukommt. Es ist nun völlig unstrittig, dass diese Stelle nicht Halter des unfallbeteiligten LKWs war. Aus der bereits dargestellten Bestimmung des § 2 Abs 2 KHVG ist auch ohne weiteres abzuleiten, dass sie nicht zum Kreis der in der Haftpflichtversicherung des LKWs Mitversicherten zählt. Der Dienstgeber der verletzten Arbeiter scheidet somit nach der gegebenen Sachlage aus dem Anwendungsbereich des § 333 Abs 3 ASVG aus.Der von der Bestimmung des Paragraph 333, ASVG erfasste Dienstgeber ist grundsätzlich derjenige, der mit dem Verletzten durch ein Beschäftigungsverhältnis verbunden ist (Neumayr in Schwimann ABGB² Paragraph 333, Rz 19) oder in dessen Betrieb der Verletzte eingegliedert ist (2 Ob 280/98k). In die Betrachtung ist hier primär jene Dienststelle oder Behörde einzubeziehen, der diese Eigenschaft für den Bereich der Wildbach- und Lawinenverbauung zukommt. Es ist nun völlig unstrittig, dass diese Stelle nicht Halter des unfallbeteiligten LKWs war. Aus der bereits dargestellten Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, KHVG ist auch ohne weiteres abzuleiten, dass sie nicht zum Kreis der in der Haftpflichtversicherung des LKWs Mitversicherten zählt. Der Dienstgeber der verletzten Arbeiter scheidet somit nach der gegebenen Sachlage aus dem Anwendungsbereich des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG aus.
Auch der Drittbeklagte als Halter des LKW ist diesem Personenkreis nicht zuzuzählen. Es ist nunmehr gesicherte Rechtsprechung, dass die Zurverfügungstellung einer Arbeitsmaschine samt Überlassung einer Arbeitskraft gegen Entgelt Sachmiete verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag ist, wenn es dem Mieter überlassen ist, wie er die Arbeitsmaschine zusammen mit der Arbeitskraft verwendet (8 ObA 203/02i; RIS-Justiz RS0020656). Stellt der Unternehmer - wie hier - lediglich einen LKW mit Ladekran samt Fahrer zur Verfügung, der nach den Anweisungen des Bestellers einzusetzen ist, dann handelt es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des AÜG. Aus den erstinstanzlichen Feststellungen, dass der Drittbeklagte nicht einmal über den geplanten Verwendungszweck des LKWs informiert war, lässt sich der Abschluss eines Werkvertrages in keinem Falle ableiten. Vertragsgegenstand war gerade nicht die eigenverantwortliche Herstellung des gewünschten Erfolges (RIS-Justiz RS0021302; Krejci in Rummel³ §§ 1165, 1166 Rz 133 mwH). In dem zwischen dem Viert- und dem Drittbeklagten zustande gekommenen Vertrag ist daher kein Werkvertrag, sondern ein Dienstverschaffungsvertrag zu sehen (vgl den sehr ähnlich gelagerten Sachverhalt in 8 ObA 203/02i). Der Senat verkennt nicht, dass gemäß § 1 Abs 2 Z 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) vom Geltungsbereich der Abschnitte 2 bis 4 dieses Gesetzes die Überlassung von Arbeitskräften durch oder an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband ausgenommen ist. Dies ändert aber nichts an der grundsätzlichen Qualifikation des Vertrages als Dienstverschaffungsvertrag, hat doch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz insoweit an dieser Rechtslage nichts geändert und wird die Ausnahme damit begründet, dass die Einhaltung der Funktionen des AÜG im öffentlichen Bereich ohnedies gewahrt sein müsste (Leutner/Schwarz/Ziniel AÜG, 40; 4 Ob 138/91). Der Gegenstand des Dienstverschaffungsvertrages erschöpft sich in der Zurverfügungstellung arbeitsbereiter Dienstnehmer, hat aber nicht die Verpflichtung zum Gegenstand, bestimmte Dienstleistungen mit Hilfe der Leihdienstnehmer zu erbringen oder einen bestimmten Leistungserfolg herbeizuführen. Daher übernimmt der Dienstverschaffungspflichtige auch keine Haftung für den vom überlassenen Dienstnehmer zugefügten Schaden (Krejci in Rummel ABGB³ § 1151 Rz 131; ArbSlg 10.351; RIS-Justiz RS0085655).Auch der Drittbeklagte als Halter des LKW ist diesem Personenkreis nicht zuzuzählen. Es ist nunmehr gesicherte Rechtsprechung, dass die Zurverfügungstellung einer