Die Revision der erst- und zweitbeklagten Parteien ist im Ergebnis
teilweise - nämlich beim Feststellungsbegehren im Sinn der
Einschränkung der Haftung auf die Haftpflichtversicherungssumme auch
bei ihnen - berechtigt.
Die Beklagten bekämpfen in ihrer Revision das Alleinverschulden des
Erstbeklagten nicht mehr. Sie wenden sich nur dagegen, daß die
Vorinstanzen den Unfall nicht als einen einem Arbeitsunfall
gleichgestellten Unfall beurteilt haben und daß sich der Unfall beim
Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinn des § 1 EKHG ereignet habe.
Den Beklagten ist insofern zuzustimmen, daß ein einem Arbeitsunfall
gleichgestellter Unfall gemäß § 176 Abs 1 Z 7 ASVG vorliegt,
jedoch ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, daß sich dieser
beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinn des § 1 EKHG ereignet
hat. Dies hat zur Folge, daß die beklagten Parteien zwar zur ungeteilten Hand für den Unfall haften, allerdings alle drei beschränkt auf die Versicherungssumme:
1.) Gemäß § 176 Abs 1 Z 7 ASVG sind den Arbeitsunfällen
Unfälle gleichgestellt, die sich ua in Ausübung der den Mitgliedern
der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen der Ausbildung, der Übung und
des Einsatzfalles obliegenden Pflichten (hiezu SSV-NF 2/140; 3/60;
4/112) sowie bei Tätigkeiten von freiwilligen Helfern solcher Organisationen im Einsatzfall ereignen. Nach der hier anzuwendenden Vorarlberger Feuerpolizeiordnung gehören zu den Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr neben der wirksamen Brandbekämpfung auch die sonst in Notständen zu leistende Hilfe. Zu diesen Pflichten gehört auch die Bergung von Kraftfahrzeugen, was sich auch daran zeigt, daß solche Bergungen im Rahmen der Ausbildung und der Übungen gelehrt und geübt werden. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Einschränkung, daß die Bergung von Fahrzeugen nur dann zu den Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr gehöre, wenn ihre Bergung im öffentlichen Interesse liege, etwa weil sie den Verkehr behindern oder Gefahr der Umweltverschmutzung bestehe, kann nicht geteilt werden. Es kommt nur darauf an, daß die Bergung solcher Kraftfahrzeuge grundsätzlich zu den Pflichten der Freiwilligen Feuerwehr gehört und daß sie einen solchen Einsatz durchgeführt hat (die Fälle 10 Ob S 284/92 sowie SSV-NF 6/123 betreffend die Befestigung einer Weihnachtsbeleuchtung sowie das Aufstellen von Kletterwänden unterscheiden sich insofern ganz wesentlich vom vorliegenden Einsatzfall, als die dort ausgeübten Tätigkeiten mit den eigentlichen Aufgaben einer Freiwilligen Feuerwehr bzw des Bergrettungsdienstes nichts zu tun haben). Darauf, ob die Feuerwehrleute den Einsatz, der grundsätzlich zu ihrem Aufgabenbereich gehörte, in diesem Fall hätten ablehnen dürfen, weil die Bergung nicht dringlich war und auch noch am nächsten Tag von einem gewerblichen Bergungsunternehmen hätte zeitgerecht durchgeführt werden können, kommt es nicht an sondern nur darauf, daß sie ihn tatsächlich durchgeführt haben. Der Kläger hat somit seine Verletzungen im Rahmen eines Arbeitsunfalles erlitten; diesen Umstand hat im übrigen auch die AUVA anerkannt, die dem Kläger infolge dieses Unfalls eine Versehrtenrente gewährt.
2.) Daß der Erstbeklagte dem Kläger gegenüber als Aufseher im Betrieb (§ 333 Abs 4 ASVG) anzusehen ist, kann nach den getroffenen Feststellungen nicht zweifelhaft sein: Er war ihm gegenüber weisungsbefugt und hat diese Weisungsbefugnis auch ausgeübt. Er allein durfte den Unimog bedienen, bediente ihn auch und gab dem Kläger genaue Anweisungen, wie dieser die ihm übertragenen Hilfsdienste auszuführen hatte.2.) Daß der Erstbeklagte dem Kläger gegenüber als Aufseher im Betrieb (Paragraph 333, Absatz 4, ASVG) anzusehen ist, kann nach den getroffenen Feststellungen nicht zweifelhaft sein: Er war ihm gegenüber weisungsbefugt und hat diese Weisungsbefugnis auch ausgeübt. Er allein durfte den Unimog bedienen, bediente ihn auch und gab dem Kläger genaue Anweisungen, wie dieser die ihm übertragenen Hilfsdienste auszuführen hatte.
3.) Nichts destoweniger stehen dem Kläger gemäß § 333 Abs 3 ASVG Ersatzansprüche gegen die Beklagten zu, weil sich der Arbeitsunfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ereignet hat, für das eine erhöhte Haftpflicht besteht.3.) Nichts destoweniger stehen dem Kläger gemäß Paragraph 333, Absatz 3, ASVG Ersatzansprüche gegen die Beklagten zu, weil sich der Arbeitsunfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ereignet hat, für das eine erhöhte Haftpflicht besteht.
