Die Revisionen sind zulässig. Die Rechtsprechung wendet seit längerem die im letzten Halbsatz des § 1014 ABGB normierte verschuldensunabhängige Ersatzpflicht des Gewaltgebers für mit der Erfüllung des Auftrages verbundene Schäden des Gewalthabers auch auf das nicht mit Geschäftsbesorgungen verbundene Arbeitsverhältnis analog an SZ 56/86 = DRdA 1984/1 S 32 <Jabornegg>; ZAS 1987, 85 <Kerschner> = DRdA 1988, 132 <Jabornegg>; SZ 61/45; SZ 68/212; RIS-Justiz RS0019522). Die bisher dazu ergangenen Entscheidungen habe aber sämtlich dienstbedingte Sachschäden des Arbeitnehmers an von ihm beigestellten bzw. zu dienstlichen Zwecken verwendeten eigenen Sachen zum Gegenstand. Dies findet seine Ursache darin, dass bis zur schon mehrfach erwähnten Einschränkung des durch § 333 ASVG normierten Haftungsprivilegs eine Haftung des (nicht vorsätzlich handelnden) Arbeitgebers von vornherein nicht in Betracht kam. In der Lehre wurde dazu wiederholt die Auffassung vertreten, dass sich die Haftung nach § 1014 ABGB grundsätzlich auch auf Personenschäden beziehe und der Arbeitgeber nur wegen § 333 ASVG im Arbeitsverhältnis nicht für Personenschäden des Arbeitnehmers verschuldensunabhängig hafte (Bydlinski, Die Risikohaftung des Arbeitnehmers 17; Kerschner, Die Reichweite der Arbeitgeberhaftung nach § 1014 ABGB, in Tomandl, Haftungsprobleme im Arbeitsverhältnis (1991) 65 f). Seit der mit der 48. ASVG-Novelle erfolgte Einschränkung des Haftungsprivilegs haftet aber nunmehr - vom Fall vorsätzlicher Schädigung abgesehen - der Arbeitgeber für durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gedeckte Personenschäden des Arbeitnehmers bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme (DRdA 1994/11; DRdA 1994/27; ZVR 1995/122; 9 ObA 126/98i). Da der Oberste Gerichtshof überdies die Auffassung vertreten hat, dass von der gesetzlichen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung keinerlei Ersatzansprüche aus Personenschäden ausgeschlossen sind (DRdA 1994/11 <Apathy>), stellt sich daher seit der 48. ASVG-Novelle die Frage, ob § 333 Abs 3 ASVG neben der Verschuldenshaftung und der Haftung des Arbeitgebers als Halter nach dem EKHG auch eine allenfalls aus § 1014 ABGB abzuleitende verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers für Körperschäden des Arbeitnehmers umfasst. Diese Frage wurde bisher von Rechtsprechung noch nicht geprüft und auch in der Lehre nur in einem Aufsatz Oberhofers (ÖJZ 1994, 730), der darin den von ihm hier als Klagevertreter eingenommenen Standpunkt vertritt, erörtert.Die Revisionen sind zulässig. Die Rechtsprechung wendet seit längerem die im letzten Halbsatz des Paragraph 1014, ABGB normierte verschuldensunabhängige Ersatzpflicht des Gewaltgebers für mit der Erfüllung des Auftrages verbundene Schäden des Gewalthabers auch auf das nicht mit Geschäftsbesorgungen verbundene Arbeitsverhältnis analog an SZ 56/86 = DRdA 1984/1 S 32 <Jabornegg>; ZAS 1987, 85 <Kerschner> = DRdA 1988, 132 <Jabornegg>; SZ 61/45; SZ 68/212; RIS-Justiz RS0019522). Die bisher dazu ergangenen Entscheidungen habe aber sämtlich dienstbedingte Sachschäden des Arbeitnehmers an von ihm beigestellten bzw. zu dienstlichen Zwecken verwendeten eigenen Sachen zum Gegenstand. Dies findet seine Ursache darin, dass bis zur schon mehrfach erwähnten Einschränkung des durch Paragraph 333, ASVG normierten Haftungsprivilegs eine Haftung des (nicht vorsätzlich handelnden) Arbeitgebers von vornherein nicht in Betracht kam. In der Lehre wurde dazu wiederholt die Auffassung vertreten, dass sich die Haftung nach Paragraph 1014, ABGB grundsätzlich auch auf Personenschäden beziehe und der Arbeitgeber nur wegen Paragraph 333, ASVG im Arbeitsverhältnis nicht für Personenschäden des Arbeitnehmers verschuldensunabhängig hafte (Bydlinski, Die Risikohaftung des Arbeitnehmers 17; Kerschner, Die Reichweite der Arbeitgeberhaftung nach Paragraph 1014, ABGB, in