Arbeitsmaschine samt Überlassung einer Arbeitskraft gegen Entgelt Sachmiete verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag ist, wenn es dem Mieter überlassen ist, wie er die Arbeitsmaschine zusammen mit der Arbeitskraft verwendet (8 ObA 203/02i; RIS-Justiz RS0020656). Stellt der Unternehmer - wie hier - lediglich einen LKW mit Ladekran samt Fahrer zur Verfügung, der nach den Anweisungen des Bestellers einzusetzen ist, dann handelt es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des AÜG. Aus den erstinstanzlichen Feststellungen, dass der Drittbeklagte nicht einmal über den geplanten Verwendungszweck des LKWs informiert war, lässt sich der Abschluss eines Werkvertrages in keinem Falle ableiten. Vertragsgegenstand war gerade nicht die eigenverantwortliche Herstellung des gewünschten Erfolges (RIS-Justiz RS0021302; Krejci in Rummel³ Paragraphen 1165, 1166, Rz 133 mwH). In dem zwischen dem Viert- und dem Drittbeklagten zustande gekommenen Vertrag ist daher kein Werkvertrag, sondern ein Dienstverschaffungsvertrag zu sehen vergleiche den sehr ähnlich gelagerten Sachverhalt in 8 ObA 203/02i). Der Senat verkennt nicht, dass gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) vom Geltungsbereich der Abschnitte 2 bis 4 dieses Gesetzes die Überlassung von Arbeitskräften durch oder an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband ausgenommen ist. Dies ändert aber nichts an der grundsätzlichen Qualifikation des Vertrages als Dienstverschaffungsvertrag, hat doch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz insoweit an dieser Rechtslage nichts geändert und wird die Ausnahme damit begründet, dass die Einhaltung der Funktionen des AÜG im öffentlichen Bereich ohnedies gewahrt sein müsste (Leutner/Schwarz/Ziniel AÜG, 40; 4 Ob 138/91). Der Gegenstand des Dienstverschaffungsvertrages erschöpft sich in der Zurverfügungstellung arbeitsbereiter Dienstnehmer, hat aber nicht die Verpflichtung zum Gegenstand, bestimmte Dienstleistungen mit Hilfe der Leihdienstnehmer zu erbringen oder einen bestimmten Leistungserfolg herbeizuführen. Daher übernimmt der Dienstverschaffungspflichtige auch keine Haftung für den vom überlassenen Dienstnehmer zugefügten Schaden (Krejci in Rummel ABGB³ Paragraph 1151, Rz 131; ArbSlg 10.351; RIS-Justiz RS0085655).
Der Drittbeklagte haftet daher für den Erstbeklagten weder nach § 1313a ABGB noch - wie eingangs bereits dargestellt - nach § 19 Abs 2 EKHG. Es trifft ihn aber auch kein persönliches Verschulden, war ihm doch die beabsichtigte Verwendung des Kraftfahrzeuges nicht einmal andeutungsweise bekannt. Es wurde auch weder vorgebracht noch ergibt sich aus den Feststellungen, dass er aufgrund der Gestaltung der bisherigen Geschäftsbeziehungen auf eine völlig atypische Verwendung des Ladekrans zur Personenbeförderung hätte schließen müssen, zumal das Fahrzeug selbst keine eine derartige Verwendung ermöglichenden Vorrichtungen, wie etwa eben einen Arbeitskorb, enthielt. In Anbetracht dieses Umstandes war er auch nicht verhalten, einer besonderen Erkundigungspflicht nachzukommen oder den Erstbeklagten in irgendeiner Form zu belehren.Der Drittbeklagte haftet daher für den Erstbeklagten weder nach Paragraph 1313 a, ABGB noch - wie eingangs bereits dargestellt - nach Paragraph 19, Absatz 2, EKHG. Es trifft ihn aber auch kein persönliches Verschulden, war ihm doch die beabsichtigte Verwendung des Kraftfahrzeuges nicht einmal andeutungsweise bekannt. Es wurde auch weder vorgebracht noch ergibt sich aus den Feststellungen, dass er aufgrund der Gestaltung der bisherigen Geschäftsbeziehungen auf eine völlig atypische Verwendung des Ladekrans zur Personenbeförderung hätte schließen müssen, zumal das Fahrzeug selbst keine eine derartige Verwendung ermöglichenden Vorrichtungen, wie etwa eben einen Arbeitskorb, enthielt. In Anbetracht dieses Umstandes war er auch nicht verhalten, einer besonderen Erkundigungspflicht nachzukommen oder den Erstbeklagten in irgendeiner Form zu belehren.