Die Beklagten bekämpfen zu Unrecht, daß sich der Unfall beim Betrieb
eines Kraftfahrzeuges iSd § 1 EKHG ereignet hat. Diesbezüglich
genügt es, auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des
Berufungsgerichtes zu verweisen (S 16 f mwN): Der Unimog ist ein
Kraftfahrzeug mit Sonderausstattung und keine ortsgebundene
Arbeitsmaschine; als solches ist es auch außerhalb der eigenen
Fortbewegung bei Betätigung der Seilwinde in Betrieb, weil der Motor
auch dafür als Kraftquelle dient und in Gang befindlich sein muß und
überdies jederzeit und ohne Schwierigkeit von der einen Tätigkeit
(Fortbewegung) auf die andere (Betätigung der Seilwinde) und
umgekehrt übergegangen werden kann, sodaß die Bergung wahlweise durch
kurzfristiges Umschalten von der einen auf die andere Funktion sowohl
durch Feststellen der Seilwinde und Rückwärtsfahren als auch durch
Einziehen der Seilwinde möglich ist (zur Abgrenzung SZ 40/80; ZVR
1975/170; 1978/265; 1981/243; 1983/286 ua).
4.) Nach dem durch die 48.ASVG-Novelle, BGBl 1989/642 neugefaßten §
333 Abs 3 ASVG sind die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ASVG
(Haftungsprivileg des Arbeitgebers) nicht anzuwenden, wenn der
Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen
Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht
besteht. Allerdings haftet der Arbeitgeber - außer im Falle des
Vorsatzes - nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden
Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme.
Mit dieser Neuregelung wollte der Gesetzgeber den bisherigen
Haftungsausschluß der kraftfahrzeughaftpflichtversicherten
Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen im Sinn des § 175 ASVG beseitigen
(vgl RV 1098 BlgNR 17.GP 16). Im Hinblick auf diese
haftpflichtversicherungsrechtliche Komponente der Neuregelung und die
in den Erläuternden Bemerkungen wiedergegebene Absicht des
Gesetzgebers umfaßt die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG
sohin sämtliche durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer
gedeckten Schäden (DRdA 1994/11). Im Rahmen der Versicherungssumme
trifft den (nicht vorsätzlich handelnden) Arbeitgeber einerseits die
Gefährdungshaftung als Kraftfahrzeughalter und andererseits die
Verschuldenshaftung, die auch die Haftung für schuldhaftes Handeln
der Gehilfen einschließt (DRdA 1994/27 mwN).
Nicht ausdrücklich bestimmt ist, ob diese Neuregelung auch bei
Unfällen greift, die - wie hier - durch den Aufseher im Betrieb
verursacht worden sind und ob bejahendenfalls auch bei ihm die
Haftung nur bis zur Höhe der bestehenden
Haftpflichtversicherungssumme besteht. Dies ist mit der Lehre (Mazal,
ecolex 1990, 303; Messiner, ZVR 1990, 39 sowie ausführlich
Reischauer, DRdA 1992, 317 ff insb 324) zu bejahen:
Nach dem Wortlaut des § 333 Abs 3 ASVG sind nur die den
Arbeitgeber selbst betreffenden Bestimmungen der Abs 1 und 2 nicht
anzuwenden; Abs 4 verweist aber auf die Abs 1 und 2, sodaß auch
diese Bestimmung miterfaßt ist. Zwar nennt § 333 Abs 3 zweiter
Satz ASVG bei der Haftungsbeschränkung der Höhe nach ausdrücklich
nur den Dienstgeber; hiebei handelt es sich aber offensichtlich nur
um eine legistische Ungenauigkeit, die dahingehend zu korrigieren
ist, daß die Haftungsbeschränkung auch für die in Abs 4 genannten
Personen, insbesondere auch für den Aufseher im Betrieb, gilt. Diese
Personen sind hinsichtlich der Haftung in allen Belangen dem
Arbeitgeber gleichgestellt, sodaß es völlig systemwidrig wäre, die
Haftung nicht auch bei ihnen auf die bestehende
Haftpflichtversicherungssumme zu beschränken.
Hieraus folgt, daß der Erstbeklagte, der gegenüber dem Kläger als Aufseher im Betrieb tätig geworden ist, nicht unbeschränkt, sondern nur bis zur Höhe der Haftpflichtversicherungssumme haftet.
Haftet der Erstbeklagte als Lenker des Einsatzfahrzeuges nur bis zu dieser Höhe, kann auch die zweitbeklagte Partei als Halter des Einsatzfahrzeuges nicht weiter als der Erstbeklagte haften (vgl DRdA 1994, 27 sowie SZ 41/77 zum alten Recht), sodaß auch bei ihr die Haftung auf die Haftpflichtversicherungssumme einzuschränken ist. Bei der drittbeklagten Partei als Haftpflichtversicherer der zweitbeklagten Partei hat es bei der bereits vom Berufungsgericht vorgenommenen Einschränkung der Haftung auf die Haftpflichtversicherungssumme zu bleiben.Haftet der Erstbeklagte als Lenker des Einsatzfahrzeuges nur bis zu dieser Höhe, kann auch die zweitbeklagte Partei als Halter des Einsatzfahrzeuges nicht weiter als der Erstbeklagte haften vergleiche DRdA 1994, 27 sowie SZ 41/77 zum alten Recht), sodaß auch bei ihr die Haftung auf die Haftpflichtversicherungssumme einzuschränken ist. Bei der drittbeklagten Partei als Haftpflichtversicherer der zweitbeklagten Partei hat es bei der bereits vom Berufungsgericht vorgenommenen Einschränkung der Haftung auf die Haftpflichtversicherungssumme zu bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich
auf die §§ 41, 43 Abs 2 sowie 50 ZPO. Der geringfügige
Rechtsmittelerfolg der erst- und zweitbeklagten Parteien
(Einschränkung der Haftung auf die Haftpflichtversicherungssumme) hat
auf den Kostenzuspruch keinen Einfluß (2 Ob 20/91), sodaß die
beklagten Parteien dem Kläger die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen und ihre eigenen Kosten selbst zu tragen haben.