Sieht man § 1014 ABGB als „gesetzliche Haftpflichtbestimmung" iSd § 2 Abs 1 KHVG, kommt es für die Frage einer Haftung der KFZ-Haftpflichtversicherung entscheidend darauf an, ob der Arbeitsunfall unter die Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG zu subsumieren ist.Sieht man Paragraph 1014, ABGB als „gesetzliche Haftpflichtbestimmung" iSd Paragraph 2, Absatz eins, KHVG, kommt es für die Frage einer Haftung der KFZ-Haftpflichtversicherung entscheidend darauf an, ob der Arbeitsunfall unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG zu subsumieren ist.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl 9 ObA 150/00z) setzt die Anwendung des § 333 Abs 3 ASVG das Vorliegen eines Versicherungsschutzes durch die KFZ-Haftpflichtversicherung voraus. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann es also nicht allein darauf ankommen, ob sich der Unfall beim „Betrieb des Fahrzeuges" ereignet hat, ausschlaggebend muss vielmehr die Prüfung einer „Verwendung des Fahrzeuges" iSd § 2 Abs 1 KHVG sein. Die vom Berufungsgericht - zutreffend - als iSd § 46 Abs 1 ASGG erheblich bezeichnete Frage der Qualifikation des gegenständlichen Unfalls als beim „Betrieb" des LKW entstanden, ist aber bereits deshalb von Bedeutung, weil der Begriff der „Verwendung eines Fahrzeuges" jedenfalls nicht enger ausgelegt werden darf als der Begriff des „Betriebes" im Sinne von § 1 EKHG (vgl RIS-Justiz RS0088978).Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche 9 ObA 150/00z) setzt die Anwendung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG das Vorliegen eines Versicherungsschutzes durch die KFZ-Haftpflichtversicherung voraus. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann es also nicht allein darauf ankommen, ob sich der Unfall beim „Betrieb des Fahrzeuges" ereignet hat, ausschlaggebend muss vielmehr die Prüfung einer „Verwendung des Fahrzeuges" iSd Paragraph 2, Absatz eins, KHVG sein. Die vom Berufungsgericht - zutreffend - als iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG erheblich bezeichnete Frage der Qualifikation des gegenständlichen Unfalls als beim „Betrieb" des LKW entstanden, ist aber bereits deshalb von Bedeutung, weil der Begriff der „Verwendung eines Fahrzeuges" jedenfalls nicht enger ausgelegt werden darf als der Begriff des „Betriebes" im Sinne von Paragraph eins, EKHG vergleiche RIS-Justiz RS0088978).
Die Revision ist daher zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof erachtet die Rechtsausführungen der Vorinstanzen insoweit für zutreffend, als sie für den gegenständlichen Sachverhalt das Vorliegen eines „Betriebs" des KFZ verneinen. Der Betrieb einer Maschine ist in dem ihrem Zweck entsprechenden Funktionieren zu erblicken. Dieser Zweck ist bei einem Kraftfahrzeug die Fortbewegung in Verbindung mit demTransport von Personen oder Lasten (2 Ob 64/91). Eine bloße Nutzungsmöglichkeit als Schlafstelle steht in keinem Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern, insofern wird auf die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Judikatur behandelt dagegen entweder Situationen, die dem Betrieb des Fahrzeugs logisch vorausgehen (2 Ob 49/92), oder Schäden, die durch einen Ladevorgang, mithin einem direkt dem Zweck des Transports von Gütern dienenden Vorgang, hervorgerufen wurden (8 Ob 53/82), wobei es diesfalls auch nicht darauf ankommt, ob eine Sonderausstattung (Hebebühne) mit der Umkupplung des Motors oder einem weiteren Motor betrieben wird (ZVR 1975/170). Sonst aber ist ein Kraftfahrzeug mit Sonderausstattung außerhalb der eigenen Fortbewegung nur insoweit in Betrieb, als der Motor für diese