Tomandl, Haftungsprobleme im Arbeitsverhältnis (1991) 65 f). Seit der mit der 48. ASVG-Novelle erfolgte Einschränkung des Haftungsprivilegs haftet aber nunmehr - vom Fall vorsätzlicher Schädigung abgesehen - der Arbeitgeber für durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gedeckte Personenschäden des Arbeitnehmers bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme (DRdA 1994/11; DRdA 1994/27; ZVR 1995/122; 9 ObA 126/98i). Da der Oberste Gerichtshof überdies die Auffassung vertreten hat, dass von der gesetzlichen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung keinerlei Ersatzansprüche aus Personenschäden ausgeschlossen sind (DRdA 1994/11 <Apathy>), stellt sich daher seit der 48. ASVG-Novelle die Frage, ob Paragraph 333, Absatz 3, ASVG neben der Verschuldenshaftung und der Haftung des Arbeitgebers als Halter nach dem EKHG auch eine allenfalls aus Paragraph 1014, ABGB abzuleitende verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers für Körperschäden des Arbeitnehmers umfasst. Diese Frage wurde bisher von Rechtsprechung noch nicht geprüft und auch in der Lehre nur in einem Aufsatz Oberhofers (ÖJZ 1994, 730), der darin den von ihm hier als Klagevertreter eingenommenen Standpunkt vertritt, erörtert.
Da das Berufungsgericht seine das Klagebegehren abweisende Entscheidung primär mit der Verneinung eines aus § 1014 ABGB abzuleitenden Anspruchs des Klägers begründet, die (vorgelagerte) Frage nach der (Mit-)Haltereigenschaft der Beklagten aber offen ließ, kommt daher die in den Revisionsbeantwortungen begehrte Zurückweisung der Revisionen nicht in Betracht.Da das Berufungsgericht seine das Klagebegehren abweisende Entscheidung primär mit der Verneinung eines aus Paragraph 1014, ABGB abzuleitenden Anspruchs des Klägers begründet, die (vorgelagerte) Frage nach der (Mit-)Haltereigenschaft der Beklagten aber offen ließ, kommt daher die in den Revisionsbeantwortungen begehrte Zurückweisung der Revisionen nicht in Betracht.
Allerdings ist in diesem Verfahren die aufgezeigte Rechtsfrage nicht zu klären, weil hier ein Obsiegen des Klägers aus folgenden Überlegungen von vornherein nicht in Betracht kommt.
Da ein Verschulden der Beklagten am Unfall nicht erwiesen ist, kommt nur mehr ihre Haftung nach dem EKHG oder nach § 1014 ABGB in Betracht. Beide Haftungsgründe können aber nur zum Tragen kommen, wenn die Beklagte als Halter bzw. Mithalter zu qualifizieren ist. Dies gilt auch für eine allfällige Haftung nach § 1014 ABGB, weil die Anwendung des § 333 Abs 3 ASVG das Vorliegen eines Versicherungsschutzes durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung voraussetzt, der aber hier - wie noch zu zeigen sein wird - von der Haltereigenschaft der Beklagten abhängt. Diese bestreitet aber, als Halter in Anspruch genommen werden zu können, wobei sie ihre Haltereigenschaft hinsichtlich des Anhängers offenkundig unterstellt, hinsichtlich des Zugfahrzeuges aber bestreitet; nur auf die Haltereigenschaft am Zugfahrzeug könne es aber ankommen.Da ein Verschulden der Beklagten am Unfall nicht erwiesen ist, kommt nur mehr ihre Haftung nach dem EKHG oder nach Paragraph 1014, ABGB in Betracht. Beide Haftungsgründe können aber nur zum Tragen kommen, wenn die Beklagte als Halter bzw. Mithalter zu qualifizieren ist. Dies gilt auch für eine allfällige Haftung nach Paragraph 1014, ABGB, weil die Anwendung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG das Vorliegen eines Versicherungsschutzes durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung voraussetzt, der aber hier - wie noch zu zeigen sein wird - von der Haltereigenschaft der Beklagten abhängt. Diese bestreitet aber, als Halter in Anspruch genommen werden zu können, wobei sie ihre Haltereigenschaft hinsichtlich des Anhängers offenkundig unterstellt, hinsichtlich des Zugfahrzeuges aber bestreitet; nur auf die Haltereigenschaft am Zugfahrzeug könne es aber ankommen.
Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Der Betrieb erfolgt auf eigene Rechnung des Halters, wenn er den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt. Der Nutzen kann in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen. Für die Tragung der Kosten ist vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer etc abzustellen. Die freie Verfügung ermöglicht es, über die Verwendung des Kraftfahrzeuges zu entscheiden und korreliert mit der Möglichkeit zur Gefahrenabwendung. Auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, wie z.B. auf das Eigentum oder ein Mietrecht am Fahrzeug, kommt es dabei nicht an; ebensowenig darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist oder wer Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung ist. Maßgebend ist nur, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben (Apathy, Kommentar zum EKHG Rz 10 ff zu § 5; Schauer in Schwimann, ABGB VIIIý Rz 9 ff zu § 5 EKHG, jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Der Betrieb erfolgt auf eigene Rechnung des Halters, wenn er den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt. Der Nutzen kann in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen. Für die Tragung der Kosten ist vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer etc abzustellen. Die freie Verfügung ermöglicht es, über die Verwendung des Kraftfahrzeuges zu entscheiden und korreliert mit der Möglichkeit zur Gefahrenabwendung. Auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, wie z.B. auf das Eigentum oder ein Mietrecht am Fahrzeug, kommt es dabei nicht an; ebensowenig darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist oder wer Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung ist. Maßgebend ist nur, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben (Apathy, Kommentar zum EKHG Rz 10 ff zu Paragraph 5,; Schauer in Schwimann, ABGB VIIIý Rz 9 ff zu Paragraph 5, EKHG, jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Keine dieser Voraussetzungen trifft aber hier auf die Beklagte zu. Nach den Feststellungen kommt die alleinige Verfügung über die betroffenen Fahrzeuge - also sowohl über das Zugfahrzeug als auch über den Anhänger - der S***** G*****gmbH zu, die auch Eigentümerin der Fahrzeuge ist und die Kosten des Betriebs trägt. Die Rolle der Beklagten beschränkt sich darauf, den von ihr beschäftigten Lenker zur Verfügung zu stellen (darin unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall vom der vom Kläger zitierten Entscheidung DRdA 1994/11 zugrundeliegenden Sachverhalt; dort war das Kraftfahrzeug samt Lenker zur Verfügung gestellt worden). Sämtliche für die Haltereigenschaft maßgebenden Kriterien sind daher ausschließlich bei der S***** G*****gmbH gegeben, nicht aber bei der Beklagten. Aus der dazu vom Kläger zitierten Belegstelle DRdA 1994, 145 (Glosse Apathys zu DRdA 1994/11), aus der er ableitet, dass die Stellung der Beklagten als Betriebsgehilfe ausreiche, ist für ihn nichts zu gewinnen, zumal Apathy nur festhält, dass der Halter gemäß § 19 Abs 2 EKHG für diejenigen Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb des KFZ tätig sind, haftet. Damit wird aber in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass der Betriebsgehilfe zum Halter und Mitversicherten wird. Auch dem Hinweis auf Apathy, EKHG Rz 15 zu § 6 ist derartiges nicht zu entnehmen. Dass - wie das Erstgericht ins Treffen führt - die Beklagte indirekt wirtschaftlich vom Frachtauftrag profitiert, weil sie ja ihre Einnahmen vom Fahrzeughalter herleitet, reicht zur Annahme einer Mithalterschaft nicht