Gemäß § 332 Abs 1 ASVG geht der Anspruch von Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen und die den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen können, auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. § 332 Abs 3 ASVG bestimmt zwar allgemein, dass ein Schadenersatzanspruch nach § 333 ASVG auf den Versicherungsträger nicht übergehe, doch ist diese Bestimmung teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie in Bezug auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden durch ein Verkehrsmittel im Ergebnis bedeutungslos wird. Während § 333 Abs 1 und 2 ASVG der Sache nach zwei vom allgemeinen Ersatzrecht abweichende Regeln enthält (Dienstgeberhaftung bloß für vorsätzliche Schädigung und Vorteilsausgleichung hinsichtlich der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung), nimmt Abs 3 gerade von diesen beiden Sonderregeln die Ansprüche wegen des durch ein Verkehrsmittel herbeigeführten Arbeitsunfalles bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen aus. Diese Bestimmung ist daher keine Schadenersatzsonderregel des § 333 ASVG, sondern führt lediglich zum allgemeinen Recht - sei es Gefährdungs- und/oder Verschuldenshaftung - zurück. Bringt aber § 333 Abs 3 ASVG keine schadenersatzrechtlichen Besonderheiten, lässt er sich zwanglos als von der Legalzessionsausschlussregel des § 332 Abs 2 ASVG nicht erfasst begreifen. Die Legalzession des § 332 Abs 1 ASVG stellt sich in Verbindung mit § 333 Abs 3 ASVG zum originären Regressrecht des Sozialversicherungsträgers, das diesem nach § 334 Abs 1 eingeräumt wurde, als lex specialis dar, was dazu führt, dass, soweit § 332 ASVG reicht, § 334 Abs 1 ASVG nicht anzuwenden ist (SZ 66/110; RIS-Justiz RS0084425; Reischauer aaO).Gemäß Paragraph 332, Absatz eins, ASVG geht der Anspruch von Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen und die den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen können, auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Paragraph 332, Absatz 3, ASVG bestimmt zwar allgemein, dass ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 333, ASVG auf den Versicherungsträger nicht übergehe, doch ist diese Bestimmung teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie in Bezug auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden durch ein Verkehrsmittel im Ergebnis bedeutungslos wird. Während Paragraph 333, Absatz eins und 2 ASVG der Sache nach zwei vom allgemeinen Ersatzrecht abweichende Regeln enthält (Dienstgeberhaftung bloß für vorsätzliche Schädigung und Vorteilsausgleichung hinsichtlich der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung), nimmt Absatz 3, gerade von diesen beiden Sonderregeln die Ansprüche wegen des durch ein Verkehrsmittel herbeigeführten Arbeitsunfalles bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen aus. Diese Bestimmung ist daher keine Schadenersatzsonderregel des Paragraph 333, ASVG, sondern führt lediglich zum allgemeinen Recht - sei es Gefährdungs- und/oder Verschuldenshaftung - zurück. Bringt aber Paragraph 333, Absatz 3, ASVG keine schadenersatzrechtlichen Besonderheiten, lässt er sich zwanglos als von der Legalzessionsausschlussregel des Paragraph 332, Absatz 2, ASVG nicht erfasst begreifen. Die Legalzession des Paragraph 332, Absatz eins, ASVG stellt sich in Verbindung mit Paragraph 333, Absatz 3, ASVG zum originären Regressrecht des Sozialversicherungsträgers, das diesem nach Paragraph 334, Absatz eins, eingeräumt wurde, als lex specialis dar, was dazu führt, dass, soweit Paragraph 332, ASVG reicht, Paragraph 334, Absatz eins, ASVG nicht anzuwenden ist (SZ 66/110; RIS-Justiz RS0084425; Reischauer aaO).
Besteht aber ein originärer Ersatzanspruch gemäß § 334 Abs 1 ASVG - ohne dass dessen konkrete Anwendbarkeit in Ansehung des Drittbeklagten weiter zu prüfen wäre - jedenfalls nicht, könnte er nur aufgrund der Legalzession gemäß § 332 Abs 1 ASVG in Anspruch genommen werden, was jedoch daran scheitern muss, dass ihm gegenüber weder Ansprüche aufgrund Gefährdungs- noch aufgrund Verschuldenshaftung bestehen. Die Vorinstanzen haben daher das gegen ihn gerichtete Regressbegehren zu Recht abgewiesen.Besteht aber ein originärer Ersatzanspruch gemäß Paragraph 334, Absatz eins, ASVG - ohne dass dessen konkrete Anwendbarkeit in Ansehung des Drittbeklagten weiter zu prüfen wäre - jedenfalls nicht, könnte er nur aufgrund der Legalzession gemäß Paragraph 332, Absatz eins, ASVG in Anspruch genommen werden, was jedoch daran scheitern muss, dass ihm gegenüber weder Ansprüche aufgrund Gefährdungs- noch aufgrund Verschuldenshaftung bestehen. Die Vorinstanzen haben daher das gegen ihn gerichtete Regressbegehren zu Recht abgewiesen.
Die vorstehenden Erwägungen zum Ausschluss des originären Regressanspruches des § 334 Abs 1 ASVG treffen auch auf den Erstbeklagten und die mit ihm solidarisch verpflichtete Zweitbeklagte zu. Auch ihnen gegenüber kann im Rahmen des § 333 Abs 3 ASVG nur die Legalzession des § 332 Abs 1 ASVG Anspruchsgrundlage der Klägerin sein. Der Haftungsausschluss gegen den Aufseher im Betrieb, dem - wie dargestellt - auch im Bereich des § 333 Abs 3 ASVG Relevanz zukommt, trifft auch den in diesen Betrieb integrierten Leiharbeiter (8 ObA 5/03y). Als in den Betrieb eingegliedert ist der Erstbeklagte zweifelsohne anzusehen, hat er doch - worauf bereits das Erstgericht verwiesen hat - nicht vorhandene Arbeitskapazitäten der Wildbach- und Lawinenverbauung substituiert und war zudem hinsichtlich der Art der auszuführenden Arbeit an die Weisungen des Viertbeklagten gebunden, gleich einem sonst dem Viertbeklagten unterstellten Arbeiter. Dass die Einordnung in den Betrieb der Wildbach- und Lawinenverbauung möglicherweise nur für relativ kurze Zeit erfolgte, schadet für diese Qualifikation nicht, weil lediglich auf die Enge des Kooperationsverhältnisses als Hauptmerkmal der betrieblichen Eingliederung abzustellen ist (RIS-Justiz RS0084172; vgl auch 2 Ob 280/98k).Die vorstehenden Erwägungen zum Ausschluss des originären Regressanspruches des Paragraph 334, Absatz eins, ASVG treffen auch auf den Erstbeklagten und die mit ihm solidarisch verpflichtete Zweitbeklagte zu. Auch ihnen gegenüber kann im Rahmen des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG nur die Legalzession des Paragraph 332, Absatz eins, ASVG Anspruchsgrundlage der Klägerin sein. Der Haftungsausschluss gegen den Aufseher im Betrieb, dem - wie dargestellt - auch im Bereich des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG Relevanz zukommt, trifft auch den in diesen Betrieb integrierten Leiharbeiter (8 ObA 5/03y). Als in den Betrieb eingegliedert ist der Erstbeklagte zweifelsohne anzusehen, hat er doch - worauf bereits das Erstgericht verwiesen hat - nicht vorhandene Arbeitskapazitäten der Wildbach- und Lawinenverbauung substituiert und war zudem hinsichtlich der Art der auszuführenden Arbeit an die Weisungen des Viertbeklagten gebunden, gleich einem sonst dem Viertbeklagten unterstellten Arbeiter. Dass die Einordnung in den Betrieb der Wildbach- und Lawinenverbauung möglicherweise nur für relativ kurze Zeit erfolgte, schadet für diese Qualifikation nicht, weil lediglich auf die Enge des Kooperationsverhältnisses als Hauptmerkmal der betrieblichen Eingliederung abzustellen ist (RIS-Justiz RS0084172; vergleiche auch 2 Ob 280/98k).