Ausstattung als Kraftquelle dient und dabei in Gang befindlich sein muss (vgl 8 ObA 287/94 - Seilwinde). Dem Hinweis auf SZ 41/73 ist entgegenzuhalten, dass von einem in verkehrstechnischer Hinsicht ordnungsgemäß geparkten KFZ keine Betriebsgefahr mehr ausgeht (2 Ob 243/98v).Die Revision ist daher zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof erachtet die Rechtsausführungen der Vorinstanzen insoweit für zutreffend, als sie für den gegenständlichen Sachverhalt das Vorliegen eines „Betriebs" des KFZ verneinen. Der Betrieb einer Maschine ist in dem ihrem Zweck entsprechenden Funktionieren zu erblicken. Dieser Zweck ist bei einem Kraftfahrzeug die Fortbewegung in Verbindung mit demTransport von Personen oder Lasten (2 Ob 64/91). Eine bloße Nutzungsmöglichkeit als Schlafstelle steht in keinem Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern, insofern wird auf die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Judikatur behandelt dagegen entweder Situationen, die dem Betrieb des Fahrzeugs logisch vorausgehen (2 Ob 49/92), oder Schäden, die durch einen Ladevorgang, mithin einem direkt dem Zweck des Transports von Gütern dienenden Vorgang, hervorgerufen wurden (8 Ob 53/82), wobei es diesfalls auch nicht darauf ankommt, ob eine Sonderausstattung (Hebebühne) mit der Umkupplung des Motors oder einem weiteren Motor betrieben wird (ZVR 1975/170). Sonst aber ist ein Kraftfahrzeug mit Sonderausstattung außerhalb der eigenen Fortbewegung nur insoweit in Betrieb, als der Motor für diese Ausstattung als Kraftquelle dient und dabei in Gang befindlich sein muss vergleiche 8 ObA 287/94 - Seilwinde). Dem Hinweis auf SZ 41/73 ist entgegenzuhalten, dass von einem in verkehrstechnischer Hinsicht ordnungsgemäß geparkten KFZ keine Betriebsgefahr mehr ausgeht (2 Ob 243/98v).
Zu prüfen bleibt daher, ob eine über den bloßen Betrieb hinausgehende „Verwendung" im Sinne des KHVG vorliegt, wobei zu beachten ist, dass der Verwendungsbegriff des § 2 Abs 1 KHVG 1994 mit demjenigen des "Gebrauches" in § 10 Abs 1 dAKB deckungsgleich ist (9 ObA 298/01s). Die österreichische Judikatur sieht etwa in einer nicht dem Betriebsbegriff des EKHG unterliegenden Benutzung des Motors als ortsgebundene Kraftquelle, insb bei Sonderfahrzeugen eine Verwendung des KFZ (RIS-Justiz RS0088978). Einvernehmen herrscht hier mit der deutschen Ansicht (vgl nur Stiefel/Hofmann, Kraftfahrversicherung17, 669 Rz 75), die auf den zweckgebundenen Aufbau eines Sonderfahrzeugs, zB eines Tanks oder eines Kessels, abstellt. Diesen Fällen ist stets gemein, dass das Fahrzeug selbst besonderen Zwecken dient, deretwegen es angeschafft und unterhalten wird und die ohne den Einsatz des spezifischen Fahrzeugs sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßiger Mühe erreicht werden könnten (etwa Bagger- und Tankfahrzeuge). Dieser zweckgerichtete Nutzen des Kraftfahrzeugs ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die entsprechende Einrichtung, mag sie nun mit dem Motor verbunden sein oder nicht (etwa eine werksseitig fest installierte Leiter auf dem Dach des Fahrzeugs, vgl Jacobsen in Feyock, Kraftfahrversicherung Rz 11 zu § 10 AKB), schon in die serienmäßige Grundkonstruktion des Fahrzeugs eingeflossen ist. Nachträglich angebrachte Einrichtungen, die nicht Zwecken des eigentlichen mit dem Fahrzeug verbundenen Nutzen, sondern nur Zwecken des jeweiligen Lenkers, insbesondere dessen Erholung oder Unterhaltung (etwa eine Musikanlage) dienen, sind daher vom so verstandenen zweckgebundenen Aufbau eines Fahrzeugs nicht erfasst. Ob es sich hiebei um fest mit dem Fahrzeug verbundene oder nur lose angebrachte