aus (Apathy, Kommentar zum EKHG, Rz 14 zu § 5; Schauer, aaO, Rz 11 zu § 5 EKHG; die Entscheidung SZ 31/120 betrifft einen in keiner Weise vergleichbaren Sachverhalt).Keine dieser Voraussetzungen trifft aber hier auf die Beklagte zu. Nach den Feststellungen kommt die alleinige Verfügung über die betroffenen Fahrzeuge - also sowohl über das Zugfahrzeug als auch über den Anhänger - der S***** G*****gmbH zu, die auch Eigentümerin der Fahrzeuge ist und die Kosten des Betriebs trägt. Die Rolle der Beklagten beschränkt sich darauf, den von ihr beschäftigten Lenker zur Verfügung zu stellen (darin unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall vom der vom Kläger zitierten Entscheidung DRdA 1994/11 zugrundeliegenden Sachverhalt; dort war das Kraftfahrzeug samt Lenker zur Verfügung gestellt worden). Sämtliche für die Haltereigenschaft maßgebenden Kriterien sind daher ausschließlich bei der S***** G*****gmbH gegeben, nicht aber bei der Beklagten. Aus der dazu vom Kläger zitierten Belegstelle DRdA 1994, 145 (Glosse Apathys zu DRdA 1994/11), aus der er ableitet, dass die Stellung der Beklagten als Betriebsgehilfe ausreiche, ist für ihn nichts zu gewinnen, zumal Apathy nur festhält, dass der Halter gemäß Paragraph 19, Absatz 2, EKHG für diejenigen Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb des KFZ tätig sind, haftet. Damit wird aber in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass der Betriebsgehilfe zum Halter und Mitversicherten wird. Auch dem Hinweis auf Apathy, EKHG Rz 15 zu Paragraph 6, ist derartiges nicht zu entnehmen. Dass - wie das Erstgericht ins Treffen führt - die Beklagte indirekt wirtschaftlich vom Frachtauftrag profitiert, weil sie ja ihre Einnahmen vom Fahrzeughalter herleitet, reicht zur Annahme einer Mithalterschaft nicht aus (Apathy, Kommentar zum EKHG, Rz 14 zu Paragraph 5,; Schauer, aaO, Rz 11 zu Paragraph 5, EKHG; die Entscheidung SZ 31/120 betrifft einen in keiner Weise vergleichbaren Sachverhalt).
Die vom Kläger ins Treffen geführte enge Verwobenheit der Gesellschaften des S*****-Konzerns kann angesichts der klaren Feststellungen über die für die Haltereigenschaft maßgebenden Umstände nicht dazu führen, die alleinigen Haltereigenschaft der S***** G*****gmbH in Frage zu stellen und eine Mithalterschaft der Beklagten zu begründen. Zwar ist der Oberste Gerichtshof erst vor kurzem in einer die S***** G*****gmbH betreffenden Entscheidung von einer Mithalterschaft dieser Gesellschaft im Hinblick auf eine aus den dort getroffenen Feststellungen abgeleitete Gesellschaft bürgerlichen Rechts der in Betracht kommenden Konzerngesellschaften ausgegangen (2 Ob 2/99d). Der dort festgestellte Sachverhalt weicht aber - vor allem hinsichtlich Kostentragung und Verrechnung - in mehrfacher Hinsicht vom hier festgestellten Sachverhalt ab. Abgesehen davon, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren zwar eine enge organisatorische und persönliche Verwobenheit, nicht aber das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts behauptet hat, hält die zitierte Entscheidung überdies ausdrücklich fest, dass die Teilhaber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Halter eines von der Gesellschaft betriebenen Kraftfahrzeuges anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände nachgewiesen werden, aus denen sich die mangelnde Verfügungsmacht eines Teilhabers ergibt. Solche Umstände wurden aber hier nachgewiesen, weil feststeht, dass die alleinige Verfügung über die Fahrzeuge der S***** G*****gmbH zukommt und die Rolle der Beklagten auf die Beistellung von Lenkern reduziert ist.