Nach ständiger Rechtsprechung muss es sich beim Aufseher im Betrieb im Sinn des § 333 Abs 4 ASVG um eine Person handeln, die eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung im Betrieb inne hat und die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt (8 ObA 298/01h; 9 ObA 298/01s; 8 ObA 5/03y ua). Auch hier ist nicht entscheidend, ob eine Dauerfunktion ausgeübt wird, wenn die Qualifikation nur im Zeitpunkt der schadensverursachenden Handlungen besteht (8 ObA 5/03y mwH). Im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen wurde beim Fahrzeuglenker dann die Aufsehereigenschaft bejaht, wenn dieser neben der Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften und der Fahrzeugbedienung oder -beladung auch noch weitere Pflichten und Befugnisse hat (ZVR 2003/54; RIS-Justiz RS0085576). Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargestellt haben, hatte der Erstbeklagte in dem ihm zugewiesenen Arbeitsbereich eine derartige weitergehende Weisungsbefugnis, lag es doch ausschließlich an ihm, über die Art der Verwendung des Arbeitskorbes zu befinden. So hätte ihm wohl nicht entgegengetreten werden können, wenn er unter Hinweis auf seine Verantwortlichkeit etwa eine andere Befestigung des Arbeitskorbes oder die Verwendung von Sicherheitsgurten angeordnet hätte. Auch lag es ausschließlich an ihm, die Anzahl der zu befördernden Arbeiter und deren Position im Arbeitskorb festzulegen. Schließlich entschied auch nur er, in welcher Art und Weise der jeweilige Hebevorgang durchgeführt wurde.Nach ständiger Rechtsprechung muss es sich beim Aufseher im Betrieb im Sinn des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG um eine Person handeln, die eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung im Betrieb inne hat und die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt (8 ObA 298/01h; 9 ObA 298/01s; 8 ObA 5/03y ua). Auch hier ist nicht entscheidend, ob eine Dauerfunktion ausgeübt wird, wenn die Qualifikation nur im Zeitpunkt der schadensverursachenden Handlungen besteht (8 ObA 5/03y mwH). Im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen wurde beim Fahrzeuglenker dann die Aufsehereigenschaft bejaht, wenn dieser neben der Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften und der Fahrzeugbedienung oder -beladung auch noch weitere Pflichten und Befugnisse hat (ZVR 2003/54; RIS-Justiz RS0085576). Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargestellt haben, hatte der Erstbeklagte in dem ihm zugewiesenen Arbeitsbereich eine derartige weitergehende Weisungsbefugnis, lag es doch ausschließlich an ihm, über die Art der Verwendung des Arbeitskorbes zu befinden. So hätte ihm wohl nicht entgegengetreten werden können, wenn er unter Hinweis auf seine Verantwortlichkeit etwa eine andere Befestigung des Arbeitskorbes oder die Verwendung von Sicherheitsgurten angeordnet hätte. Auch lag es ausschließlich an ihm, die Anzahl der zu befördernden Arbeiter und deren Position im Arbeitskorb festzulegen. Schließlich entschied auch nur er, in welcher Art und Weise der jeweilige Hebevorgang durchgeführt wurde.
Ist der Beklagte aber als Aufseher im Betrieb zu qualifizieren, haftet er bei jedem Grad des Verschuldens gemäß § 333 Abs 3 ASVG bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme ausgenommen den Fall der - hier unstrittig nicht gegebenen - vorsätzlichen Verursachung. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass in Anbetracht der erfolgten Einordnung in den Betrieb der Wildbach- und Lawinenverbauung der Regressanspruch der Klägerin auch dann kein anderes Schicksal erführe, wenn man den Erstbeklagten als den Verletzten gleichgeordneten Arbeitnehmer ansehen wollte (vgl RIS-Justiz RS0054850; RS0084217), weil sich dann der Regress nach § 332 Abs 5 ASVG richtete, der gleich § 333 Abs 3 ASVG unter anderem wieder bei Verursachung durch Verkehrsmittel auf die bestehende Haftpflichtversicherung Bezug nimmt. Nur bei grober Fahrlässigkeit haftete er darüber hinaus gemäß § 332 Abs 5 lit a ASVG bzw als Aufseher im Betrieb originär gemäß § 334 Abs 1 ASVG.Ist der Beklagte aber als Aufseher im Betrieb zu qualifizieren, haftet er bei jedem Grad des Verschuldens gemäß Paragraph 333, Absatz 3, ASVG bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme ausgenommen den Fall der - hier unstrittig nicht gegebenen - vorsätzlichen Verursachung. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass in Anbetracht der erfolgten Einordnung in den Betrieb der Wildbach- und Lawinenverbauung der Regressanspruch der Klägerin auch dann kein anderes Schicksal erführe, wenn man den Erstbeklagten als den Verletzten gleichgeordneten Arbeitnehmer ansehen wollte vergleiche RIS-Justiz RS0054850; RS0084217), weil sich dann der Regress nach Paragraph 332, Absatz 5, ASVG richtete, der gleich Paragraph 333, Absatz 3, ASVG unter anderem wieder bei Verursachung durch Verkehrsmittel auf die bestehende Haftpflichtversicherung Bezug nimmt. Nur bei grober Fahrlässigkeit haftete er darüber hinaus gemäß Paragraph 332, Absatz 5, Litera a, ASVG bzw als Aufseher im Betrieb originär gemäß Paragraph 334, Absatz eins, ASVG.
Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Erstbeklagten wurde bereits von den Vorinstanzen zutreffend verneint. Grobe Fahrlässigkeit (= auffallende Sorglosigkeit) ist extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt, das auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist (Reischauer in Rummel ABGB³ § 1324 Rz 3 mwH). Grob fahrlässig handelt, wer im täglichen Leben die erforderliche Sorgfalt gröblich in hohem Grad aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen (RIS-Justiz RS0030303). Der Verstoß gegen Schutzgesetze bedeutet für sich allein noch nicht das Vorliegen grober Fahrlässigkeit, vielmehr muss der objektiv besonders schwere Verstoß auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein (2 Ob 27/99f; 9 ObA 294/01b). Dem Erstbeklagten ist zweifellos Einlassungsfahrlässigkeit schon deshalb vorzuwerfen, weil er sich - obwohl er mit einem Arbeitskorb noch nie zu tun hatte - über dessen ordnungsgemäße Befestigung am Ladekran nicht weiter erkundigte. Allerdings ist diese Fehlleistung, wenn schon nicht entschuldbar, so doch damit zu erklären, dass er auf der Baustelle offenbar erstmalig mit dem Arbeitskorb konfrontiert, ohne weiteres von dessen Funktionstüchtigkeit ausging, zumal er wohl die Vertrautheit der Arbeiter mit dem von ihrer Dienststelle zur Verfügung gestellten Gerät unterstellen durfte. Vor einem derartigen Hintergrund kann aber dann das Führen der Ketten durch die einzig vorhandenen Befestigungsöffnungen nicht mehr als auffallende Sorglosigkeit qualifiziert werden.Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Erstbeklagten wurde bereits von den Vorinstanzen zutreffend verneint. Grobe Fahrlässigkeit (= auffallende Sorglosigkeit) ist extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt, das auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist (Reischauer in Rummel ABGB³ Paragraph 1324, Rz 3 mwH). Grob fahrlässig handelt, wer im täglichen Leben die erforderliche Sorgfalt gröblich in hohem Grad aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen (RIS-Justiz RS0030303). Der Verstoß gegen Schutzgesetze bedeutet für sich allein noch nicht das Vorliegen grober Fahrlässigkeit, vielmehr muss der objektiv besonders schwere Verstoß auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein (2 Ob 27/99f; 9 ObA 294/01b). Dem Erstbeklagten ist zweifellos Einlassungsfahrlässigkeit schon deshalb vorzuwerfen, weil er sich - obwohl er mit einem Arbeitskorb noch nie zu tun hatte - über dessen ordnungsgemäße Befestigung am Ladekran nicht weiter erkundigte. Allerdings ist diese Fehlleistung, wenn schon nicht entschuldbar, so doch damit zu erklären, dass er auf der Baustelle offenbar erstmalig mit dem Arbeitskorb konfrontiert, ohne weiteres von dessen Funktionstüchtigkeit ausging, zumal er wohl die Vertrautheit der Arbeiter mit dem von ihrer Dienststelle zur Verfügung gestellten Gerät unterstellen durfte. Vor einem derartigen Hintergrund kann aber dann das Führen der Ketten durch die einzig vorhandenen Befestigungsöffnungen nicht mehr als auffallende Sorglosigkeit qualifiziert werden.
Hinsichtlich des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten wäre daher grundsätzlich die Haftung gemäß § 333 Abs 3 ASVG iVm § 332 Abs 1 ASVG bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme für Ansprüche zu bejahen, die ohne Legalzession dem Geschädigten gegen die beiden Beklagten zustehen würden.Hinsichtlich des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten wäre daher grundsätzlich die Haftung gemäß Paragraph 333, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 332, Absatz eins, ASVG bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme für Ansprüche zu bejahen, die ohne Legalzession dem Geschädigten gegen die beiden Beklagten zustehen würden.