Einrichtungen handelt, kann keine Rolle spielen. Die Benutzbarkeit eines KFZ als Schlafplatz stellt auch kein mit der eigentlichen zweckgebundenen Verwendung des Fahrzeugs im Zusammenhang stehendes Ziel des KFZ dar, deretwegen gerade ein KFZ angeschafft werden müsste, ließe sich dieses Ziel doch ebensogut durch die Benutzung von Ruheräumen, Schlafbaracken oder Gastwirtschaften erreichen.Zu prüfen bleibt daher, ob eine über den bloßen Betrieb hinausgehende „Verwendung" im Sinne des KHVG vorliegt, wobei zu beachten ist, dass der Verwendungsbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, KHVG 1994 mit demjenigen des "Gebrauches" in Paragraph 10, Absatz eins, dAKB deckungsgleich ist (9 ObA 298/01s). Die österreichische Judikatur sieht etwa in einer nicht dem Betriebsbegriff des EKHG unterliegenden Benutzung des Motors als ortsgebundene Kraftquelle, insb bei Sonderfahrzeugen eine Verwendung des KFZ (RIS-Justiz RS0088978). Einvernehmen herrscht hier mit der deutschen Ansicht vergleiche nur Stiefel/Hofmann, Kraftfahrversicherung17, 669 Rz 75), die auf den zweckgebundenen Aufbau eines Sonderfahrzeugs, zB eines Tanks oder eines Kessels, abstellt. Diesen Fällen ist stets gemein, dass das Fahrzeug selbst besonderen Zwecken dient, deretwegen es angeschafft und unterhalten wird und die ohne den Einsatz des spezifischen Fahrzeugs sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßiger Mühe erreicht werden könnten (etwa Bagger- und Tankfahrzeuge). Dieser zweckgerichtete Nutzen des Kraftfahrzeugs ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die entsprechende Einrichtung, mag sie nun mit dem Motor verbunden sein oder nicht (etwa eine werksseitig fest installierte Leiter auf dem Dach des Fahrzeugs, vergleiche Jacobsen in Feyock, Kraftfahrversicherung Rz 11 zu Paragraph 10, AKB), schon in die serienmäßige Grundkonstruktion des Fahrzeugs eingeflossen ist. Nachträglich angebrachte Einrichtungen, die nicht Zwecken des eigentlichen mit dem Fahrzeug verbundenen Nutzen, sondern nur Zwecken des jeweiligen Lenkers, insbesondere dessen Erholung oder Unterhaltung (etwa eine Musikanlage) dienen, sind daher vom so verstandenen zweckgebundenen Aufbau eines Fahrzeugs nicht erfasst. Ob es sich hiebei um fest mit dem Fahrzeug verbundene oder nur lose angebrachte Einrichtungen handelt, kann keine Rolle spielen. Die Benutzbarkeit eines KFZ als Schlafplatz stellt auch kein mit der eigentlichen zweckgebundenen Verwendung des Fahrzeugs im Zusammenhang stehendes Ziel des KFZ dar, deretwegen gerade ein KFZ angeschafft werden müsste, ließe sich dieses Ziel doch ebensogut durch die Benutzung von Ruheräumen, Schlafbaracken oder Gastwirtschaften erreichen.
Die Benützung einer im Nachhinein eingebauten, mit der Motorleistung des KFZ in keinem Zusammenhang stehenden Gasheizung eines im Fahrgastraum befindlichen Schlafplatzes stellt daher keine (typischerweise gefahrengeneigte) Verwendung eines KFZ im Sinne des § 2 KHVG dar, da dadurch keine gerade für Kfz typische Gefahr ausgelöst wird. Von einer defekten Gasheizung ausgehende Risiken bestehen gleichermaßen bei einem Einsatz an anderen (ortsgebundenen) Schlafplätzen.Die Benützung einer im Nachhinein eingebauten, mit der Motorleistung des KFZ in keinem Zusammenhang stehenden Gasheizung eines im Fahrgastraum befindlichen Schlafplatzes stellt daher keine (typischerweise gefahrengeneigte) Verwendung eines KFZ im Sinne des Paragraph 2, KHVG dar, da dadurch keine gerade für Kfz typische Gefahr ausgelöst wird. Von einer defekten Gasheizung ausgehende Risiken bestehen gleichermaßen bei einem Einsatz an anderen (ortsgebundenen) Schlafplätzen.