Dass die Beklagte im Laufe des Verfahrens in Widerspruch zu anderen Prozessbehauptungen - offenkundig verkennend, dass ihre Eigenschaft als Zulassungsbesitzer hiefür nicht entscheiden ist - die Haltereigenschaft bezüglich des Anhängers zugestanden hat, ist nicht entscheidend. Die Haltereigenschaft ist eine Rechtsfrage (Apathy, aaO, Rz 11 zu § 5; Schauer, aaO, Rz 11 zu § 5 EKHG; beide weisen darauf hin, dass die in manchen Entscheidungen verwendete Formulierung, die Haltereigenschaft sei weniger ein rechtliches, als vielmehr ein wirtschaftliches oder tatsächliches Verhältnis, diesem Ergebnis nicht widerspricht, sondern nur zum Ausdruck bringen soll, dass es auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis zum Fahrzeug nicht ankommt). Jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall, in dem sich aus den Feststellungen klar ergibt, dass die Beklagte auch hinsichtlich des Auflegers nicht Halter ist, und in dem überdies die Beklagte ihre Haltereigenschaft hinsichtlich des gesamten LKW-Zuges bestritten hat, kann dem Zugeständnis, Halter des Anhängers zu sein, keine bindende Wirkung zukommen.Dass die Beklagte im Laufe des Verfahrens in Widerspruch zu anderen Prozessbehauptungen - offenkundig verkennend, dass ihre Eigenschaft als Zulassungsbesitzer hiefür nicht entscheiden ist - die Haltereigenschaft bezüglich des Anhängers zugestanden hat, ist nicht entscheidend. Die Haltereigenschaft ist eine Rechtsfrage (Apathy, aaO, Rz 11 zu Paragraph 5,; Schauer, aaO, Rz 11 zu Paragraph 5, EKHG; beide weisen darauf hin, dass die in manchen Entscheidungen verwendete Formulierung, die Haltereigenschaft sei weniger ein rechtliches, als vielmehr ein wirtschaftliches oder tatsächliches Verhältnis, diesem Ergebnis nicht widerspricht, sondern nur zum Ausdruck bringen soll, dass es auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis zum Fahrzeug nicht ankommt). Jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall, in dem sich aus den Feststellungen klar ergibt, dass die Beklagte auch hinsichtlich des Auflegers nicht Halter ist, und in dem überdies die Beklagte ihre Haltereigenschaft hinsichtlich des gesamten LKW-Zuges bestritten hat, kann dem Zugeständnis, Halter des Anhängers zu sein, keine bindende Wirkung zukommen.
Dazu kommt, dass die Beklagte selbst auf der Grundlage ihres Zugeständnisses nicht als Halter in Anspruch genommen werden könnte. Sie und die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin machen nämlich zu Recht geltend, dass unter den hier gegebenen Umständen nur die Haltereigenschaft am Zugfahrzeug entscheidend sein kann.
In der dazu zitierten Entscheidung SZ 24/310 führte der Oberste Gerichtshof - noch vor dem Inkrafttreten des EKHG und daher zu § 17 KFG 1947 - aus, dass ein Anhänger - selbst kein Kraftfahrzeug iS des § 1 Abs 1 KFG 1947 (vgl nunmehr § 2 Abs 1 Z 1 und 2 KFG 1967) - nur durch die von einem anderen Fahrzeug ausgehende Zugwirkung in Bewegung gesetzt wird und deshalb - sobald er mit dem Zugfahrzeug verbunden wird - in rechtlicher Hinsicht mit diesem eine Einheit bildet und ausschließlich dem Betrieb des Zugfahrzeugs zuzurechnen ist (SZ 24/310 unter ausdrücklichem Hinweis auf die vergleichbare Situation beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen; siehe zu letzterem nunmehr SZ 51/176; ZVR 1971/84; RIS-Justiz RS0058334). Diese Auffassung, nach der der Anhänger nicht für sich allein, sondern nur als Teil der mit der Zugmaschine gebildeten Betriebseinheit "in Betrieb" sein kann, liegt auch der Rechtsprechung zum EKHG zugrunde (ZVR 1982/284; ZVR 1971/55; ZVR 1969/177; SZ 41/43). Sie entspricht auch der in Deutschland herrschenden Auffassung, die ebenfalls die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges auf dessen Anhänger erstreckt (Full, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, Rz 93 ff zu § 7 dStVG; Geigel, Der Haftpflichtprozess22 S 752 Rz 17). Dabei herrscht Einigkeit darüber, dass sich ein Unfall auch dann im Betrieb des Kraftfahrzeuges (also des Zugfahrzeuges) ereignet, wenn der in den Unfall verwickelte Anhänger vorübergehend aus der Betriebseinheit gelöst wird, weil eine solche vorübergehende Lösung die Betriebseinheit nicht auflöst (ZVR 1982/284; ZVR 1971/55; ZVR 1969/177; SZ 41/43; zur deutschen Rechtslage: Full, aaO, Rz 94; Geigel, aaO, S 752 Rz 17). Von dieser Auffassung abzugehen, besteht keine Veranlassung. Damit kann aber im hier zu beurteilenden Fall nicht zweifelhaft sein, dass der Anhänger nur als Teil der Betriebseinheit mit dem Zugfahrzeug "in Betrieb" iS des EKHG war, dass diese Betriebseinheit dadurch, dass der LKW-Zug wegen des Brandes an der Achse zum Stillstand gebracht wurde, nicht gelöst wurde und dass als Halter dieser Betriebseinheit nur der Halter des Zugfahrzeuges - und damit nicht die Beklagte - angesehen werden kann. Dass der Brand ausschließlich den Reifen des Anhängers betraf, ändert daran nichts, weil der Anhänger nicht für sich allein, sonder nur als Teil der dem Halter des Zugfahrzeuges zuzurechnenden Betriebseinheit "im Betrieb" iS des EKHG sein konnte.In der dazu zitierten Entscheidung SZ 24/310 führte der Oberste Gerichtshof - noch vor dem Inkrafttreten des EKHG und daher zu Paragraph 17, KFG 1947 - aus, dass ein Anhänger - selbst kein Kraftfahrzeug iS des Paragraph eins, Absatz eins, KFG 1947 vergleiche nunmehr Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 KFG 1967) - nur durch die von einem anderen Fahrzeug ausgehende Zugwirkung in Bewegung gesetzt wird und deshalb - sobald er mit dem Zugfahrzeug verbunden wird - in rechtlicher Hinsicht mit diesem eine Einheit bildet und ausschließlich dem Betrieb des Zugfahrzeugs zuzurechnen ist (SZ 24/310 unter ausdrücklichem Hinweis auf die vergleichbare Situation beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen; siehe zu letzterem nunmehr SZ 51/176; ZVR 1971/84; RIS-Justiz RS0058334). Diese Auffassung, nach der der Anhänger nicht für sich allein, sondern nur als Teil der mit der Zugmaschine gebildeten Betriebseinheit "in Betrieb" sein kann, liegt auch der Rechtsprechung zum EKHG zugrunde (ZVR 1982/284; ZVR 1971/55; ZVR 1969/177; SZ 41/43). Sie entspricht auch der in Deutschland herrschenden Auffassung, die ebenfalls die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges auf dessen Anhänger erstreckt (Full, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, Rz 93 ff zu Paragraph 7, dStVG; Geigel, Der Haftpflichtprozess22 S 752 Rz 17). Dabei herrscht Einigkeit darüber, dass sich ein Unfall auch dann im Betrieb des Kraftfahrzeuges (also des Zugfahrzeuges) ereignet, wenn der in den Unfall verwickelte Anhänger vorübergehend aus der Betriebseinheit gelöst wird, weil eine solche vorübergehende Lösung die Betriebseinheit nicht auflöst (ZVR 1982/284; ZVR 1971/55; ZVR 1969/177; SZ 41/43; zur deutschen Rechtslage: Full, aaO, Rz 94; Geigel, aaO, S 752 Rz 17). Von dieser Auffassung abzugehen, besteht keine Veranlassung. Damit kann aber im hier zu beurteilenden Fall nicht zweifelhaft sein, dass der Anhänger nur als Teil der Betriebseinheit mit dem Zugfahrzeug "in Betrieb" iS des EKHG war, dass diese Betriebseinheit dadurch, dass der LKW-Zug wegen des Brandes an der Achse zum Stillstand gebracht wurde, nicht gelöst wurde und dass als Halter dieser Betriebseinheit nur der Halter des Zugfahrzeuges - und damit nicht die Beklagte - angesehen werden kann. Dass der Brand ausschließlich den Reifen des Anhängers betraf, ändert daran nichts, weil der Anhänger nicht für sich allein, sonder nur als Teil der dem Halter des Zugfahrzeuges zuzurechnenden Betriebseinheit "im Betrieb" iS des EKHG sein konnte.
Wie bereits ausgeführt, scheidet damit nicht nur die Haftung der Beklagten nach dem EKHG aus; auch ihre Haftung nach § 1014 ABGB kommt daher von vornherein nicht in Betracht. Wie ausgeführt, hätte diese Haftung zur Voraussetzung, dass der Schaden durch die Haftpflichtversicherung gedeckt ist, was wiederum voraussetzen würde, dass die Beklagte selbst Mitversicherte iS des § 2 Abs 2 KHVG wäre. Mitversichert sind nach dieser Gesetzesstelle der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen. Nichts davon trifft aber auf die Beklagte zu. Da somit für die Beklagte kein Versicherungsschutz besteht, kommt § 333 Abs 3 ASVG nicht zum Tragen, sodass sich im Ergebnis die Abweisung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht als zutreffend erweist.Wie bereits ausgeführt, scheidet damit nicht nur die Haftung der Beklagten nach dem EKHG aus; auch ihre Haftung nach Paragraph 1014, ABGB kommt daher von vornherein nicht in Betracht. Wie ausgeführt, hätte diese Haftung zur Voraussetzung, dass der Schaden durch die Haftpflichtversicherung gedeckt ist, was wiederum voraussetzen würde, dass die Beklagte selbst Mitversicherte iS des Paragraph 2, Absatz 2, KHVG wäre. Mitversichert sind nach dieser Gesetzesstelle der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen. Nichts davon trifft aber auf die Beklagte zu. Da somit für die Beklagte kein Versicherungsschutz besteht, kommt Paragraph 333, Absatz 3, ASVG nicht zum Tragen, sodass sich im Ergebnis die Abweisung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht als zutreffend erweist.
Auf die die Zulässigkeit der Revision rechtfertigenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 1014 ABGB kommt es daher nicht mehr an.Auf die die Zulässigkeit der Revision rechtfertigenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit Paragraph 1014, ABGB kommt es daher nicht mehr an.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Unter dem Gesichtspunkt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bestand für die Beklagte und für die auf ihrer Seite beigetretene Erstnebenintervenientin keine Notwendigkeit, zu den beiden Revisionen des Klägers und der auf seiner Seite beigetretenen Nebenintervenientinnen (je) zwei gesonderte Revisionsbeantwortungen zu erstatten, zumal bei Erstattung der ersten Revisionsbeantwortung der Beklagten und der auf ihrer Seite beigetretenen Erstnebenintervenientin bereits beide Revisionen zugestellt waren. Es sind ihnen daher jeweils nur die Kosten einer Revisionsbeantwortung zu ersetzen (MietSlg XXXVIII/4). Der von ihnen verzeichnete Streitgenossenzuschlag gebührt ihnen nur im Umfang von 20 %, weil ihre Vertreter im Revisionsverfahren jeweils nur eine Person vertreten und ihnen insgesamt 4 Personen gegenüberstehen (§ 15 RATG). Zum Kostenersatz ist nur der Kläger, nicht aber die auf seiner Seite beigetretenen Nebenintervenientinnen, zu verpflichten (EvBl 1974/71; MietSlg XXXVIII/4 uva).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Unter dem Gesichtspunkt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bestand für die Beklagte und für die auf ihrer Seite beigetretene Erstnebenintervenientin keine Notwendigkeit, zu den beiden Revisionen des Klägers und der auf seiner Seite beigetretenen Nebenintervenientinnen (je) zwei gesonderte Revisionsbeantwortungen zu erstatten, zumal bei Erstattung der ersten Revisionsbeantwortung der Beklagten und der auf ihrer Seite beigetretenen Erstnebenintervenientin bereits beide Revisionen zugestellt waren. Es sind ihnen daher jeweils nur die Kosten einer Revisionsbeantwortung zu ersetzen (MietSlg XXXVIII/4). Der von ihnen verzeichnete Streitgenossenzuschlag gebührt ihnen nur im Umfang von 20 %, weil ihre Vertreter im Revisionsverfahren jeweils nur eine Person vertreten und ihnen insgesamt 4 Personen gegenüberstehen (Paragraph 15, RATG). Zum Kostenersatz ist nur der Kläger, nicht aber die auf seiner Seite beigetretenen Nebenintervenientinnen, zu verpflichten (EvBl 1974/71; MietSlg XXXVIII/4 uva).