Allerdings haben die Beklagten gegen den von der Klägerin erhobenen Anspruch unter anderem auch Verjährung eingewendet. Gemäß § 337 Abs 2 ASVG gelten für die Verjährung von Ersatzansprüchen, die nicht auf § 334 ASVG gegründet werden, die Bestimmungen des § 1489 ABGB, sodass die Klage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. In seinem Erkenntnis 2 Ob 238/02t hat der Oberste Gerichtshof in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, dass in Anbetracht des Forderungsübergangs in der "juristischen Sekunde" des schädigenden Ereignisses der Legalzessionar bereits ab Schadenseintritt als Gläubiger anzusehen sei, sodass es für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nicht auf die Kenntnis des Verletzten, sondern auf jene des Sozialversicherungsträgers ankomme. An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten. Wenngleich sich der Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens aufgrund der Antragstellung des verletzten Arbeiters ermitteln lässt, gibt es keine Feststellungen darüber, wann die Klägerin Kenntnis von dem oder den Schädigern erlangt hat. Ebenso wurde bislang die Behauptung, die Klägerin müsse sich die Kenntnisse der AUVA zurechnen lassen, nicht verifiziert sowie die Frage nicht geklärt, weshalb der gegenüber der AUVA vom Erstbeklagten abgegebene Verjährungsverzicht auch gegenüber der Klägerin wirksam sein sollte. Im fortgesetzten Verfahren werden dazu sowie - sollte der Anspruch nicht verjährt sein - zur Höhe des zustehenden Regressbetrages die entsprechenden Feststellungen zu treffen sein.Allerdings haben die Beklagten gegen den von der Klägerin erhobenen Anspruch unter anderem auch Verjährung eingewendet. Gemäß Paragraph 337, Absatz 2, ASVG gelten für die Verjährung von Ersatzansprüchen, die nicht auf Paragraph 334, ASVG gegründet werden, die Bestimmungen des Paragraph 1489, ABGB, sodass die Klage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. In seinem Erkenntnis 2 Ob 238/02t hat der Oberste Gerichtshof in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, dass in Anbetracht des Forderungsübergangs in der "juristischen Sekunde" des schädigenden Ereignisses der Legalzessionar bereits ab Schadenseintritt als Gläubiger anzusehen sei, sodass es für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nicht auf die Kenntnis des Verletzten, sondern auf jene des Sozialversicherungsträgers ankomme. An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten. Wenngleich sich der Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens aufgrund der Antragstellung des verletzten Arbeiters ermitteln lässt, gibt es keine Feststellungen darüber, wann die Klägerin Kenntnis von dem oder den Schädigern erlangt hat. Ebenso wurde bislang die Behauptung, die Klägerin müsse sich die Kenntnisse der AUVA zurechnen lassen, nicht verifiziert sowie die Frage nicht geklärt, weshalb der gegenüber der AUVA vom Erstbeklagten abgegebene Verjährungsverzicht auch gegenüber der Klägerin wirksam sein sollte. Im fortgesetzten Verfahren werden dazu sowie - sollte der Anspruch nicht verjährt sein - zur Höhe des zustehenden Regressbetrages die entsprechenden Feststellungen zu treffen sein.
Zur Klärung dieser Fragen sind die Urteile der Vorinstanzen in teilweiser Stattgebung der Revision in Ansehung des Erst- und der Zweitbeklagten aufzuheben.
Hinsichtlich des Viertbeklagten wird nicht einmal von der Klägerin bestritten, dass diesem die Stellung eines Aufsehers im Betrieb zukommt. Er ist weder Halter des LKW gewesen noch im Sinne des § 2 Abs 2 KHVG von dessen Haftpflichtversicherungsschutz erfasst. Gegenüber dem Viertbeklagten ist daher § 333 Abs 3 ASVG nicht anwendbar, sondern kommt ihm das Dienstgeberprivileg der Abs 1 und 4 dieser Gesetzesstelle zugute. Ihm gegenüber besteht daher der originäre Rückersatzanspruch der Klägerin gemäß § 334 Abs 1 ASVG für vorsätzliche oder - hier allein zu beurteilende - grob fahrlässige Unfallverursachung.Hinsichtlich des Viertbeklagten wird nicht einmal von der Klägerin bestritten, dass diesem die Stellung eines Aufsehers im Betrieb zukommt. Er ist weder Halter des LKW gewesen noch im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, KHVG von dessen Haftpflichtversicherungsschutz erfasst. Gegenüber dem Viertbeklagten ist daher Paragraph 333, Absatz 3, ASVG nicht anwendbar, sondern kommt ihm das Dienstgeberprivileg der Absatz eins und 4 dieser Gesetzesstelle zugute. Ihm gegenüber besteht daher der originäre Rückersatzanspruch der Klägerin gemäß Paragraph 334, Absatz eins, ASVG für vorsätzliche oder - hier allein zu beurteilende - grob fahrlässige Unfallverursachung.
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit eine Frage des Einzelfalls dar (RIS-Justiz RS0026555), die nur im Falle grober Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte. Eine derartige Fehlbeurteilung ist aber, geht man von den bereits dargestellten Rechtsgrundsätzen zur Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit aus, nicht zu erkennen. Die Klägerin selbst geht davon aus (und Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen), dass der Viertbeklagte beim Einsatz des Arbeitskorbes nicht anwesend war. Die Ansicht der Vorinstanzen, sein in der mangelnden Information des Erstbeklagten zu sehendes Verschulden wiege nicht so schwer, dass es als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren sei, ist jedenfalls vertretbar und bildet keine krasse Überschreitung des Ermessensspielraumes.Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit eine Frage des Einzelfalls dar (RIS-Justiz RS0026555), die nur im Falle grober Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte. Eine derartige Fehlbeurteilung ist aber, geht man von den bereits dargestellten Rechtsgrundsätzen zur Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit aus, nicht zu erkennen. Die Klägerin selbst geht davon aus (und Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen), dass der Viertbeklagte beim Einsatz des Arbeitskorbes nicht anwesend war. Die Ansicht der Vorinstanzen, sein in der mangelnden Information des Erstbeklagten zu sehendes Verschulden wiege nicht so schwer, dass es als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren sei, ist jedenfalls vertretbar und bildet keine krasse Überschreitung des Ermessensspielraumes.
Die Revision ist in Ansehung des Viertbeklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet hinsichtlich des Erst- und der Zweitbeklagten auf § 52 Abs 1 ZPO, hinsichtlich des Drittbeklagten auf §§ 50, 41 ZPO. Da der Drittbeklagte - wie dargestellt - nicht Solidarschuldner der übrigen Parteien ist, ist davon auszugehen, dass die gemeinsam vertretenen Erst- bis Drittbeklagten ihren Rechtsanwalt nach Kopfteilen entlohnen (RIS-Justiz RS0035919). Der von den Erst- bis Drittbeklagten nach der Berufungsbeantwortung eingebrachte - diese ergänzende - vorbereitende Schriftsatz ist nicht zu honorieren, weil nicht ersichtlich ist, warum dieses Vorbringen nicht bereits in der Rechtsmittelschrift erstattet wurde. In Anbetracht der vorgenommenen Beweisergänzung findet keine Pauchalabgeltung gemäß § 23 Abs 6 RATG statt und ist daher jeweils nur der Einheitssatz von 50 % zuzusprechen.Die Kostenentscheidung gründet hinsichtlich des Erst- und der Zweitbeklagten auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO, hinsichtlich des Drittbeklagten auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Da der Drittbeklagte - wie dargestellt - nicht Solidarschuldner der übrigen Parteien ist, ist davon auszugehen, dass die gemeinsam vertretenen Erst- bis Drittbeklagten ihren Rechtsanwalt nach Kopfteilen entlohnen (RIS-Justiz RS0035919). Der von den Erst- bis Drittbeklagten nach der Berufungsbeantwortung eingebrachte - diese ergänzende - vorbereitende Schriftsatz ist nicht zu honorieren, weil nicht ersichtlich ist, warum dieses Vorbringen nicht bereits in der Rechtsmittelschrift erstattet wurde. In Anbetracht der vorgenommenen Beweisergänzung findet keine Pauchalabgeltung gemäß Paragraph 23, Absatz 6, RATG statt und ist daher jeweils nur der Einheitssatz von 50 % zuzusprechen.
Die Kosten der Revisionsbeantwortung des Viertbeklagten sind zuzusprechen, weil darin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.