Selbst wenn man aber für den gegenständlichen Unfall von einer Verwendung des Kraftfahrzeuges iSd § 2 KHVG ausginge, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Wenngleich die Rechtsansicht der Revisionswerberin tatsächlich der Entscheidung 2 Ob 203/02w (= RZ 2003/EÜ 67) entnommen werden könnte, vermag sich der erkennende Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Wie schon in der gegenteiligen, jüngst zu 8 ObA 117/02t ergangenen Entscheidung zutreffend ausgeführt wurde, erscheint bereits die Übertragung der Risikohaftung des § 1014 ABGB auf Körperschäden verfehlt, da diese doch nur dann zu bejahen ist, wenn der Arbeitgeber ohne den Einsatz der Sachen des Arbeitnehmers zur Besorgung der aufgetragenen Arbeit eigene Sachen hätte beistellen und damit das Schadensrisiko selbst hätte tragen müssen; die Haftung für Personenschäden eines Dienstnehmers ist hingegen abschließend in § 333 ASVG geregelt. Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber auch nach der 48. ASVG-Novelle das Haftungsprivileg des § 333 ASVG beibehalten. Konstruiert man nun § 1014 ABGB als "gesetzliche Haftpflichtbestimmung" iSd § 2 Abs 1 KHVG, hätte dies zur Folge, dass Arbeitnehmern, die als Kraftfahrer tätig sind, stets verschuldensunabhängig Schadenersatz zustünde, und hätte der Arbeitgeber sowie auch dessen Haftpflichtversicherer sogar dann zu haften, wenn der verletzte Betriebsgehilfe den Unfall selbst verschuldet hätte. Dies würde einen sonst nicht gebührenden Versicherungsschutz gewähren und damit eine Deckungspflicht der Versicherung, die nach dem klaren Wortlaut sogar unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung ausgeschlossen sein sollte, statuieren. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass gerade Berufskraftfahrer im Zusammenhang mit Körperschäden schadenersatzrechtlich besser gestellt sein sollten, als andere Arbeitnehmer bzw als andere Kfz-Lenker (vgl § 3 Z 3 EKHG). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 2 ASGG, 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.Selbst wenn man aber für den gegenständlichen Unfall von einer Verwendung des Kraftfahrzeuges iSd Paragraph 2, KHVG ausginge, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Wenngleich die Rechtsansicht der Revisionswerberin tatsächlich der Entscheidung 2 Ob 203/02w (= RZ 2003/EÜ 67) entnommen werden könnte, vermag sich der erkennende Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Wie schon in der gegenteiligen, jüngst zu 8 ObA 117/02t ergangenen Entscheidung zutreffend ausgeführt wurde, erscheint bereits die Übertragung der Risikohaftung des Paragraph 1014, ABGB auf Körperschäden verfehlt, da diese doch nur dann zu bejahen ist, wenn der Arbeitgeber ohne den Einsatz der Sachen des Arbeitnehmers zur Besorgung der aufgetragenen Arbeit eigene Sachen hätte beistellen und damit das Schadensrisiko selbst hätte tragen müssen; die Haftung für Personenschäden eines Dienstnehmers ist hingegen abschließend in Paragraph 333, ASVG geregelt. Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber auch nach der 48. ASVG-Novelle das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG beibehalten. Konstruiert man nun Paragraph 1014, ABGB als "gesetzliche Haftpflichtbestimmung" iSd Paragraph 2, Absatz eins, KHVG, hätte dies zur Folge, dass Arbeitnehmern, die als Kraftfahrer tätig sind, stets verschuldensunabhängig Schadenersatz zustünde, und hätte der Arbeitgeber sowie auch dessen Haftpflichtversicherer sogar dann zu haften, wenn der verletzte Betriebsgehilfe den Unfall selbst verschuldet hätte. Dies würde einen sonst nicht gebührenden Versicherungsschutz gewähren und damit eine Deckungspflicht der Versicherung, die nach dem klaren Wortlaut sogar unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung ausgeschlossen sein sollte, statuieren. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass gerade Berufskraftfahrer im Zusammenhang mit Körperschäden schadenersatzrechtlich besser gestellt sein sollten, als andere Arbeitnehmer bzw als andere Kfz-Lenker vergleiche Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG). Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 2, ASGG, 50 Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO.